Urteil
12 K 1165/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0323.12K1165.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Aus der im Oktober 2001 geschiedenen ersten Ehe des Klägers sind die gemeinsamen Kinder H. J. und K. hervorgegangen. Seit der bereits zuvor erfolgten Trennung der Ehegatten im Jahre 1998 wurde das Kindergeld an die frühere Ehefrau gezahlt. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger im Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 25. Januar 1999 darauf hingewiesen, dass mit dem Wegfall der Kindergeldberechtigung auch der Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag entfalle. Der Anspruch bleibe jedoch unter der Voraussetzung weiter bestehen, dass weder der andere Elternteil noch eine sonstige anspruchsberechtigte Person im öffentlichen Dienst beschäftigt sei oder eine ihm gleichgestellte Tätigkeit ausübe. Die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag sei mit einer erweiterten Anzeige- und Auskunftspflicht verbunden. Der Kläger sei verpflichtet, von Zeit zu Zeit Erkundigungen über ein mögliches Beschäftigungsverhältnis der vorgenannten Personen einzuholen und die Änderungen dem LBV unverzüglich mitzuteilen. 3 Die frühere Ehefrau des Klägers ist seit dem 30. Dezember 2002 wieder verheiratet. 4 In einer "Erklärung-FB zu familienbezogenen Bestandteilen" vom 15. September 2005 gab der Kläger an, dass der Ehemann seiner früheren Ehefrau (Herr N. U. ) beim Sozialwerk St. H1. arbeite. Es handele sich laut Auskunft seiner früheren Ehefrau um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. In der daraufhin erstellten Vergleichsmitteilung des Sozialwerks St. H1. in H2. vom 4.November 2005 wurde angegeben, Herr U. arbeite dort seit dem 1. März 2004. Ergänzend wurde telefonisch noch klargestellt, dass Herr U. seit dem 1. März 2004 den Kinderanteil im Ortszuschlage erhalte. 5 Nach Anhörung des Klägers forderte das LBV mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 vom Kläger den kinderbezogenen Familienzuschlag für die Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von insgesamt 3.732,51 Euro zurück. 6 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006 als unbegründet zurück. 7 Am 12. April 2006 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Er trägt unter Einbeziehung seines Vortrags im Vorverfahren vor, er sei entreichert. Er hafte auch nicht verschärft, weil ihm bis zum 15. September 2005 nicht bekannt gewesen sei, dass der neu Ehegatte seiner geschiedenen Ehefrau im öffentlichen Dienst tätig sei. Er habe nach Kenntniserlangung unverzüglich dem LBV Mitteilung gemacht. Das Kommunikationsverhältnis zu seiner früheren Ehefrau sei höchst problematisch. 9 In der Vergangenheit seien Fragen nach den persönlichen Umständen nicht befriedigend beantwortet worden. Durch das Umfeld habe er erfahren, dass der Ehemann in der Modebranche arbeite. Seine Kinder hätten gesagt, dass Herr U. arbeitslos sei. Im Übrigen sei es ihm auch nicht zumutbar, die Lebensverhältnisse seines geschiedenen Ehegatten selbst aufwändig zu ermitteln. 10 Die Rückforderung sei auch unbillig, da das LBV die Überprüfung lediglich im Abstand von drei Jahren durchgeführt habe. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid vom 20. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2006 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er trägt unter Bezugnahme auf die angefochten Bescheide vor, die Hinweise im Bescheid vom 25. Januar 1999 stünden der Geltendmachung des Wegfalls der Bereicherung entgegen. Da der neue Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Klägers bereits am 1. März 2004 in den öffentlichen Dienst eingetreten sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger ein mögliches Beschäftigungsverhältnis in regelmäßigen Abständen abgefragt habe. Er sei seiner Erkundigungs- und Anzeigepflicht nicht nachgekommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). 