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Urteil

12 A 2977/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 6 EingrVO NRW setzt dienstlich bedingte und ausgleichsbedürftige Aufwendungen voraus; fehlt ein solcher Aufwand, ist die Leistung unzulässig. • Bei der Prüfung von Aufwandsentschädigungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine faktische Umgehung des besoldungsrechtlichen Systems zu verhindern. • Die Änderung der kommunalen Aufgabenverteilung kann Anlass für den Wegfall einer zuvor gezahlten Aufwandsentschädigung sein, wenn dadurch typischerweise kein ausgleichspflichtiger Aufwand mehr entsteht. • Vertrauensschutz zugunsten eines Beamten scheidet aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung von vornherein nicht vorliegen und der Beamte selbst erkennt, dass ihm kein ausgleichspflichtiger Aufwand entsteht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf pauschalierte Aufwandsentschädigung ohne ausgleichsbedürftigen Aufwand • Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 6 EingrVO NRW setzt dienstlich bedingte und ausgleichsbedürftige Aufwendungen voraus; fehlt ein solcher Aufwand, ist die Leistung unzulässig. • Bei der Prüfung von Aufwandsentschädigungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine faktische Umgehung des besoldungsrechtlichen Systems zu verhindern. • Die Änderung der kommunalen Aufgabenverteilung kann Anlass für den Wegfall einer zuvor gezahlten Aufwandsentschädigung sein, wenn dadurch typischerweise kein ausgleichspflichtiger Aufwand mehr entsteht. • Vertrauensschutz zugunsten eines Beamten scheidet aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung von vornherein nicht vorliegen und der Beamte selbst erkennt, dass ihm kein ausgleichspflichtiger Aufwand entsteht. Der K. war 1992–1998 als Beigeordneter (stellvertretender Hauptverwaltungsbeamter) bei der B. beschäftigt und erhielt bis Ende 1994 eine pauschale Aufwandsentschädigung von 140 DM monatlich nach § 6 EingrVO NRW. Nach Abschaffung der kommunalen Doppelspitze beschloss der Personalausschuss im Januar 1995 und später der Rat die Einstellung dieser Zahlung, weil der K. nunmehr nur noch im Amt den hauptamtlichen B. vertrete und keine Repräsentationsaufwendungen entstünden. Der K. begehrte rückwirkend die Fortzahlung einer höheren pauschalierten Aufwandsentschädigung (206,66 DM) bzw. hilfsweise 140 DM und erhob Klage; das Verwaltungsgericht verpflichtete die B. lediglich zur Nachzahlung für Jan.–Apr. 1995 in Höhe von 140 DM monatlich, sonst wies es ab. Der K. zog in Berufung und rügte Ermessenfehler und Unterschreitung der Voraussetzungen des § 6 EingrVO. • Rechtliche Grundlage ist § 6 EingrVO NRW in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des Besoldungsrechts und § 5 Abs.1 LBesG NRW; Aufwandsentschädigungen sind nur bei dienstlich veranlassten, ausgleichsbedürftigen Aufwendungen zulässig. • An das Merkmal des dienstlich bedingten Aufwands ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass durch Aufwandsentschädigungen faktisch Besoldung ohne gesetzliche Grundlage gewährt wird. • Die B. durfte die Zahlung einstellen, weil im konkreten Fall festgestellt ist, dass dem K. keine nennenswerten dienstbezogenen Aufwendungen entstanden; allgemeine Lebensführungskosten und nicht bezifferte Mutmaßungen genügen nicht. • Für typisierende pauschalierte Leistungen müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine realistische Schätzung des typischerweise entstehenden Aufwands ermöglichen; solche Anhaltspunkte fehlen hier. • Auch Vertrauensschutz greift nicht, weil kein Verwaltungsakt die Leistung verbindlich zusicherte und die gesetzlichen Voraussetzungen von vornherein nicht erfüllt waren; der K. selbst gab an, dass erhebliche Mehraufwendungen nicht dargelegt sind. • Die Entscheidung des Rates zur Anpassung der Leistungen an die neue Aufgabenverteilung der kommunalen Organe war ermessensfehlerfrei, weil die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen entfallen sind. Die Berufung des K. wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig, als die B. die pauschalierte Aufwandsentschädigung ab Januar 1995 eingestellt hat. Der K. hat keinen Anspruch auf Zahlung von 206,66 DM bzw. auf weitergehende pauschalierte Zahlungen, weil es an dienstlich bedingten, ausgleichsbedürftigen Aufwendungen fehlt. Die Einstellung war aufgrund der geänderten kommunalen Aufgabenverteilung und der fehlenden tatsächlichen Anhaltspunkte für nennenswerte Mehraufwendungen gerechtfertigt und damit frei von Ermessensfehlern. Vertrauensschutz greift nicht, weil keine rechtliche Grundlage für fortbestehende Zahlungen bestand und der K. selbst keine erheblichen Aufwendungen dargelegt hat.