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Beschluss

16 B 167/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. • Ein (nicht anwaltlich vertretener) PKH-Antrag für eine Beschwerde kann als Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu verstehen sein; hierfür müssen Zulassungsgründe erkennbar sein. • Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung liegt nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO nur vor, wenn ohne Anordnung wesentliche Nachteile zu erwarten sind; verfügbares Pflegegeld kann solche Nachteile ausschließen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht für Zulassungs- und Eilantrag • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. • Ein (nicht anwaltlich vertretener) PKH-Antrag für eine Beschwerde kann als Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu verstehen sein; hierfür müssen Zulassungsgründe erkennbar sein. • Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung liegt nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO nur vor, wenn ohne Anordnung wesentliche Nachteile zu erwarten sind; verfügbares Pflegegeld kann solche Nachteile ausschließen. Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Rechtsbehelfs im Zusammenhang mit einer verweigerten Hilfeleistung (Heizöllieferung). Die Antragsteller waren anwaltlich nicht vertreten und bezeichneten den Antrag als PKH-Antrag für eine Beschwerde. Zuvor hatten sie akuten Brennstoffmangel geltend gemacht; zwischenzeitlich wurden 600 Liter Heizöl beschafft. Eine Antragstellerin erhält monatlich ein Pflegegeld von 800 DM; die Pflege wird vom anderen Antragsteller sichergestellt. Es ging um die Frage, ob eine einmalige Beihilfe zur Heizölbeschaffung oder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren sei. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüfte, ob die Zulassung der Beschwerde und gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung Aussicht auf Erfolg haben. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weshalb Prozesskostenhilfe zu versagen ist. • Der Antrag ist als Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu behandeln; nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO müssen Zulassungsgründe erkennbar sein, hier insbesondere der Zulassungsgrund des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses). • Ein solcher Zulassungsgrund ist offensichtlich nicht gegeben, weil sich die Bedarfslage durch die Anschaffung von 600 l Heizöl verändert hat und daher zugunsten der Behörde zu berücksichtigen wäre. • Zu prüfen bleibt, ob die Geltendmachung des für die Heizöllieferung aufgewendeten Betrags als Hilfe zum Lebensunterhalt eine unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstands darstellt; dies kann offenbleiben, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht wurden. • Nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich; hier steht der Antragstellerin ein monatliches Pflegegeld von 800 DM zur Verfügung, das vorerst zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden kann, ohne daß die Pflege gefährdet wäre. • Weil die Pflege durch den anderen Antragsteller sichergestellt ist und kein konkreter, unabwendbarer Nachteil glaubhaft gemacht wurde, bestehen keine Erfolgsaussichten für den Erlass einstweiliger Regelungen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (als Antrag auf Zulassung der Beschwerde und ggf. als Eilantrag) keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Ein relevanter Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor, zumal sich die Bedarfslage durch die Beschaffung von Heizöl verändert hat. Für eine einstweilige Anordnung fehlen die glaubhaft gemachten Tatsachen, die wesentliche Nachteile (§ 123 Abs.1 S.2 VwGO) begründen würden; insbesondere steht der Antragstellerin Pflegegeld zur Verfügung, das zur Überbrückung genutzt werden kann. Ergebnis: Ablehnung der Prozesskostenhilfe, Beschluss unanfechtbar.