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Urteil

16 A 518/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Regelungsinhalt, der eine Antragsfrist setzt, kann nicht vom Verordnungsgeber angeordnet werden, wenn die Ermächtigungsgrundlage dies nicht erlaubt. • § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV ist mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam, soweit er den Kinderteilerlass erst ab Beginn des Antragsmonats gewährt. • Der Kinderteilerlass nach § 18b Abs. 5 BAföG kann rückwirkend gewährt werden; bereits geleistete Rückzahlungen sind in diesem Fall zu erstatten. • Die Gewährung des Kinderteilerlasses setzt nicht zwingend eine zuvor ausgesprochene Freistellung nach § 18a BAföG voraus; beide Rechtsinstitute sind nicht derart verschränkt, dass die Nichtfreistellung den Erlass ausschlösse.
Entscheidungsgründe
Rückwirkender Kinderteilerlass; Unwirksamkeit verordneter Antragsfrist • Ein Regelungsinhalt, der eine Antragsfrist setzt, kann nicht vom Verordnungsgeber angeordnet werden, wenn die Ermächtigungsgrundlage dies nicht erlaubt. • § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV ist mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam, soweit er den Kinderteilerlass erst ab Beginn des Antragsmonats gewährt. • Der Kinderteilerlass nach § 18b Abs. 5 BAföG kann rückwirkend gewährt werden; bereits geleistete Rückzahlungen sind in diesem Fall zu erstatten. • Die Gewährung des Kinderteilerlasses setzt nicht zwingend eine zuvor ausgesprochene Freistellung nach § 18a BAföG voraus; beide Rechtsinstitute sind nicht derart verschränkt, dass die Nichtfreistellung den Erlass ausschlösse. Die Klägerin erhielt für ihr BAföG-Darlehen Rückzahlungsbescheide; sie gebar am 18.1.1997 ein Kind und war danach ohne eigenes Einkommen. Im Januar 1998 beantragte sie rückwirkend einen Teilerlass nach § 18b Abs. 5 BAföG für 1997. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab und verwies auf § 4 Abs. 2 DarlehensV, wonach ein Erlass frühestens ab Antragsmonat gewährt werde; Widerspruch blieb erfolglos. Später gewährte die Behörde für einzelne Monate Teilerlasse und Freistellungen, sodass für Oktober/November 1997 schließlich kein Interesse mehr an der Fortführung bestand. Die Klägerin klagte auf Gewährung des Erlasses für mehrere Monate 1997; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das OVG änderte teilweise zugunsten der Klägerin. • Anspruchsgrundlage ist § 18b Abs. 5 BAföG; die materiellen Voraussetzungen (Einkommensgrenzen nach § 18a Abs. 1 BAföG, Kind unter 10 Jahren, geringe Erwerbstätigkeit) lagen für April bis September 1997 vor. • § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV, wonach der Erlass frühestens ab Antragsmonat gelten solle, überschreitet die Ermächtigungsbefugnis des § 18 Abs. 6 BAföG. Diese Ermächtigung bezieht sich auf Verwaltung und Einziehung der Darlehen, nicht auf materielle Anspruchsvoraussetzungen oder Antragsfristen; daher ist die Verordnungsregelung insoweit unwirksam. • Gesetzgeberregelungen zu Antragsfristen für andere Teilerlasse zeigen, dass eine Frist im Gesetz hätte geregelt werden müssen; da § 18b Abs. 5 BAföG keine Antragsfrist enthält, kann der Verordnungsgeber diese nicht nachträglich schaffen. • Zwischen Freistellung (§ 18a BAföG) und Kinderteilerlass (§ 18b Abs. 5 BAföG) besteht kein derart enges Systemverhältnis, dass die Nichtgewährung einer Freistellung die Erlassgewährung ausschlösse; bei schwankendem Einkommen können Monatsansprüche auf Erlass bestehen, obwohl eine durchschnittsbezogene Freistellung versagt wird. • Die Tatsache, dass die Klägerin Zahlungen geleistet hat, hindert den Erlass nicht; bereits gezahlte Raten sind bei nachträglicher Gewährung des Erlasses zu erstatten, wie es in öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnissen üblich ist. • Für Oktober/November 1997 fehlt der Klägerin jetzt der Rechtsschutzinteresse, da spätere Nacherlasse die finanziellen Auswirkungen ausgeglichen haben; insoweit blieb die Berufung erfolglos. Das OVG gab der Berufung teilweise statt: Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für April bis September 1997 einen Teilerlass nach § 18b Abs. 5 BAföG zu gewähren; der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18.2.1998 (bestätigt am 11.3.1998) ist insoweit aufzuheben. Für Oktober und November 1997 blieb der weitergehende Anspruch ohne Erfolg, weil das Fortsetzungsinteresse entfiel. Die Kosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt; die Revision wurde hinsichtlich der zugebilligten Berufungsteile zugelassen. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass die Verordnungsregelung einer Antragsfrist nicht durch die Ermächtigungsnorm gedeckt ist, der Erlass daher auch rückwirkend möglich ist und bereits geleistete Zahlungen zu erstatten sind.