Urteil
6 K 1123/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2025:0307.6K1123.24GE.00
24Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Einsetzen der Bekanntgabefiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG (ebenso § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X -juris: SGB 10) setzt u.a. voraus, dass der schriftliche Verwaltungsakt an die zutreffende Anschrift des Empfängers adressiert worden ist.(Rn.23)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- u. Rechtslage einer auf die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAfÖG gerichteten Klage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.30)
3. Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG unter dem Gesichtspunkt des sog. „Parkstudiums“.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Einsetzen der Bekanntgabefiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG (ebenso § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X -juris: SGB 10) setzt u.a. voraus, dass der schriftliche Verwaltungsakt an die zutreffende Anschrift des Empfängers adressiert worden ist.(Rn.23) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- u. Rechtslage einer auf die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAfÖG gerichteten Klage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.30) 3. Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG unter dem Gesichtspunkt des sog. „Parkstudiums“.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Verwaltungsgericht – zu welchem der Rechtsweg ungeachtet des Sozialleistungscharakters des BAföG (siehe BT-Drs. 17/1551, S. 14; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.9.2024 – 1 BvL 9/21 = NJW 2025, 346 Rn. 46 f.) aufgrund der Sonderzuweisung des § 54 BAföG gegeben ist – konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet 1. Die Klage ist zwar in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht (§ 74 Abs. 2 VwGO) erhoben worden. Dem steht nicht entgegen, dass das Datum der – wegen §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer VwGO-Ausführungsgesetzes (ThürAGVwGO) maßgeblichen – Bekanntgabe nicht feststeht. Da der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid lediglich per einfachem Brief an die Klägerin übermittelt hat, würde dieser grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, § 68 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Gesetzesfassung. Diese Bekanntgabefiktion greift hier aber – ohne dass es auf § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X a. F. ankäme – schon deshalb nicht ein, weil § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X a. F. (wie auch § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) voraussetzt, dass der schriftliche Verwaltungsakt überhaupt an die zutreffende Anschrift des Empfängers adressiert worden ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 = NVwZ 2024, 746 Rn. 22). Daran fehlt es. Die Klägerin hat dem Beklagten unter dem 4. Juni 2024 eine neue Anschrift mitgeteilt, unter der sie in Folge eines Umzugs zukünftig wohnhaft ist. Gleichwohl ist der Ablehnungsbescheid vom 14. Juni 2024 (der auch keinen „Ab-Vermerk“ trägt) nicht an diese Anschrift adressiert worden. Dem klägerischen Vortrag, ihr sei der Bescheid erst am 29. Juni 2024 aufgrund einer Weiterleitung durch eine ehemalige Mitbewohnerin tatsächlich zugegangen, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Ein früherer Bekanntgabezeitpunkt lässt sich auch dem beigezogenen Behördenvorgang nicht entnehmen. Wahrt damit der Widerspruch der Klägerin vom 19. Juli 2024 entgegen der Ansicht des Beklagten im Widerspruchsverfahren offensichtlich die Widerspruchsfrist (§ 62 SGB X i. V. m. § 70 Abs. 1 VwGO), kommt es nicht weiter darauf an, dass die Widerspruchsbehörde – trotz ihrer Ansicht nach verfristet erhobenen Widerspruchs – aufgrund einer Entscheidung in der Sache den Rechtsweg für eine sachliche Überprüfung des Verwaltungsaktes eröffnet hätte (stRspr, siehe nur BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 2006 – 8 B 21/06 = LKV 2007, 178 Rn. 4). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwar ist das Studierendenwerk Thüringen als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 1 des Thüringer Studierendenwerksgesetzes (ThürStudWG) richtiger Beklagter (vgl. zu § 78 VwGO als Regelung der Passivlegitimation OVG Weimar, Beschl. v. 25.10.2023 – 4 EO 472/23 = ThürVBl 2025, 20). Der Ablehnungsbescheid vom 14. Juni 2024 in Gestalt des Wiederspruchbescheids vom 28. August 2024 ist aber rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialen Arbeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 2.1 Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf individuelle Ausbildungsförderung ist das BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), zuletzt geändert durch Art. 1 des Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2, 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Nur wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund – insbesondere an Hochschulen insoweit einschränkend nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters – oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet. 2.2 Die Klägerin hat zwar formell ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 und 2 BAföG Leistung von Ausbildungsförderung bei dem gemäß §§ 40 Abs. 2, 45 Abs. 3 BAföG i. V. m. § 1 Abs. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (ThürAGBAföG) zuständigen Studierendenwerk Thüringen beantragt. 2.3 Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen indes nicht vor. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei vorliegend – im Rahmen einer auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG gerichteten Verpflichtungsklage – mangels abweichender Regelungen im Fachrecht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der mündlichen Verhandlung. Die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; der Auszubildende muss die maßgeblichen Fördervoraussetzungen während des Bewilligungszeitraums auf Ausbildungsförderung insgesamt erfüllen (siehe BayVGH, Beschl. v. 27.10.1995 – 12 C 94.539 = BeckRS 1995, 15466; vgl. zum Entscheidungszeitpunkt bei Dauerverwaltungsakten BVerwG, Urt. v. 8.2.2024 – 10 C 5.23 = GewArch 2024, 330 Rn. 13 mwN.) b) Gemäß § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dabei wird jedoch Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG grundsätzlich nur für eine „Erstausbildung“ mit einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Die gesamte Vorschrift des § 7 BAföG ist Ausdruck der dem Gesetz insgesamt zugrundeliegenden Erwägung, dass der jeweilige Auszubildende eine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie auch zielstrebig zu Ende führt. Deswegen soll – auch im Interesse sparsamer Haushaltsführung – die Förderung einer weiteren oder neuen Ausbildung nur unter besonderen, insgesamt eng auszulegenden Voraussetzungen erfolgen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 2.12.2021 – 6 D 49/21 = BeckRS 2021, 37933 Rn. 4; VG Gera, Urt. v. 25.1.2023 – 6 K 1293/22 Ge = BeckRS 2023, 4463 Rn. 36). Bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab oder wechselt er die Fachrichtung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BAföG), wird Ausbildungsförderung ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG gewährt. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausbildungsabbruch oder der Fachrichtungswechsel aus wichtigem (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG) oder unabweisbarem (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG) Grund erfolgt ist. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG einschränkend nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters. Nach allgemeinen Grundsätzen trifft – außer in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG – den Auszubildenden die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowie auch des Umstandes, dass der Wechsel unverzüglich erfolgte. Er trägt damit im Falle der Unaufklärbarkeit zugleich die Last der Nichterweislichkeit (VG Gera, Urt. v. 25.1.2023 – 6 K 1293/22 Ge = BeckRS 2023, 4463 Rn. 48). Ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne – bei dem es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt – liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Belange des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (stRspr., siehe BVerwG, Urt. v. 28.11.1985 – 5 C 70.82 = FamRZ 1986, 507 und Urt. v. 22.3.1995 – 11 C 18/94 = BeckRS 1995, 8515 und Urt. v. 23.9.1999 – 5 C 19/98 = NVwZ 2000, 681; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2025 – 2 LC 99/24 = BeckRS 2025, 2471 Rn. 65; VG Gera, Urt. v. 27.2.2024 – 6 K 250/23 Ge = BeckRS 2024, 10866 Rn. 62). Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind bei der Zumutbarkeitsprüfung im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung und Eignung anknüpfen. Diese können allerdings nur dann zugunsten des Auszubildenden ins Gewicht fallen, wenn dieser sich rechtzeitig Gewissheit über seine Neigung beziehungsweise Eignung für die gewählte Ausbildung verschafft und danach unverzüglich diese Ausbildung beendet (vgl. nur OVG Münster, Urt. v. 16.1.1991 – 16 A 1603/90 = BeckRS 2015, 51109). Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (sog. „Parkstudium“, vgl. BVerwG Urt. v. 1810.1990 – 5 C 67/86 = NVwZ-RR 1991, 305). Nur beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies jedoch nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Diese Regelvermutung, die ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung dient, umfasst ihrem Inhalt nach sowohl das Vorliegen eines wichtigen Grundes als auch das von der Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal herangezogene Erfordernis der Unverzüglichkeit eines Fachrichtungswechsels oder Abbruchs. Sie kann durch die zuständige Behörde – insbesondere in Missbrauchsfällen – widerlegt werden (VG Gera, Urt. v. 25.1.2023 – 6 K 1293/22 Ge = BeckRS 2023, 4463 Rn. 39). c) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach (zweitem) Fachrichtungswechsel im Fall der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat zwei Fachrichtungswechsel vorgenommen (aa)), wobei es für ihren zweiten Fachrichtungswechsel an einem wichtigen oder unabweisbaren Grund fehlt (b)). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestehen nicht (c)). aa) Sowohl der Wechsel der Klägerin vom Studium der Geschichtswissenschaft (Hauptfach) und Mathematik (Nebenfach) zum Studium der Erziehungswissenschaft (Hauptfach) und Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie (Nebenfach) als auch der sich hieran anschließende Wechsel zum Studium der Sozialen Arbeit stellen sich nicht nur als unbedeutende Schwerpunktverlagerung (siehe hierzu Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 127) sondern jeweils als Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 Alt. 2 BAföG dar. Denn die Fachrichtung wird zum einen durch den Gegenstand der Ausbildung, also das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, und zum anderen durch das Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss, bestimmt. Insbesondere vermitteln die von der Klägerin aufgenommenen Studiengänge jeweils – ungeachtet ihrer partiellen Überschneidungen – verschiedene Ausbildungsinhalte. bb) Es fehlt allerdings in handgreiflicher Weise an einem für die Förderung nach einem (zweiten) Fachrichtungswechsel erforderlichen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BAföG betreffend die Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit. Während der Klägerin hinsichtlich ihres ersten Fachrichtungswechsels (vom Studium der Geschichtswissenschaft (Hauptfach) und Mathematik (Nebenfach) zum Studium der Erziehungswissenschaft (Hauptfach) und Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie (Nebenfach)) die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 zugutekommt, greift diese Erleichterung für den zweiten Fachrichtungswechsel (vom Studium der Erziehungswissenschaft (Hauptfach) und Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie (Nebenfach) zum Studium der Sozialen Arbeit) nicht mehr ein. Dass dieser Fachrichtungswechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgt ist, hat die Klägerin weder plausibel dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung betreffend die Gründe für den zweiten Fachrichtungswechsel nicht auf einen Eignungs- oder Neigungsmangel abgehoben. Dass sie etwa trotz hinreichenden Bemühens ausreichende Leistungen nicht hätte erzielen oder ihr die Fortsetzung des Studiums (der Erziehungswissenschaft (Hauptfach) und Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie (Nebenfach)) aufgrund eines Neigungswandels nicht mehr hätte zugemutet werden können, hat die Klägerin an keiner Stelle vorgetragen. Einen wichtigen Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Wechsel von einem „Parkstudium“ in ein Wunschstudium kommt ebenfalls nicht in Betracht. Umschrieben wird mit dem Begriff des „Parkstudiums“ ein Studium, welches der Neigung eines Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwG, Urt. v. 22.6.1989 – 5 C 45/88 = BVerwGE 82, 163 ff.). Die Rechtsprechung hat Grundsätze für die Anerkennung des Wechsels von einem „Parkstudium“ in das Wunschstudium entwickelt, die auch in die Verwaltungsvorschriften zum BAföG (vgl. Ziff. 7.3.12 BAföG VwV) Eingang gefunden haben. Hiernach ist Voraussetzung für die Förderungsunschädlichkeit eines Fachrichtungswechsels, dass der Auszubildende die später aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hat und nur durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen an einer früheren Aufnahme gehindert gewesen ist. Weiter wird vorausgesetzt, dass dem Auszubildenden der Zugang zu seinem Wunschstudium auf nicht absehbare Zeit versperrt ist und er sich deswegen entschließt, als Alternative das Studium im Fach seiner zweitstärksten Neigung mit der Absicht zu beginnen, dieses berufsqualifizierend abzuschließen, sofern es ihm endgültig nicht gelingt, einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten (BVerwG, Urt. v. 9.6.1983 – 5 C 8/80 = NVwZ 1984, 794 Ls. 1; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2025 – 2 LC 99/24 = BeckRS 2025, 2471 Rn. 67). Schließlich muss sich der Auszubildende grundsätzlich lückenlos und fortdauernd um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium beworben haben, denn ihm obliegt es, die Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten. Durch seine lückenlose, erfolglose Bewerbung soll erkennbar gemacht werden, dass es ihm allein aufgrund der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Wunschstudium zu beginnen. Eine lückenlose Bewerbung erfordert, dass sich der Auszubildende stets an allen möglichen Universitäten um einen Studienplatz beworben und seine Bewerbungen nicht nur auf einzelne Hochschulen beschränkt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1989 – 5 C 27/87 = NVwZ 1990, 63, 64; OVG Münster, Urt. v. 29.11.1999 – 16 A 3413/98 = BeckRS 2015, 51448 Rn. 43 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2009 – 1 A 381/08 = BeckRS 2009, 37743). Diese Voraussetzungen für die Anerkennung eines Fachrichtungswechsels vom „Parkstudium“ in ein Wunschstudium liegen nicht ansatzweise vor. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren ausdrücklich erklärt, das Studium der Erziehungswissenschaft (Hauptfach) und Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie (Nebenfach) habe ihr „schon eher gelegen, jedoch habe [sie] in diesem Studium keine feste Perspektive gesehen, mit der [sie] zufrieden geworden wäre.“ Außerdem hätte die Universität in den vorbezeichneten Studiengängen „zu sehr den theoretischen und wissenschaftlichen Teil“ fokussiert“. Sie sei „dort nicht glücklich“ gewesen. „Leider habe [sie] zu spät von der Fachhochschule und dem Studiengang Soziale Arbeit gehört.“ Die Klägerin gibt damit selbst erkennbar zum Ausdruck, dass Studium der Sozialen Arbeit erst aufgrund ihrer persönlichen Unzufriedenheit mit dem nach dem ersten Fachrichtungswechsel gewählten Studium aufgenommen zu haben. Dass sie das Studium der Sozialen Arbeit von Anfang an angestrebt hat, ergibt sich hieraus gerade nicht. Nichts Abweichendes ergibt sich aus ihrer zu einem späteren Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärung, sie habe bereits während ihres ersten Studiums (Geschichtswissenschaft (Hauptfach) und Mathematik (Nebenfach)) soziale Arbeit an der Fachhochschule E__ studieren wollen. Nicht nur stehen diese Ausführungen offensichtlich in einem nicht auf- lösbaren Widerspruch zu der vorausgegangenen Erklärung. Aus ihrer weiteren Erklärung, sie habe Erziehungswissenschaft (Hauptfach) und Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie (Nebenfach) ohnehin nicht weiterstudieren wollen, weil es sich dabei nur um einen „Übergang beziehungsweise Vorbereitung auf das richtige Studium“ gehandelt habe und dieses Studium „zu wenig Möglichkeiten im späteren Leben“ böte, ergibt sich zudem, dass sie dieses überhaupt nicht berufsqualifizierend abschließen wollte. Auch dies wäre aber im Rahmen der so genannten „Parkstudium-Rechtsprechung“ erforderlich gewesen. Denn fehlt es an diesem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluss in dem anstelle des Wunschstudiums aufgenommenen Studiums, beabsichtigt der Auszubildende – wie hier die Klägerin – vielmehr bloß, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BayVGH, Beschl. v. 13.11.2017 – 12 CE 17.1796 = BeckRS 2017, 132485 Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 23.3.2023 – 12 A 1785/21 = BeckRS 2023, 11685 Rn. 6). Des Weiteren hat sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch nicht im Ansatz um einen Studienplatz in ihrem Wunschstudium an einem anderen Studienort beworben. Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie wörtlich, sich „nur an der Fachhochschule E... beworben [zu haben], weil [sie] in E... gewohnt habe und [ihr] Partner auch. In J... und G... [hätte] jedenfalls auch die Möglichkeit [gegeben], Soziale Arbeit zu studieren.“ Sie habe „allerdings alles auf ein Pferd gesetzt mit E....“ Andernfalls hätte sie „pendeln müssen und das [würde sie] nicht einsehen“. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Klägerin die vorbezeichneten Anforderungen einer umfangreichen Bewerbung an weiteren Hochschulen mit diesem Maß an Engagement nicht erfüllen kann. Das – erst auf entsprechende Nachfragen ihrer Prozessbevollmächtigten – getätigte klägerische Vorbringen, ein unter Umständen erforderliches Pendeln zu einer weiter entfernten Hochschule würde für sie mit gesundheitlichen Problemen einhergehen, hat die Klägerin auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts nicht näher substantiieren können; eine ärztliche Diagnose sei bislang nicht gestellt worden. Soweit sie – als Studentin der Sozialen Arbeit – schließlich aufgrund einer Eigendiagnose eine neuronale Entwicklungsstörung in Form von „ADHS“ bei sich vermutet, konnte sie hiermit ihre gänzlich fehlenden Bewerbungen auch an wohnortnahen Hochschulen nicht überzeugend begründen. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung überhaupt geeignet wäre, im Einzelfall von diesem Kriterium Abstand zu nehmen. Auch dazu, dass die Klägerin es nicht ernsthaft überhaupt in Erwägung gezogen hat, einem solchen Problem – bei Wahrunterstellung – im Wege eines Wohnortwechsels nach Aufnahme eines Studiums an einer weiter entfernten Hochschule zu begegnen, sind deshalb keine weiteren Ausführungen veranlasst. Zudem war der Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung der Zugang zu ihrem Wunschstudium nicht auf unabsehbare Zeit versperrt. Ihr mangelte es lediglich hinsichtlich der Immatrikulation an der Fachhochschule E... an der dortigen besonderen Zulassungsvoraussetzung (Nachweis eines Vorpraktikums). Ob ein solches Erfordernis auch an allen übrigen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, bedurfte deshalb keiner weiteren gerichtlichen Ermittlungen, weil die Klägerin jedenfalls nach Ableisten des entsprechenden Vorpraktikums eine sichere Aussicht darauf hatte, an der Fachhochschule E... immatrikuliert zu werden. Hat aber der Auszubildende eine solche begründete Aussicht darauf, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, so kann er, wenn er gleichwohl zunächst eine andere nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung beginnt, bei dem Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium für die Anerkennung eines wichtigen Grundes sich nicht mit Erfolg auf die Erschwernisse durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen – soweit das Ableisten eines Vorpraktikums überhaupt hierzu zu zählen ist – berufen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 25.10.1989 – 5 C 25/86 = NVwZ-RR 1990, 200, 202; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2025 – 2 LC 99/24 = BeckRS 2025, 2471 Rn. 67). Dass die Klägerin nicht für einen Übergangszeitraum von zwei weiteren Fachsemestern in ihrem zuerst gewählten Studiengang hätte verbleiben oder sich nach erfolgter Exmatrikulation zunächst übergangsweise um eine Arbeitsaufnahme bemühen können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind ihre in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen hierzu, dies sei „wahrscheinlich aus Bequemlichkeit“ nicht in Frage gekommen und ihr seien ansonsten auch „Sozialleistungen entgangen“ nicht zur abweichenden Beurteilung geeignet. Die Klägerin hätte das von ihr als solches angesehene „Parkstudium“ letztlich überhaupt nicht aufnehmen müssen, wenn sie sich außer von E... jeweils auch an den weiteren Hochschulen der Region, die den Studiengang Soziale Arbeit anbieten, um Zulassung beworben hätte. Ihr Wunsch, wegen der örtlichen Nähe zu ihrem bisherigen Wohnort sowie ihrem Lebenspartner den Studiengang Soziale Arbeit gerade an der Fachhochschule E... zu studieren, hätte sie förderungsrechtlich nicht der Verpflichtung enthoben, das Studium notfalls auch an einer anderen Hochschule aufzunehmen. Allein der Umstand, dass ihre Familie und Freunde in E... leben, stellt keine hinreichende Rechtfertigung für eine örtliche Bewerbungsbeschränkung dar (so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2009 – 1 A 381/08 = BeckRS 2009, 37743 und Beschl. v. 27.6.2016 – 1 A 662/15 = BeckRS 2016, 48194 Rn. 8). Denn förderungsfähig ist nur der Studiengang Soziale Arbeit als solcher bis zum berufsqualifizierenden Abschluss und nicht die Aufnahme eines Studiums an einer vom Auszubildenden frei wählbaren Hochschule. Sonstige Gründe, die für das Vorliegen eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. cc) Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung ist die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG auch nicht verfassungswidrig. Insoweit hat sich die Klägerin in größtmöglicher Pauschalität sinngemäß darauf berufen, die Vorschrift sei mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) unvereinbar, weil mit ihr eine berufliche Verwirklichung in unverhältnismäßiger Weise erschwert werde. Damit verkennt die Klägerin bereits im Ausgangspunkt, dass mit § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht der Zugang zu einem