Urteil
16 A 3413/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei künstlerischen Studien mit gesonderten Aufnahmeprüfungen kann ein Parkstudium förderungsrechtlich anerkannt werden, wenn der Wechsel wegen hochschulrechtlicher Kapazitätsengpässe erfolgt ist.
• Von Bewerbern künstlerischer Studiengänge kann im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG nicht regelmäßig die Teilnahme an mehr als zwei mehrtägigen Aufnahmeverfahren pro Semester verlangt werden; lückenlose Bewerbungen sind verhältnismäßig zu beurteilen.
• Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn der Auszubildende trotz zumutbarer Bemühungen aufgrund von Zulassungsbeschränkungen nicht in das Wunschstudium aufgenommen werden konnte und das Parkstudium nicht ausschließlich als Überbrückung betrieben wurde.
• Die Einhaltung der viersemestrigen Höchstdauer des Parkstudiums erleichtert die Anerkennung des wichtigen Grundes, eine Anrechnung von Leistungen aus dem Parkstudium ist jedoch nicht zwingend vorauszusetzen.
• Bei der Interessenabwägung sind sowohl die besonderen Belastungen und Beschränkungen künstlerischer Aufnahmeverfahren als auch die Bemühungen und Studienleistungen des Studierenden zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Parkstudium und wichtiger Grund beim Fachrichtungswechsel in künstlerischen Studien • Bei künstlerischen Studien mit gesonderten Aufnahmeprüfungen kann ein Parkstudium förderungsrechtlich anerkannt werden, wenn der Wechsel wegen hochschulrechtlicher Kapazitätsengpässe erfolgt ist. • Von Bewerbern künstlerischer Studiengänge kann im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG nicht regelmäßig die Teilnahme an mehr als zwei mehrtägigen Aufnahmeverfahren pro Semester verlangt werden; lückenlose Bewerbungen sind verhältnismäßig zu beurteilen. • Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn der Auszubildende trotz zumutbarer Bemühungen aufgrund von Zulassungsbeschränkungen nicht in das Wunschstudium aufgenommen werden konnte und das Parkstudium nicht ausschließlich als Überbrückung betrieben wurde. • Die Einhaltung der viersemestrigen Höchstdauer des Parkstudiums erleichtert die Anerkennung des wichtigen Grundes, eine Anrechnung von Leistungen aus dem Parkstudium ist jedoch nicht zwingend vorauszusetzen. • Bei der Interessenabwägung sind sowohl die besonderen Belastungen und Beschränkungen künstlerischer Aufnahmeverfahren als auch die Bemühungen und Studienleistungen des Studierenden zu berücksichtigen. Die Klägerin, 1974 geboren, begann nach dem Abitur 1993 ein Studium der Musikwissenschaft mit Nebenfächern; parallel strebte sie ein Gesangsstudium an. Mehrfach nahm sie an Eignungsprüfungen an verschiedenen Musikhochschulen teil, erhielt aber wegen Kapazitätsbeschränkungen trotz teilweiser Bestehens der Prüfungen keinen Studienplatz. Sie betrieb vier Semester das Musikwissenschafts-Studium (Parkstudium), belegte Lehrveranstaltungen und erwarb einzelne Leistungsnachweise; eine Anrechnung auf das Gesangsstudium war nicht möglich. Zum Wintersemester 1995/96 bestand sie eine Aufnahmeprüfung an der Wunschhochschule und erhielt dort einen Studienplatz im Studiengang Musikpädagogik, Fachrichtung Gesang. Den Antrag auf Ausbildungsförderung lehnte die Behörde ab mit der Begründung, es fehle ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel, da sie Bewerbungsmöglichkeiten nicht ausreichend wahrgenommen und das Parkstudium nicht berufsqualifizierend betrieben habe. Die Klägerin klagte erfolglos erstinstanzlich und legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage: § 7 Abs. 3 BAföG verlangt einen "wichtigen Grund" für die Förderung beim Wechsel in eine andere Ausbildung nach einem Parkstudium. • Definition Parkstudium: Studium zweiter Wahl, das abgebrochen werden soll, wenn ein Platz im Wunschstudium erlangt wird. • Hauptmaßstab: Interessenabwägung zwischen öffentlichen Interessen (Sparsamkeit, Vermeidung missbräuchlicher Förderung) und den Interessen des Auszubildenden; ständige Rechtsprechung des BVerwG maßgeblich. • Besonderheit künstlerischer Studiengänge: Aufnahmeprüfungen sind mehrtägig, belastend und häufig nur einmal wiederholbar; deshalb sind die Anforderungen an lückenlose und fortdauernde Bewerbungen im Verhältnis zu NC-Fächern zu relativieren. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hatte mehrfach teilgenommen und teilweise bestanden; wegen Kapazitätsengpässen erhielt sie zunächst keinen Platz; die besonderen Umstände rechtfertigen, dass von ihr nicht mehr als zwei Bewerbungsverfahren pro Semester verlangt werden konnten. • Dauer und Leistungen im Parkstudium: Vier Semester blieben innerhalb der tolerierten Höchstdauer; vorgelegte Leistungsnachweise und Seminarteilnahmen sprechen gegen ein reines Überbrückungsstudium und für ernsthafte Verfolgung eines berufsqualifizierenden Abschlusses. • Anrechnung: Dass eine Anrechnung von Leistungen aus dem Musikwissenschaftsstudium auf das künstlerische Gesangsstudium nicht möglich war, lag außerhalb ihres Einflusses und mindert nicht die Anerkennung des wichtigen Grundes. • Verhältnismäßigkeit: Eine Sanktion durch kompletten Wegfall des Förderungsanspruchs wegen einmaliger oder zweier unterlassener Bewerbungen wäre unverhältnismäßig; die Interessen der Klägerin wiegen vor dem Hintergrund der besonderen Prüfungsbedingungen schwerer. • Ergebnis der Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der wichtige Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG gegeben; der abweisende Bescheid ist rechtswidrig. Die Berufung ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Behörde, der Klägerin Ausbildungsförderung dem Grunde nach ab Januar 1996 zu bewilligen, und hebt den ablehnenden Bescheid auf. Begründend führt das Gericht aus, daß die Klägerin trotz zumutbarer und zum Teil erfolgreicher Bewerbungen wegen hochschulrechtlicher Kapazitätsbeschränkungen anfangs keinen Studienplatz erhielt und ihr Parkstudium nicht nur als rein vorübergehende Überbrückung diente. Wegen der besonderen Belastungen und Beschränkungen künstlerischer Aufnahmeprüfungen war es ihr nicht zumutbar, an unbeschränkt vielen mehrtägigen Prüfungsverfahren teilzunehmen; die viersemestrige Dauer des Parkstudiums wurde eingehalten, eine Anrechnung der erbrachten Leistungen war aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsrichtungen nicht möglich. Aus diesen Gründen überwiegen in der Interessenabwägung die Belange der Klägerin und rechtfertigen die Gewährung der Ausbildungsförderung.