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Beschluss

6 B 1655/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0313.6B1655.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. 3 Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die einstweilige Anordnung nicht hätte erlassen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahl des Beigeladenen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft, weil der Antragsgegner die Qualifikationsmerkmale nicht hinreichend berücksichtigt habe, die er selbst für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens aufgestellt habe. Der Beigeladene erfülle das im Anforderungsprofil geforderte Eignungsmerkmal „erworbene Führungskompetenz" nicht. Zwar hätten auch der Antragsteller und der weitere Bewerber dem Anforderungsprofil nicht in allen Punkten entsprochen. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsgegner aber das Auswahlverfahren abbrechen und ggf. auf der Basis eines geänderten Anforderungsprofils ein neues Auswahlverfahren durchführen müssen. Die Fortsetzung des Auswahlverfahrens benachteilige insbesondere potentielle Mitbewerber, die auf eine Bewerbung verzichtet hätten, weil sie nicht sämtlichen Eignungskriterien des Anforderungsprofils genügten. 4 Der Antragsgegner hält diesen Ausführungen, welche die einstweilige Anordnung unabhängig von den weiteren rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts tragen, lediglich entgegen, dass in der Fortsetzung des Auswahlverfahrens keine Benachteiligung potentieller Mitbewerber liege. Er verweist auf die am 17. November 2004 in Kraft gesetzte Dienstvereinbarung zur Personalentwicklung. Aus Art. 6 Abs. 2 der Dienstvereinbarung gehe hervor, dass sich Bedienstete auch dann auf Stellen bewerben könnten, wenn sie das Anforderungsprofil nicht voll erfüllten. Diese Möglichkeit werde auch genutzt. Es gingen sogar überwiegend Bewerbungen von Bediensteten ein, die das jeweilige Anforderungsprofil nicht erfüllten. 5 Damit ist nicht dargetan, dass das streitgegenständliche Auswahlverfahren entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unter Verzicht auf ursprünglich geforderte Eignungsmerkmale fortgesetzt werden durfte. Es mag zwar in Ausnahmefällen zulässig sein, ein Auswahlverfahren auf der Grundlage eines im laufenden Verfahren geänderten Anforderungsprofils fortzuführen, 6 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 12 B 1304/99 -, IÖD 2000, 196, 7 doch hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorlag. Art. 6 Abs. 2 der Dienstvereinbarung vermag die Fortsetzung des Auswahlverfahrens trotz geänderten Anforderungsprofils nicht zu rechtfertigen. Darin heißt es: 8 9 „Grundsätzlich sollen die Bewerberinnen/Bewerber sämtliche im Anforderungsprofil geforderten Voraussetzungen vor einer schriftlichen Bewerbung erfüllen. Insbesondere während einer Übergangszeit (in den ersten Jahren nach Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung oder bei fortgeschrittenem Dienst- oder Lebensalter) kann es dazu kommen, dass die Bewerberinnen/Bewerber noch nicht über alle „Verwendungszeiten bzw. Zeiten in vorherigen Führungsfunktionen" verfügen. In diesem Fall hat diejenige Bewerberin/derjenige Bewerber erfahrungsgemäß die besseren Auswahlchancen, die/der die meisten der verlangten Voraussetzungen erfüllt." 10 Nach dem Wortlaut dieser Regelung ist bereits unklar, ob sie im Zeitpunkt der Ausschreibung des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens überhaupt (noch) galt, denn sie geht von einer „Übergangszeit" aus. Eine weitere Einschränkung der Vorschrift ergibt sich möglicherweise aus Art. 3 Abs. 2 der Dienstvereinbarung, wonach die Mindestverwendungszeiten gemäß dem Anforderungsprofil einzuhalten „sind". Abgesehen davon schließt die Formulierung in Art. 6 Abs. 2 der Dienstvereinbarung nicht aus, dass ein potentieller Mitbewerber angesichts des Anforderungsprofils, dem er nicht genügte, auf eine Bewerbung verzichtet hat, weil er davon ausgehen musste, dass sich auch und gerade solche Beamte bewerben würden, die dieses Anforderungsprofil erfüllten und daher besser qualifiziert waren. Diese wird durch die gewählte Formulierung in der Stellenauschreibung gestützt, wonach die Bewerber über die dort näher beschriebenen Nachweise der Verwendungsbreite und der Führungskompetenz verfügen „müssen". 11 Die einstweilige Anordnung ist auch deshalb geboten, weil nicht dargelegt oder erkennbar ist, dass die Änderung des Anforderungsprofils auf sachlichen Gründen beruhte. 12 Ändert der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens das Anforderungsprofil eines Dienstpostens, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung zwar auf die Kontrolle, ob diese Entscheidung sachwidrig bzw. willkürlich ist. 13 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 1999, a.a.O. 14 Zur Ermöglichung dieser gerichtlichen Überprüfung hat der Dienstherr aber jedenfalls grundlegende Änderungen des Anforderungsprofils zu erläutern. Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner hat an drei in der Stellenausschreibung genannten Bewerbungsvoraussetzungen nicht mehr festgehalten. Zwar mag es nachvollziehbar sein, dass der Antragsgegner die ursprünglich an die „Verwendungsbreite" gestellten Anforderungen gesenkt und insoweit Verwendungszeiten nicht mehr in drei, sondern lediglich in zwei der in der Ausschreibung aufgezählten Bereiche gefordert hat. Nicht ohne Weiteres verständlich ist es jedoch, warum er den Erwerb von Führungskompetenz durch Wahrnehmung einer Führungsfunktion für vollends entbehrlich gehalten hat. Denn bei dem zu besetzenden Dienstposten handelt es sich um eine Stelle mit Führungsfunktion, deren Vergabe der Antragsgegner in der Ausschreibung von dem Nachweis einer immerhin dreijährigen oder längeren Tätigkeit in einer mit mindestens A 11 bewerteten anderen Führungsposition abhängig gemacht hat. Dass der Antragsgegner nunmehr jegliche Tätigkeit in einer solchen Führungsposition für verzichtbar hält, ist nicht nachvollziehbar und von ihm bislang nicht erläutert worden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt hat. 16 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 18