20 Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 21 Der Kläger hat die zurückgeforderten Bezüge zu viel, d.h. zu Unrecht, erhalten, weil ihm ein kinderbezogener Familienzuschlag für die Kinder J. H. und K. gemäß der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr zustand. Denn da der jetzige Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau in diesem Zeitraum im öffentlichen Dienst i.S. des § 40 Abs. 6 BBesG stand und im Hinblick auf die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder des Klägers im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls kindergeldberechtigt gewesen ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG -), hatte der Kläger gemäß der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG keinen Anspruch mehr auf den kinderbezogenen Familienzuschlag. Denn der Kläger als leiblicher Vater geht in dieser Situation hinsichtlich der Kindergeldberechtigung dem "Stiefvater" nicht vor (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). 22 Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kindergeld tatsächlich an den neuen Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Klägers gezahlt wird oder an seine geschiedene Ehefrau. 23 Dass eine Überzahlung vorliegt, hat der Kläger im Übrigen zu keiner Zeit in Frage gestellt und in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich zugestanden. 24 Der Kläger hat sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten entfällt, soweit der Beamte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen ist davon auszugehen, dass die überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht worden sind. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass im Überzahlungszeitraum im Vergleich zur Zeit davor nicht etwa höhere Zahlungen erfolgten, sondern lediglich die bisher vorgenommenen Zahlungen in gleicher Höhe fortgeführt worden sind. 25 Trotz des Wegfalls der Bereicherung bleibt die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten jedoch bestehen, wenn der Empfänger verschärft haftet. Die verschärfte Haftung tritt u.a. ein, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB). 26 Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor. 27 Dem Beamten ist aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er ist gehalten, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist. 28 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 31.82 -, DÖD 1985, S. 199; Urteile vom 27. Januar 1987 - 2 C 4.85 - und - 2 C 9.85 -, DÖD 1987, S. 133 und S. 135; Urteil vom 28. Juni 1990 - 6 C 41.88 -, ZBR 1991, S. 246 29 Im vorliegenden Fall hätte der Kläger neben der Kenntnis der Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG als solcher weiterhin nähere Kenntnis von der beruflichen Tätigkeit des jetzigen Ehemannes seiner früheren Ehefrau haben müssen. Selbst wenn dieses Wissen vorgelegen hätte, wäre für eine verschärfte Haftung zudem die Kenntnis erforderlich, dass die Tätigkeit als Beschäftigter beim Sozialwerks St. H1. in H2. eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst i.S. von § 40 Abs. 6 BBesG ist. 30 Bereits die vollständige Kenntnis bzw. ein Kennenmüssen der Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG ist trotz der Hinweise an den Kläger im Bescheid vom 25. Januar 1999 nicht frei von Zweifeln. Denn dass auch der neue Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Klägers (Herr U. ) als anspruchsberechtigte Person in Frage kommt, ist diesen Hinweisen wegen des sprachlich gänzlich misslungenen Klammerzusatzes ("Ehegatte, dessen Kind Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben..." [Hervorhebungen durch das Gericht]) jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Rückforderungszeitraum Kenntnis von der Tätigkeit des Herrn U. beim Sozialwerks St. H1. in H2. hatte geschweige denn die Kenntnis hatte, dass diese Tätigkeit eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst i.S. von § 40 Abs. 6 BBesG ist. 31 Der Kläger hat ein solches Wissen für den streitbefangenen Zeitraum in Abrede gestellt. Die Kommunikation mit seiner früheren Ehefrau sei infolge des zerrütteten Verhältnisses sehr problematisch gewesen. 