Beschluss
6 B 249/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0324.6B249.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergericht-licher Kosten des Beigeladenen. Diese hat der Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergericht-licher Kosten des Beigeladenen. Diese hat der Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Die Antragstellerin ist seit 19 Kriminalhauptkommissarin der Besoldungsgeruppe A 11 BBesO. Sie arbeitet als Sachbearbeiterin bei der Kreispolizeibehörde T. . Der Beigeladene ist seit 19 Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. Er arbeitet als Dienstgruppenleiter ebenfalls bei der Kreispolizeibehörde T. . In den letzten dienstlichen Regelbeurteilungen vom 30. September 2 ist beiden Beamten das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" zuerkannt worden. Der Kreispolizeibehörde T. ist im August 2 eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeteilt worden. Der Antragsgegner will den Beigeladenen befördern. Dies hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt: Außer einem Anordnungsgrund sei auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin in den vorletzten dienstlichen Regelbeurteilungen aus dem Jahre 19 ein besseres Ergebnis als der Beigeladene erzielt habe ("... übertreffen die Anforderungen" gegenüber ..."entsprechen voll den Anforderungen"). Er habe die Beförderungsentscheidung von vornherein nicht an den dienstlichen Beurteilungen ausgerichtet, sondern sie ausschließlich darauf gestützt, dass der Beigeladene seit September 19 den gegenüber einem Sachbearbeiterposten höherwertigen Dienstposten eines Dienstgruppenleiters ausfülle, auf welchem er sich bewährt habe. Das stehe jedoch nicht im Einklang mit dem Prinzip der Bestenauslese. Insbesondere sei die Auswahlentscheidung für die Beförderung nicht bereits mit der Besetzung des Dienstgruppenleiterpostens mit dem Beigeladenen gefallen. Der Antragsgegner macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe einen Anordnungsanspruch nicht bejahen dürfen. Die Entscheidung, die Beförderungsstelle an den Beigeladenen zu vergeben, sei rechtlich einwandfrei. Die Antragstellerin scheide für die Besetzung der Beförderungsstelle aus, weil sie als Sachbearbeiterin lediglich eine Funktion der Wertigkeit A 9 bis A 11 BBesO ausübe. Der Beigeladene habe hin-gegen als Dienstgruppenleiter eine Funktion der Wertigkeit A 11 bzw. A 12 bis A 13 BBesO, und diese Funktion habe er 19 in einem Auswahlverfahren erhalten, an welchem die Antragstellerin sich nicht beteiligt habe. Der Dienstposten des Beigeladenen sei zwar 19 nicht als Beförderungsstelle ausgeschrieben worden. Nachdem der Beigeladene sich jedoch als Dienstgruppenleiter bewährt habe, könne die damalige Auswahlentscheidung nicht noch einmal zur Disposition stehen. Damit ist nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die im August 2 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, dem Leistungsprinzip (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) entspricht. In erster Linie sind die aktuellen, den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergebenden dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten um eine Beförderungsstelle maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel - im Wege der Differenzierung auf der Qualifikationsebene - berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -. Das gilt auch bei Beförderungsentscheidungen im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -, und hier lag es nahe, aus den unterschiedlichen Ergebnissen der in etwa zeitgleichen Vorbeurteilungen aus dem Jahre 19 einen Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin vor dem Beigeladenen abzuleiten. Der Antragsgegner hat hingegen nach seinem im Beschwerdeverfahren bekräftigten Vorbringen bei der Beförderungsentscheidung nicht nur die Ergebnisse der Vorbeurteilungen, sondern auch die der aktuellen Regelbeurteilungen außer Acht gelassen, da die Antragstellerin "nicht in Beförderungskonkurrenz" zu dem Beigeladenen stehe; die Beförderung des Beigeladenen ergebe sich zwangsläufig daraus, dass er seit 19 einen Dienstposten der Wertigkeit der nunmehr zugeteilten Beförderungsstelle habe und sich auf ihm bewährt habe. Dem ist nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu folgen. Eine besondere Konstellation, die den vom Antragsgegner unterlassenen, da nicht für erforderlich gehaltenen aktuellen Qualifikationsvergleich anhand dienstlicher Beurteilungen entbehrlich machen kann, ist nicht dargelegt. Zumindest hätte die Übertragung des Dienstgruppenleiterpostens an den Beigeladenen im Jahre 19 nach den Grundsätzen der Bestenauslese erfolgen müssen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1995 - 6 B 1136/95 - , zu einem damaligen "A11 - Karussell" bzw. einer "Warteschleife" bei Beförderungen in der Versorgungsverwaltung. Bereits dies ist jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennbar. Der Antragsgegner hat zwar in erster Instanz darauf verwiesen, die damalige Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens sei (unter denjenigen Beamten, die sich anders als die Antragstellerin beworben hatten) im Rahmen der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen worden. Das hat der Antragsgegner jedoch nicht hinreichend erläutert. Zudem spricht der Umstand, dass der Posten des Dienstgruppenleiters nicht als Beförderungsstelle ausgeschrieben war, es also lediglich um die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens mit speziellen Anforderungen ging, eher dagegen, dass ein umfassender Qualifikationsvergleich nach den für Beförderungen geltenden Maßstäben unter den Bewerbern stattfand. Allein das Kriterium der Innehabung eines Dienstpostens bestimmter Wertigkeit ermöglicht jedoch keine am Leistungsgrundsatz orientierte Bewerberauswahl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 12 B 1255/99 -. Des weiteren ist dem Antragsgegner nicht darin zu folgen, die Antragstellerin komme für die Beförderungsstelle von vornherein nicht in Betracht, weil sie im Gegensatz zu dem Beigeladenen keinen Dienstposten der Wertigkeit der Beförderungsstelle innehabe und die Chance, ebenfalls einen derartigen Dienstposten zu erlangen, nicht genutzt habe. Nach den obigen Ausführungen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zulässigerweise vorgenommene "Vorverlagerung" der Bestenauslese, wie sie nunmehr etwa in § 10 Abs. 4 LVO NRW vorgesehen ist. Der Umstand, dass die Bewährung auf einem höherwertigen bzw. anspruchsvolleren Dienstposten im Rahmen von Hilfskriterien, also bei im wesentlichen gleichguter Qualifikation der Konkurrenten, eine Rolle bei einer Beförderungsentscheidung spielen kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, DÖD 2001, 127 = Recht im Amt 2001, 196, und vom 8. November 2000 - 6 B 865/00 -, DÖD 2001, 261, hat hier keine Bedeutung. Das folgt schon daraus, dass der Antragsgegner die Beförderungsentscheidung nicht auf der Grundlage des Ergebnisses der dienstlichen Beurteilungen getroffen und sich somit in diesem Zusammenhang nicht damit befasst hat, ob er anhand der dienstlichen Beurteilungen einem der Konkurrenten einen Qualifikationsvorsprung einräumt oder beide Konkurrenten als im wesentlichen gleichgut qualifiziert ansieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtkostengesetzes.