Beschluss
18 B 1755/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keinen der dort genannten Zulassungsgründe substanziiert darlegt.
• Die bloße Behauptung, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, genügt nicht, wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Vereinbarkeit von Abschiebungen mit Art. 6 GG Stellung genommen hat.
• Die Absicht eines Ausländers, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, schützt vor Abschiebung nicht; auch die bevorstehende Ehe begründet nur bei konkreten, unzumutbaren Hindernissen der Ausreise ein Abschiebungshindernis.
• Wenn ein Gericht mehrere selbständig tragende Begründungen gibt, muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag gegen Abschiebungsentscheidung wegen Heiratsabsicht abgelehnt • Ein Zulassungsantrag nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keinen der dort genannten Zulassungsgründe substanziiert darlegt. • Die bloße Behauptung, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, genügt nicht, wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Vereinbarkeit von Abschiebungen mit Art. 6 GG Stellung genommen hat. • Die Absicht eines Ausländers, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, schützt vor Abschiebung nicht; auch die bevorstehende Ehe begründet nur bei konkreten, unzumutbaren Hindernissen der Ausreise ein Abschiebungshindernis. • Wenn ein Gericht mehrere selbständig tragende Begründungen gibt, muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargetan werden. Der ausländische Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde, dem Antragsgegner die Abschiebung bis zu seiner Eheschließung mit einer in Deutschland lebenden anerkannten Asylberechtigten zu untersagen. Der Antragsteller war nach negativem Abschluss des Asylverfahrens ausreisepflichtig. Er trug im Zulassungsantrag vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe nicht zutreffend auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hatte die Ablehnung unter anderem damit begründet, dass eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht substantiiert dargetan sei und die Verweisung auf das Sichtvermerksverfahren nach § 3 Abs. 3 AuslG verhältnismäßig sei. Der Antragsteller nannte weder einen konkreten Termin noch substantiiert erntliche Hinderungsgründe für die Visumerteilung oder die Wiedereinreise. • Die formellen Zulassungsvoraussetzungen nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, weil der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründet. • Das Verwaltungsgericht hat in einer alternativen, selbständig tragenden Begründung ausgeführt, daß es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, den Ausländer auf das gesetzlich vorgesehene Sichtvermerksverfahren zu verweisen (§ 3 Abs. 3 AuslG). • Die vom Antragsteller angeführte Ausnahmefolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Prüfung von Abschiebungsverboten unter Art. 6 GG) ist auf den Fall übertragbar; sie begründet ein Abschiebungshindernis nur, wenn die Ausreise unzumutbar wäre. • Der Antragsteller hat jedoch weder einen konkreten, unmittelbar bevorstehenden Eheschließungstermin benannt noch substantiiert dargelegt, daß die Erlangung eines Visums und die Wiedereinreise unzumutbar oder faktisch ausgeschlossen wären. • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hindert allein die Heiratsabsicht oder auch die bestehende Ehe mit einem Deutschen grundsätzlich nicht die Abschiebung und begründet keinen Duldungsanspruch. • Weil das Verwaltungsgericht mehrere selbständig tragende Begründungen gab, mußte der Zulassungsantrag für jeden Begründungsteil einen Zulassungsgrund darlegen; dies ist nicht erfolgt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens und der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, daß der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht alternativ vertretenen Begründung begründet. Insbesondere hat der Antragsteller keinen konkreten Termin für eine Eheschließung genannt und nicht substantiiert dargelegt, daß ihm die Erlangung eines Visums und die Wiedereinreise unzumutbar oder praktisch unmöglich wären. Nach der einschlägigen Rechtsprechung rechtfertigt allein die Heiratsabsicht bzw. eine Ehe mit einem Deutschen regelmäßig kein Abschiebungshindernis; damit fehlt ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund. Folglich bleibt die angefochtene Entscheidung in allen tragenden Punkten bestehen.