32 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Angaben des Klägers unzutreffend sind, zumal es durchaus lebensnah erscheint, dass er mit seiner früheren Ehefrau nicht näher über deren neuen Ehepartner und damit auch nicht über dessen berufliche Tätigkeit gesprochen hat. 33 Aus der bloßen Möglichkeit, dass der jetzige Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau einmal in den öffentlichen Dienst i.S. des § 40 Abs. 6 BBesG eintreten könnte, lässt sich keine "Bösgläubigkeit" i.S. von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG herleiten. Dies hieße auch bei Berücksichtigung der - im Hinblick auf die möglichst zu vermeidende Aufrechterhaltung rechtsgrundloser Zahlungen öffentlicher Mittel - gebotenen Strenge, das Risiko von Überzahlungen einseitig auf den Beamten abzuwälzen. 34 Insbesondere ist der Beamte auch nicht ohne weiteres zu entsprechenden Nachfragen beim geschiedenen Ehegatten verpflichtet. Soweit im Bescheid des LBV vom 25. Januar 1999 ausgeführt wird, der Kläger sei verpflichtet, von Zeit zu Zeit Erkundigungen über ein mögliches Beschäftigungsverhältnis sämtlicher dort genannter (potenziell kindergeldberechtigter) Personen und damit u.a. auch des neuen Ehemannes der geschiedenen Ehefrau einzuholen, kann dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Auch dies hieße - auch bei Berücksichtigung der dem Beamten obliegenden Treuepflicht - die Anforderungen an den Beamten zu überspannen. 35 Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 26. August 1999 - 12 A 2998/97 - und 12 A 3370/97 -; jeweils juris, zur eingeschränkten Nachfragepflicht beim geschiedenen Ehegatten zu dessen beruflicher Tätigkeit 36 Gilt diese Beschränkung der Aufklärungspflicht schon im Verhältnis zum geschiedenen Ehepartner (hier: frühere Ehefrau), so gilt dies erst recht im Verhältnis des Beamten zu dessen neuen Ehepartner (hier: Herr U. ). Hier wird der Beamte regelmäßig noch mehr Schwierigkeiten haben, zuverlässige Auskünfte über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und ggf. über dessen rechtliche Einstufung (öffentlicher Dienst oder nicht) zu erlangen. Besonders lebensfremd erscheint es, wenn nach der im Bescheid vom 25. Januar 1999 auferlegten Verpflichtung der Kläger offenbar gehalten sein soll, entsprechende Nachfragen sogar beim jetzigen Ehemann seiner früheren Ehefrau durchzuführen. Dies dürfte ihm keinesfalls zuzumuten sein. 37 Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen ist die dem Kläger im Bescheid vom 25. Januar 1999 mitgeteilte Verpflichtung auch viel zu unbestimmt, da nicht eindeutig ist, was unter den dem Kläger auferlegten Erkundigungen "von Zeit zu Zeit" zu verstehen sein soll. Wäre diese auferlegte Verpflichtung in dieser Form rechtlich haltbar, würde dies letztlich bedeuten, dass der Kläger spätestens seit der erneuten Eheschließung seiner früheren Ehefrau monatlich entsprechende Erkundigungen hätte einholen müssen, um nicht irgendwann einmal dem Vorhalt ungenügender Mitwirkung und damit einer Rückforderung von Besoldungsanteilen ausgesetzt zu sein. 38 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe seine Anzeigepflichten verletzt. Der Kläger hat zwar die Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau im Dezember 2002 nicht sofort angezeigt. Aus diesem Versäumnis folgt aber nicht zugleich eine Kenntnis oder ein "Kennenmüssen" der in der Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Oktober 2005 eingetretenen Überzahlung. 39 Die Nichterfüllung einer gebotenen Anzeigepflicht kann zwar in vielen Fällen ein erhebliches Indiz dafür sein, dass der Beamte die Überzahlung, die durch die dadurch entstandene Unkenntnis der Auszahlungsbehörde entstanden ist, kennen musste. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine anzuzeigende Rente von einem Versorgungsempfänger nicht mitgeteilt wird. In diesem Fall muss dieser ohne Weiteres damit rechnen, dass die Rente Auswirkungen auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge haben wird. Das Unterlassen einer Anzeige eines bestimmten Umstandes führt jedoch für sich allein nicht zu einer Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG. 40 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 2 C 4.85 -, DÖD 1987, S. 133 41 Immer muss aus dem Gesamtzusammenhang eine Kenntnis oder ein "Kennenmüssen" der Zuvielzahlung feststellbar sein. Eine "Sanktion" allein wegen der Nichterfüllung einer Anzeigepflicht als solcher hat im Bereicherungsrecht keinen Platz. 42 Im vorliegenden Fall hätte im Übrigen die sofortige Mitteilung der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau im Dezember 2002 an das LBV die Überzahlung auch nicht verhindert. Denn diese Unkenntnis aufseiten des LBV war nicht Ursache der Überzahlung. Wenn dem LBV diese Information im Dezember 2002 vorgelegen hätte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Besoldung des Klägers gehabt. Erst nachdem im März 2004 der jetzige Ehemann der früheren Ehefrau des Klägers in den öffentlichen Dienst i.S. des § 40 Abs. 6 BBesG eingetreten war, ist es zu der Überzahlung gekommen, für die sich dann erst die Frage der Kenntnis bzw. des "Kennenmüssens" stellt. Dass von dieser Kenntnis beim Kläger für den Überzahlungszeitraum nicht ausgegangen werden kann, ist bereits dargelegt worden. 43 Um eine Überzahlung an den Beamten zu verhindern, hat die Auszahlungsbehörde die Möglichkeit, in regelmäßigen Abständen von dem Beamten Erklärungen über sein Wissen über eine etwaige Berufstätigkeit des neuen Ehepartners des geschiedenen Ehegatten und deren rechtliche Einordnung (öffentlicher Dienst oder nicht) einzufordern, so wie es auch hier mit der Erklärung "Erklärung-FB zu familienbezogenen Bestandteilen" vom 15. September 2005 geschehen ist. Damit wird zwar nicht die oben beschriebene Einschränkung der Aufklärungspflicht des Beamten in derartigen Konstellationen erweitert. Gibt jedoch der Beamte an, er könne insoweit keine näheren Angaben machen, obliegt es ggf. der Behörde, weitere Erkundigungen einzuholen. Dass das LBV selbst davon ausgeht, zeigt die in dem verwendeten Formular dem Beamten eingeräumte Option, sowohl bei der Frage nach einer Beschäftigung des neuen Ehepartners des geschiedenen Ehegatten als auch bei der Frage, ob es sich um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst handele, im entsprechenden Feld ankreuzen zu können, dies sei ihm nicht bekannt. Soweit das LBV offenbar der Auffassung ist, die Aufklärungspflicht liege allein beim Beamten - diese Auffassung wird insbesondere ausweislich einer späteren Korrespondenz mit dem Kläger parallel zum vorliegenden Klageverfahren im März/April 2006 deutlich - kann dem nicht gefolgt werden. Damit verhält sich das LBV auch widersprüchlich. Denn wenn dem Beamten die Möglichkeit eingeräumt wird, sein "Nichtwissen" kundzugeben, macht dies nur Sinn, wenn die Obliegenheit (jedenfalls auch) des LBV besteht, ggf. Nachforschungen anzustellen. 44 Klarzustellen ist zur Vermeidung von Missverständnissen, dass die dargelegte eingeschränkte Aufklärungspflicht des Beamten ihn nicht von der Verpflichtung befreit, eine etwaige bestehende Kenntnis über eine Berufstätigkeit des neuen Ehepartners des geschiedenen Ehegatten und ggf. deren rechtliche Einordnung wahrheitsgemäß mitzuteilen. Er darf deshalb auch das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht verneinen, wenn er lediglich keine Kenntnis hat, will er den Eintritt der verschärften Haftung i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vermeiden. Denn ein solches Verhalten wäre geeignet, die Auszahlungsbehörde von eigenen Ermittlungen abzuhalten. 45 Vgl. hierzu auch VG Wiesbaden, Urteil vom 30. März 2006 - 8 E 2779/04 -, juris, Rdnr. 26 46 Von einem Fehlverhalten des Klägers kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat zwar anlässlich der Abgabe der Erklärung vom 15. September 2005 Angaben zur Tätigkeit des Herrn U. gemacht und dabei auf entsprechende Auskünfte seiner geschiedenen Ehefrau hingewiesen. Das bedeutet aber nicht, dass er diese Kenntnisse auch schon vorher hatte. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr.11, § 711 ZPO. 48