Beschluss
16 B 694/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0531.16B694.01.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtkostenfreien Rechtsmittelverfahrens je zu einem Drittel.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtkostenfreien Rechtsmittelverfahrens je zu einem Drittel. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg; denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargetan. Das allein berücksichtigungsfähige Vorbringen in der Zulassungsantragsschrift weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Zwar triftt es zu, dass das Verwaltungsgericht am Ende seines Beschlusses zu Unrecht annimmt, die Telefonrechnungen für August bis November 2000 (Bl. 156-164 der Akte 3 L 2178/00) seien vom Girokonto der Antragsteller bei der Volksbank abgebucht worden; denn das dort benannte Konto Nr. wird bei der Stadtsparkasse D geführt. Die übrigen die Entscheidung tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden aber durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Insbesondere die finanziellen Beziehungen der Antragstellerin zu Frau W. sind auch bei Würdigung des Zulassungsvorbringens nach wie vor nicht hinreichend transparent. Auch nach Auffassung des Senats besteht ein auffälliges Missverhältnis einerseits zwischen dem deutlich unterhalb der üblichen Spannbreite liegenden Arbeitslohn von 6,15 DM pro Stunde für die Arbeit bei der Fa. S. und der das übliche Maß weit übersteigenden Großzügigkeit der Frau W. bei der Gewährung anderer wirtschaftlicher Vorteile (Hundefutter, Darlehen anlässlich der Kommunion und - trotz fehlender Rückzahlung - weiterer Darlehen bei sonstiger Gelegenheit), für das auch die Zulassungsschrift keine hinreichende Erklärung gibt. Nicht zuletzt, weil die Antragstellerin offenbar seit dem 1. April 2001 ihre Arbeit wieder aufgenommen hat, haben diese Umstände auch noch Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Darauf, dass es die Antragsteller mit der Wahrheit bzw. der nötigen Sorgfalt bei der Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gericht nicht so genau nehmen, deutet nicht nur der Vortrag zur Herkunft des in der Wohnung vorgefundenen Scanners im vorausgegangenen Eilverfahren hin - während seinerzeit behauptet, aber trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht worden war, der Scanner sei von Dritten entliehen worden, hat der Antragsgegner im Schreiben vom 24. Januar 2001 unwidersprochen geltend gemacht, ein früher ausgeliehener Scanner sei längst zurückgegeben und durch eine Eigenanschaffung ersetzt worden -, sondern auch die Diskrepanz zwischen den Angaben zur Höhe des von Herrn M. gewährten Darlehens im Schriftsatz vom 30. Januar 2001 (1.000 DM) und in der vorgelegten Bescheinigung vom 5. November 2000 (1.200 DM). Daran, dass die Antragsteller ihr Einkommen und Vermögen vollständig offengelegt haben, werden Zweifel auch dadurch geweckt, dass die Auskunftsermächtigung vom 20. Januar 2001 hinsichtlich der Dortmunder Geldinstitute auf die Zeit ab 1999 beschränkt und die Stadtsparkasse D. , zu der die Antragsteller soweit ersichtlich die intensivste Geschäftsbeziehung unterhalten, von der Einwilligung ausdrücklich ausgenommen worden ist. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass - was das Verwaltungsgericht offengelassen hat - ein Anordnungsgrund auch unter dem Gesichtspunkt des gezahlten Pflegegeldes hinsichtlich eines Betrages bis zur Höhe des in Rede stehenden Pflegegeldes nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Unbeschadet der Frage, ob Pflegegeld - eine zweckgebundene Sozialleistung zur Sicherstellung der Pflege - beim Pflegebedürftigen bzw. im Falle der Weiterreichung an die Pflegeperson bei dieser als einzusetzendes Einkommen iSv § 76 BSHG zu berücksichtigen ist, kann ein Pflegebedürftiger - jedenfalls wenn die Pflege von Angehörigen erbracht wird - und im Falle der Weiterrreichung des Pflegegeldes auch die Pflegeperson vorbehaltlich besonderer Umstände in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich darauf verwiesen werden, den sozialhilferechtlichen Bedarf vorläufig bis zur endgültigen Klärung aus dem Pflegegeld bzw. dem weitergereichten Pflegegeld zu decken. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 1998 - 24 B 2306/97 -, 17. Februar 2000 - 16 B 167/00 -, 14. Juli 2000 - 16 B 630/00 - und 8. Mai 2001 - 16 B 590/01 -. Da dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, ist die vorsorglich bereits eingelegte Beschwerde der Antragsteller nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).