Studium in der Bundesrepublik Deutschland in irgendeiner Weise reglementiert wird, sondern bloß einfach-rechtlich normiert worden ist, unter welchen Voraussetzungen abweichend vom Regelfall der Förderung des „Erststudiums“ auch auf weitergehende Ausbildungsförderungen nach einem Abbruch und/oder Fachrichtungswechsel ein Anspruch besteht. Im Übrigen folgt aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ohnehin schon kein Recht auf Gewährung von Leistungen, die es auch Unbemittelten ermöglichen, ihr Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG durch ein Hochschulstudium tatsächlich auszuüben. Der Gesetzgeber verfügt bei der Umsetzung des aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Auftrags, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, nach dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG) über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Rangfolge der zahlreichen, wegen der Begrenztheit der dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel untereinander konkurrierenden Sozialbedarfe und bei der Verteilung der finanzwirksamen staatlichen Leistungen entsprechend dieser Priorisierung, bei der auch die Erfüllung der weiteren staatlichen Aufgaben zu berücksichtigen ist (BVerfG Beschl. v. 23.9.2024 – 1 BvL 9/21 = NJW 2025, 346 Rn. 42 f. mwN.). Mit der hier in Gestalt des gesamten § 7 BAföG erfolgten Gesetzeskonzeption hält sich der Gesetzgeber ohne Zweifel in dem ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum. Dass die Beseitigung sozialer Hindernisse für ein Hochschulstudium dem spezifischen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen unterfällt, ändert daran nichts (BVerfG Beschl. v. 23.9.2024 – 1 BvL 9/21 = NJW 2025, 346 Rn. 56). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt nach einem zweiten Fachrichtungswechsel die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die am __. ... 2002 geborene Klägerin nahm im Wintersemester 2021/2022 das Studium der Geschichtswissenschaft (Hauptfach) und Mathematik (Nebenfach) an der Universität E... im ersten Fachsemester auf. Zum Wintersemester 2022/2023 wechselte sie an vorgenannter Hochschule den Studiengang und studierte von diesem Zeitpunkt an im ersten Fachsemester Erziehungswissenschaft (Hauptfach) und Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie (Nebenfach). Für beide Studiengänge gewährte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zum Wintersemester 2023/2024 wechselte die Klägerin schließlich zum Studiengang Soziale Arbeit an die Fachhochschule E... und beantragte hierfür unter dem 1. September 2023 (Formblatt „Folgeantrag auf Ausbildungsförderung – 09“) und 7. November 2023 (Formblatt „Antrag auf Ausbildungsförderung – 01“) bei dem Beklagten Ausbildungsförderung. Zur Begründung ihrer beiden Fachrichtungswechsel führte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 7. November 2023 wörtlich aus: „Das Studium von Geschichte und Mathe (auf Lehramt) waren(sic) leider absolut nicht haltbar für mich (vor allem Mathe). Trotzdem wollte ich (will ich auch immer noch) etwas mit Menschen nach meinem Studium tun; deshalb habe ich zu den „neuen“ Fächern gewechselt. Diese lagen mir schon eher, jedoch habe ich in diesem Studium keine feste Perspektive gesehen, mit der ich zufrieden geworden wäre. Außerdem fokussiert die Universität zu sehr den theoretischen und wissenschaftlichen Teil. Ich wurde dort nicht glücklich und Motivation gab es auch nicht. Leider habe ich zu spät von der FH und dem Studiengang soz. Arb.(sic) gehört… weshalb ich mich erst zu diesem Wintersemester bewerben konnte. Nun bin ich jedoch an der FH und bin noch motiviert dieses Studium erfolgreich abzuschließen! Ich habe mit diesem Studium später einmal so viele verschiedene Möglichkeiten und es ist wesentlich praxisorientierter. Ich hoffe, das Amt (Sie)(sic) hat Verständnis für meinen Weg und unterstützt mich weiterhin dabei.“ Mit weiterer Begründung vom 6. Mai 2024 führte die Klägerin betreffend die beiden Fachrichtungswechsel wörtlich wie folgt aus: „Mathe und Geschichte waren eine vorschnelle Fehlentscheidung. Beide Fächer waren absolut nicht haltbar für mich. Ein Abschluss wäre nie zustande gekommen. In dieser Zeit habe ich schon soziale Arbeit an der FH studieren wollen (Sommer 2022). Hier war jedoch die Bewerbungsfrist kurz vor Ende und ich konnte kein 320 h Vorpraktikum nachweisen, weshalb meine Bewerbung an der FH abgelehnt wurde. Aus diesem Grund habe ich nach dem 2. Semester zu EW u. LLTP (sic) gewechselt. Ich konnte/wollte Mathe und Geschichte nicht weitermachen, wollte aber nicht diese Fächer im Leerlauf belegen einfach nur um immatrikuliert zu sein. Deshalb habe ich mir Fächer gesucht, die so ähnlich wie mein Wunschstudium sind (soziale Arbeit). (…) Bei der ersten Bewerbung an der FH wurde ich nicht angenommen und EW/LLTP(sic) waren nur ein Übergang bzw. „Vorbereitung“ für das richtige Studium, weil Geschichte und Mathe = unhaltbar(sic). EW/LLTP(sic) habe ich nicht weiter machen wollen, weil zu wenig Praxis und „wenig“ Möglichkeiten im späteren Leben. Mit soz. Arb.(sic) bin ich staatlich anerkannte Sozialarbeiterin = viele Möglichkeiten(sic).“ Mit Bescheid vom 14. Juni 2024 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG für eine Ausbildung nach Wechsel der Fachrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur dann geleistet werde, wenn der Auszubildende die vorherige Ausbildung aus wichtigem oder unabweisbarem Grund abbrechen oder die Fachrichtung wechseln würde. Die persönlichen Gründe, welche die Klägerin zu der Aufgabe ihres Studiums Erziehungswissenschaft (Hauptfach) und Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie (Nebenfach) bewogen hätten, würden keinen wichtigen und/oder unabweisbaren Grund nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BAföG darstellen. Die Klägerin legte gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schreiben vom 16. Juli 2024 – dem Beklagten am 19. Juli 2024 zugegangen – Wiederspruch ein. Zur Begründung trug sie zusammengefasst vor, dass beide Tatbestandsalternativen des § 7 Abs. 3 BAföG erfüllt seien, da sie sich sowohl auf wichtige als auch unabweisbare Gründe in diesem Sinne berufen könne. Das Studium der Sozialen Arbeit sei ihr „Traumstudium“ gewesen, zu dem ihr insbesondere im Lichte des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zum gegebenen Zeitpunkt auch eine Wechseloption einzuräumen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2024 – der Klägerin am 30. August 2024 mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt – wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass dieser bereits verfristet erhoben worden und damit unzulässig sei. Im Übrigen sei er aber auch unbegründet, weil es an einem wichtigen Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel zum Studium der Sozialen Arbeit fehle. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum so genannten „Parkstudium“, weil die insoweit geltenden Voraussetzungen im Falle der Klägerin nicht erfüllt seien. Diese hätte sich frühzeitig um eine Ableistung des für die Immatrikulation in den Studiengang Soziale Arbeit an der Fachhochschule E... erforderlichen Vorpraktikums kümmern müssen. Es läge ein erneuter Fachrichtungswechsel aufgrund persönlicher Gründe vor, die sich nicht als einen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Die Klägerin hat am 23. September 2024 Klage erhoben, mit der sie sich gegen den ablehnenden Bescheid wendet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie nach dem Abbruch des Studiums der Geschichtswissenschaft (Hauptfach) und Mathematik (Nebenfach) an der Universität E... ihr Wunschstudium Soziale Arbeit nicht habe aufnehmen können, weil sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Nur deshalb und um einen „Leerlauf“ zu vermeiden habe sie zum Wintersemester 2022/2023 zunächst ein Studium in dem Bereich Erziehungswissenschaften aufgenommen. Dies sei mit der Rechtsprechung zu den sogenannten „Parkstudiengängen“ vergleichbar. Die rechtlichen Beschränkungen für den Zugang zum Studium der Sozialen Arbeit würden hier in dem Erfordernis eines Praktikums liegen; nur hierdurch sei sie gehindert gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt das Studium aufzunehmen. Die Klägerin habe während des Studiums der Erziehungswissenschaft (Hauptfach) und der Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie (Nebenfach) die fehlende Voraussetzung für den Zugang zu ihrem Wunschstudium – das Ableisten eines Vorpraktikums – geschaffen. Ihr sei die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände nicht weiter zuzumuten gewesen. Schlussendlich habe die Klägerin auch den Wunsch gehabt, im Falle der Nichtzulassung zum Wunschstudium das Studium der Erziehungswissenschaft (Hauptfach) und der Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie (Nebenfach) berufsqualifizierend abzuschließen. Dieses sei ebenfalls im sozialen Bereich angesiedelt und ermögliche eine ähnliche Qualifikation beziehungsweise berufliche Tätigkeit im Sozialwesen; das Wunschstudium der sozialen Arbeit sei jedoch fachspezifischer. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2024 in Gestalt des Wiederspruchbescheids vom 28. August 2024 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.