Beschluss
12 B 1304/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch einstweilige Anordnung nur glaubhaft zu machen, wenn die Auswahlentscheidung willkürlich oder ermessensfehlerhaft ist.
• Bei der Bestenauslese ist maßgeblich die Eignung für den Dienstposten, gemessen am Anforderungsprofil.
• Änderungen des Anforderungsprofils während des Auswahlverfahrens können ein Abbrechen und Wiederholen des Verfahrens erfordern, Ausnahmen sind aber möglich, wenn keine weiteren in Betracht kommenden Bewerber vorhanden sind oder Änderungen nur Detailcharakter haben.
• Fehlende fachliche Eignung nach dem Anforderungsprofil (hier: keine Ausbildung im Kfz-Handwerk) kann einen Bewerber vom Anspruch auf Einweisung und Beförderung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Eignung nach Anforderungsprofil bei Beförderung; keine einstweilige Anordnung • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch einstweilige Anordnung nur glaubhaft zu machen, wenn die Auswahlentscheidung willkürlich oder ermessensfehlerhaft ist. • Bei der Bestenauslese ist maßgeblich die Eignung für den Dienstposten, gemessen am Anforderungsprofil. • Änderungen des Anforderungsprofils während des Auswahlverfahrens können ein Abbrechen und Wiederholen des Verfahrens erfordern, Ausnahmen sind aber möglich, wenn keine weiteren in Betracht kommenden Bewerber vorhanden sind oder Änderungen nur Detailcharakter haben. • Fehlende fachliche Eignung nach dem Anforderungsprofil (hier: keine Ausbildung im Kfz-Handwerk) kann einen Bewerber vom Anspruch auf Einweisung und Beförderung ausschließen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Stadt W., den Beigeladenen auf die A9-Funktionsstelle "Tagesdienstführer/Werkstattleiter" einzuweisen und die damit verbundene Amtszulage zu gewähren. Er machte geltend, die Auswahl verstoße gegen den Grundsatz der Bestenauslese und verlangte seine eigene Einweisung bzw. Beförderung. Die Stadt hatte intern ein Anforderungsprofil formuliert, das neben feuerwehrtechnischer Eignung auch eine berufliche Ausbildung im Kfz-Handwerk für die Werkstattleitung vorsah. Während des Verfahrens wurde das Anforderungsprofil modifiziert, insbesondere wurde die zuvor geforderte Rettungsassistentenausbildung abgeschwächt. Der Beigeladene erfüllte die geforderten Kriterien; der Antragsteller verfügte nicht über die Kfz-Ausbildung. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; der Senat verfolgte die Beschwerde weiter. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass die Auswahlentscheidung willkürlich oder ermessensfehlerhaft sei. • Maßgebliches Kriterium ist die Eignung für den Dienstposten, zu prüfen am Anforderungsprofil (§§ 7 Abs.1, 25 Abs.6 LBG; Art.33 Abs.2 GG relevant). • Dienstherrn obliegt ein weites organisatorisches Ermessen bei der Aufgabenabgrenzung und der Ausgestaltung des Anforderungsprofils; die Zusammenfassung von Tagesdienstführung und Werkstattleitung ist sachlich begründbar und nicht willkürlich. • Ein Anforderungsprofil muss für die Überprüfbarkeit erkennbar und inhaltlich ausreichend scharf sein; eine nachträgliche schriftliche Fixierung ist unschädlich, wenn die wesentlichen Anforderungen bereits feststanden. • Änderungen des Anforderungsprofils während des Verfahrens können ein Neuausschreiben erfordern; Ausnahmen sind zulässig, wenn keine weiteren geeigneten internen Bewerber vorhanden sind oder die Modifikation nur Details betrifft. • Hier lagen beide Ausnahmetatbestände vor: keine weiteren internen Bewerber mit Kfz-Ausbildung und die Abschwächung der Rettungsanforderung änderte das Kernbild des Profils nicht wesentlich. • Der Antragsteller fehlte eine unverzichtbare Voraussetzung des Profils (keine Berufsausbildung im Kfz-Handwerk). Deshalb war kein Bewerbervergleich erforderlich und die Auswahl des Beigeladenen nicht zu beanstanden. • Die Zustimmung des Personalrats beruhte auf der schriftlich vorliegenden Konkretisierung des Anforderungsprofils und ist nicht als fehlerhaft erkennbar. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung der Stadt, den Beigeladenen für die Funktionsstelle auszuwählen und die Amtszulage zu gewähren, ist nicht ermessensfehlerhaft und verletzt nicht den sicherungsfähigen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Wesentliches Entscheidungsmerkmal war das Anforderungsprofil, das eine Kfz-Ausbildung für die Werkstattleitung vorsah, welche der Antragsteller nicht vorweisen konnte. Die während des Verfahrens vorgenommene Abschwächung der Rettungsanforderungsforderung war eine zulässige Modifikation, weil keine anderen geeigneten internen Bewerber vorhanden waren und die Änderung den Kern des Profils nicht veränderte. Damit besteht kein Anspruch des Antragstellers auf einstweilige Einweisung oder Beförderung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen (mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen).