Urteil
25 K 5389/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0304.25K5389.07.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin erhielt in den Jahren 1998 bis 2002 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 3 Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 11.07.2006 wurden die Darlehensschuld auf 11.941,47 EUR, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 02.2002 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.03.2007 festgesetzt. 4 Mit Bescheid vom 29.06.2007 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines Teilerlasses gem. § 18 b Abs. 5 BAföG wegen Überschreitens der Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ab. Eine von der Klägerin vorgelegte Verdienstabrechnung vom Januar 2007 weist eine Einstufung in eine Tarifgruppe mit 43,48 Stunden je Monat auf. 5 Mit dagegen erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Bei der Berechnung der Arbeitszeit sei unter Berücksichtigung von Schaltjahren von 365,25 Tagen pro Jahr auszugehen, also von 52,178571 Wochen. Die bescheinigte Arbeitszeit von 43,48 Stunden pro Monat ergebe eine jährliche Arbeitszeit von 521,76 Stunden, also unter 10 Stunden pro Woche. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. 7 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Ausweislich des Arbeitsvertrags betrage die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 0,26 der tariflichen Wochenarbeitszeit, also durchschnittlich 10,00 Stunden. Eine wochengenaue bzw. monatsgenaue Abrechnung sei der flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Berufsbild der Klägerin, also im Krankenhausdienst, nicht angemessen. Monatliche Schwankungen der Arbeitszeit seien durch eine auf das Jahr bezogene Durchschnittsberechnung auszugleichen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 29.06.2007 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.11.2007 zu verpflichten, der Klägerin einen Teilerlass gem. § 18 b Abs. 5 BAföG für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2007 und 01.09. bis 30.09.2007 zu bewilligen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor: Bei 52 Wochen und 12 Monaten pro Jahr ergebe sich eine maximale monatliche Arbeitszeit von 43,33 Stunden, die die der Klägerin unterschreite. Eine generelle Berücksichtigung von Schalttagen komme angesichts der gesetzlichen Regelung einer monatlichen Berechnung nicht in Betracht. Die im Arbeitsvertrag ausgewiesene Arbeitszeit von 0,26 der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ergebe einen Wochenwert von 10,01 Stunden, also über 10 Stunden. Tatsächlich habe die Klägerin ausweislich der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung nur in den Monaten Juli und August 2007 nicht mehr als 10 Stunden pro Woche gearbeitet. Für diese Monate werde nunmehr ein Teilerlass im Bescheid vom 04.07.2008 bewilligt (abgetrenntes Verfahren 25 K 4705/08). 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist ohne Erfolg. 16 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Teilerlass. 17 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden und in den Klageerwiderungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 18 Ergänzend ist auszuführen: Ausgehend vom Gesetzeswortlaut 19 - Für jeden Monat, in dem ... er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht ... und er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist ... Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden beträgt." - 20 und vom Gesetzeszweck 21 - Begünstigung von Personen, die der Kindererziehung in zeitlicher Hinsicht tatsächlich Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumen, vgl. Bundestags-Drucksache 8/2467, S. 24, 30 und 8/2868, S. 23 - 22 sind maßgebliche Kriterien die tatsächliche Arbeitszeit in jedem einzelnen Monat und die tatsächliche Arbeitszeit in den einzelnen Wochen, die ganz oder teilweise in den einzelnen Monat fallen. Das Abstellen auf tatsächliche Arbeitszeiten verbietet den Rückgriff auf vertraglich festgelegte oder fiktiv berechnete durchschnittliche Monats- oder Wochenarbeitszeiten, weil letztere die tatsächlichen Zeiten der (bevorzugten) Kindererziehung wegen möglicher Arbeitszeitschwankungen nicht realistisch wiederspiegeln. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1987 - 16 A 1429/86; Urteil vom 30.10.1991 - 16 A 1681/91; Urteil vom 22.05.2000 - 16 A 518/99. 24 Es begegnet keinen Bedenken, die monatliche Grenzarbeitszeit im Jahre 2007 entsprechend der Praxis der Beklagten mit 43,33 Stunden (52 Wochen x 10 Stunden: 12 Monate) anzusetzen und die vom Arbeitgeber der Klägerin ermittelten tatsächlichen monatlichen Arbeitszeiten an diesem Wert zu messen. 25 Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 27.12.2005 - 25 K 5185/05 -. 26 Der genannte Grenzwert stellt zwar nicht immer sicher, dass keine der in einen Monat fallenden Wochenarbeitszeiten die 10-Stunden-Grenze überschreitet; bei einem Wert über 43,33 muss jedoch zwangsläufig eine einzelne Wochenarbeitszeit über 10 Stunden sein mit der Folge, dass der betroffene Monat insgesamt als Anspruchsmonat wegfällt. 27 Da die vom Arbeitgeber der Klägerin vorgelegten Monatswerte in dem hier noch streitigen Monaten über dem Grenzwert liegen - i. Ü. auch über dem von der Klägerin genannten, schaltjahrbezogenen Grenzwert -, ist ein Teilerlassanspruch nicht gegeben. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.