OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 1255/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

11mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, wohl aber auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; dies ist mittels einstweiliger Anordnung sicherungsfähig (§§ 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Vor einer Zuordnung höherwertiger Planstellen zu Dienstposten ist eine abschließende Dienstpostenbewertung vorzunehmen; nur nach dieser Bewertung ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese über die Besetzung zu entscheiden (§§ 18,25 BBesG, Art.33 Abs.2 GG). • Eine lediglich vorläufige oder noch nicht endgültige Dienstpostenbewertung genügt nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige Bewertung; hat die Behörde während des Auswahlverfahrens erst die Bewertung vorgenommen, ist dies rechtsfehlerhaft und kann zur Aufhebung der Entscheidung führen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung erfordert abschließende Dienstpostenbewertung • Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, wohl aber auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; dies ist mittels einstweiliger Anordnung sicherungsfähig (§§ 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Vor einer Zuordnung höherwertiger Planstellen zu Dienstposten ist eine abschließende Dienstpostenbewertung vorzunehmen; nur nach dieser Bewertung ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese über die Besetzung zu entscheiden (§§ 18,25 BBesG, Art.33 Abs.2 GG). • Eine lediglich vorläufige oder noch nicht endgültige Dienstpostenbewertung genügt nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige Bewertung; hat die Behörde während des Auswahlverfahrens erst die Bewertung vorgenommen, ist dies rechtsfehlerhaft und kann zur Aufhebung der Entscheidung führen. Der Antragsteller klagte gegen eine Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zur Besetzung höherwertiger Dienstposten, weil er durch die getroffene Auswahl benachteiligt worden sei. Die Antragsgegnerin hatte ein Auswahlverfahren eingeleitet und währenddessen eine Dienstpostenbewertung vorgenommen; diese Bewertung war nach dem Vortrag des Antragstellers und des Senats jedoch nicht endgültig abgeschlossen. Die Auswahl führte zur Übertragung höherwertiger Planstellen an andere Bewerber (Beigeladene), die teilweise bereits in höher bewerteten Dienstposten waren. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz und machte glaubhaft, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft sei. Streitgegenstand war, ob die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei und auf einer abschließenden Dienstpostenbewertung beruhte sowie ob der Antragsteller Anspruch auf Korrektur habe. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Ein Anspruch auf unmittelbare Übertragung eines Beförderungsamtes besteht nicht, wohl aber ein durch einstweilige Anordnung schutzfähiger Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (§ 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2,294 ZPO). • Grundrechte/Grundsatz: Die Auswahlentscheidung ist an Art.33 Abs.2 GG zu messen; Zugang zu Ämtern ist nach Eignung, Befähigung und Leistung chancen­gleich zu gewährleisten. Dazu gehört eine faire, chancengleiche Behandlung und die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens. • Dienstpostenbewertung: Nach besoldungsrechtlichen Vorgaben (§§ 18,25 BBesG) hat vor Zuordnung einer höheren Planstelle eine abschließende Dienstpostenbewertung zu erfolgen, aus der die Wertigkeit des Dienstpostens hervorgeht; erst danach ist die Bestenauslese durchzuführen. • Fehler im konkreten Verfahren: Im vorliegenden Fall trat die Antragsgegnerin erst während des laufenden Auswahlverfahrens in die Dienstpostenbewertung ein; es fehlt an einem abschließenden Organisations- oder Stellengliederungsplan und an einer endgültigen, aussagekräftigen Bewertung im Sinne des § 18 BBesG. • Rechtliche Folgen: Eine vorläufige oder nicht abschließende Dienstpostenbewertung genügt nicht, weshalb die Auswahlentscheidung überwiegend wahrscheinlich rechtsfehlerhaft ist und der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. • Verfahrensalternativen der Behörde: Die Behörde kann entweder zügig die abschließende Dienstpostenbewertung durchführen und dann nach Bestenauslese entscheiden oder die Auswahlentscheidungen ohne das Kriterium der Innehabung eines höherbewerteten Dienstpostens auf sonstige bestenauslese­gerechte Kriterien stützen. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wurden zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht einstweiligen Rechtsschutz gewährt, weil der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch geltend gemacht hat. Es besteht überwiegend Wahrscheinlichkeit, dass die getroffene Auswahlentscheidung wegen fehlender abschließender Dienstpostenbewertung rechtsfehlerhaft ist. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, zunächst die Dienstpostenbewertung abzuschließen und dann eine Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffen oder alternativ die Auswahl ohne das Kriterium der Innehabung eines höherbewerteten Dienstpostens auf andere bestenauslese­gerechte Maßstäbe zu stützen. Zur Kostenteilung und Streitwertfestsetzung hat das Gericht die entsprechenden Entscheidungen getroffen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten anteilig.