Beschluss
18 B 1697/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0913.18B1697.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist - unbeschadet der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage ihrer Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller macht mit dem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl I, S. 3987 -, weiterhin das Bestehen eines Abschiebungshindernisses geltend und verweist hierzu auf seine Absicht, eine deutsche Staatsangehörige, die von ihm schwanger ist, nach der Erteilung einer Duldung heiraten zu wollen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller in dieser Situation keine Rechte aus Art. 6 GG herleiten kann, vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2002 - 18 B 353/01 - und vom 9. August 2002 - 18 B 864/01 -, und dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Absicht eines Ausländers, eine Deutsche zu heiraten, seine Abschiebung nicht hindert, vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1991 - 18 B 273/91 -, InfAuslR 1991, 193, vom 4. Oktober 1993 - 18 B 2514/93 -, vom 11. Januar 1999 - 18 B 2712/98 -, vom 12. August 1999 - 18 B 1391/99 und 8. Oktober 1999 - 18 B 1755/99 -, vom 19. April 2002 - 18 B 693/02 - und vom 12. Juni 2002 - 18 B 585/02 -, und selbst das Bestehen einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch begründet, vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 5. März 1992 - 18 B 761/92 -, vom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 -, vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 - und vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157, wäre auch die vom Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 ff. - für maßgeblich gehaltene Unzumutbarkeit der Ausreise nicht gegeben. So fehlt es weiterhin an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die Eheschließung. Dabei sind die Umstände, auf die dies zurückzuführen ist, nicht von Belang, weil die Unzumutbarkeit einer Ausreise allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung liegt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 - 18 B 750/02 - und vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 -. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung und -führung mit seiner deutschen Lebensgefährtin und die anschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Entsprechendes gilt auch mit Blick auf das von der Lebensgefährtin Ende Oktober 2002 erwartete gemeinsame Kind. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Schwangerschaft einer deutschen Verlobten - für sich genommen - (noch) nicht auf einen Duldungsgrund. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 - und vom 9. August 2002 - 18 B 1267/02 - . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar