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Urteil

12 A 2998/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter haftet nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 818 ff., 819 BGB grundsätzlich für zu Unrecht erhaltene Bezüge, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die Überzahlung für ihn nicht offensichtlich war. • Die beamtenrechtliche Treuepflicht verpflichtet zur sorgfältigen Prüfung von Besoldungsunterlagen und gegebenenfalls zur Nachfrage bei der Dienststelle, begründet jedoch nicht generell eine Pflicht, private Beziehungen zu geschiedenen Ehegatten zu pflegen oder eigenständig aufwendige Erkundigungen bei diesen vorzunehmen. • Eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung ist ausgeschlossen, wenn beim Empfänger keine konkreten Anhaltspunkte bestanden, die die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung für ihn offensichtlich gemacht hätten. • Kinderbezogene Anteile des Ortszuschlags (Familienzuschlag) unterliegen nicht einem gesetzesimmanenten Vorbehalt, der eine verschärfte Haftung unabhängig von Kenntnis oder Offensichtlichkeit begründen würde.
Entscheidungsgründe
Keine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung bei verborgenem Beschäftigungsverhältnis des geschiedenen Ehegatten • Ein Beamter haftet nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 818 ff., 819 BGB grundsätzlich für zu Unrecht erhaltene Bezüge, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die Überzahlung für ihn nicht offensichtlich war. • Die beamtenrechtliche Treuepflicht verpflichtet zur sorgfältigen Prüfung von Besoldungsunterlagen und gegebenenfalls zur Nachfrage bei der Dienststelle, begründet jedoch nicht generell eine Pflicht, private Beziehungen zu geschiedenen Ehegatten zu pflegen oder eigenständig aufwendige Erkundigungen bei diesen vorzunehmen. • Eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung ist ausgeschlossen, wenn beim Empfänger keine konkreten Anhaltspunkte bestanden, die die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung für ihn offensichtlich gemacht hätten. • Kinderbezogene Anteile des Ortszuschlags (Familienzuschlag) unterliegen nicht einem gesetzesimmanenten Vorbehalt, der eine verschärfte Haftung unabhängig von Kenntnis oder Offensichtlichkeit begründen würde. Der Kläger war bis zur Zurruhesetzung Beamter und bezog kinderbezogene Anteile im Ortszuschlag für seinen Sohn; diese Zahlungen beruhten auf vom Kläger ausgefüllten Erklärungen. Die Kindergeldbezieherin war seine geschiedene Ehefrau, die später eine Beschäftigung aufnahm. Die Beklagte forderte auf Grund nachträglich bekannter Tatsachen Rückzahlung für zwei Zeiträume und kürzte im Widerspruchsverfahren teilweise aus Billigkeitsgründen. Das Verwaltungsgericht hob den jüngeren Rückforderungsbescheid auf; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob der Kläger wegen Unterlassens von Erkundigungen beim geschiedenen Ehegatten verschärft haftet und sich daher nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Der Kläger machte geltend, er habe keinen Kontakt zur Ex-Ehefrau gehabt und sei nicht verpflichtet gewesen, solche privaten Nachforschungen anzustellen. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen verschärfter Haftung nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 818 ff., 819, 820 BGB. • Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung: Die kinderbezogenen Anteile waren nach § 40 BBesG ohne Rechtsgrund gezahlt, sodass grundsätzlich Herausgabeansprüche nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung bestehen (§ 12 Abs. 2 BBesG). • Verschärfte Haftung voraussetzt Kenntnis oder Offensichtlichkeit: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 BGB haftet verschärft, wer den Mangel kannte oder bei dem der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen; dies bemisst sich nach den individuellen Kenntnissen des Beamten und der zumutbaren Sorgfalt. • Zumutbare Pflichten des Beamten: Die beamtenrechtliche Treuepflicht verlangt Sorgfalt beim Lesen und Prüfen von Besoldungsunterlagen und gegebenenfalls Nachfrage bei der Dienststelle bei Unklarheiten, nicht jedoch grundsätzlich selbstständige Ermittlungen in den privaten Lebensbereich des geschiedenen Ehegatten. • Schutz der Privatsphäre: Die Pflicht, den Kontakt zu einem geschiedenen Ehegatten zu pflegen oder diesen zur Sachaufklärung zu befragen, greift in besonders geschützte Bereiche der privaten Lebensgestaltung und kann daher nicht allgemein verlangt werden. • Einzelfallabwägung: Nur bei konkreten Anhaltspunkten, die eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dem Beamten zuzumuten, den geschiedenen Ehegatten zu befragen; solche Umstände lagen hier nicht vor. • Formularangaben und mögliche Unvollständigkeiten: Selbst wenn Angaben in den Erklärungen unvollständig waren, führt dies nicht ohne Weiteres zur Annahme grob fahrlässigen Nichterkennens der Überzahlung; maßgeblich bleiben die zuvor genannten Grundsätze zur Offensichtlichkeit. • Kein gesetzesimmanenter Vorbehalt: Die kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlags sind nicht von vornherein unter einem gesetzlichen Vorbehalt auszuzahlen, der eine verschärfte Haftung nach § 820 BGB begründen würde. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Rückforderungsbescheid aufgehoben, weil die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des Klägers nicht gegeben ist. Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte, die die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung für den Kläger offensichtlich gemacht hätten, und die beamtenrechtliche Treuepflicht trägt nicht so weit, dass sie eine Pflicht zur eigenständigen Ermittlung privater Verhältnisse der geschiedenen Ehefrau begründen würde. Demnach kann sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen und muss den zurückgeforderten Betrag nicht in voller Höhe erstatten. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt; die Revision wurde nicht zugelassen.