Urteil
13 A 5168/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gesetzgeber darf Berufsprofile neu festlegen; dies berührt nicht ohne weiteres Art.12 GG, solange das Berufsfeld nicht geschlossen wird.
• Fehlende Qualifikation nach neuer Rechtslage begründet keinen Bestandsschutz für bisherige Tätigkeitsumfänge.
• Übergangsregelungen können Nachqualifizierungspflichten vorsehen; weitergehende Ansprüche bestehen insoweit nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Gleichstellung langjähriger Krankenpflegehelferin mit Fachkraft nach HeimPersV • Der Gesetzgeber darf Berufsprofile neu festlegen; dies berührt nicht ohne weiteres Art.12 GG, solange das Berufsfeld nicht geschlossen wird. • Fehlende Qualifikation nach neuer Rechtslage begründet keinen Bestandsschutz für bisherige Tätigkeitsumfänge. • Übergangsregelungen können Nachqualifizierungspflichten vorsehen; weitergehende Ansprüche bestehen insoweit nicht. Die Klägerin, seit Jahrzehnten als Krankenpflegehelferin mit Erlaubnis tätig und überwiegend nachts eigenverantwortlich eingesetzt, begehrte die Gleichstellung mit einer Fachkraft nach § 6 der HeimPersV (in Kraft seit 1.10.1993). Sie machte geltend, aufgrund ihres bisherigen Einsatzes sei ihr Bestandsschutz zu gewähren; alternativ beantragte sie Feststellung, weiterhin wie eine Fachkraft eingesetzt werden zu dürfen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin schloss 1998 eine Ausbildung zur Altenpflegerin ab und setzte das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsanspruch fort. Die Beklagte erklärte die Hauptsache für erledigt; das Berufungsgericht prüfte dennoch die materielle Frage der Gleichstellung und die Erfordernisse eines Feststellungsinteresses. • Der Senat ließ offen, ob ein Fortsetzungsfeststellungs- oder Feststellungsanspruch formal statthaft ist, da bereits am materiellen Interesse und Anspruch Zweifel bestanden (§§ 43, 113 VwGO betreffend Feststellungsinteresse). • Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gesetzgeber befugt, Berufsprofile im Rahmen von Art.12 Abs.1 GG zu fixieren und zu ändern; Änderungen, die zwar Wettbewerbs- oder Umfangseinbußen zur Folge haben, berühren den Schutzbereich des Berufsgrundrechts nicht, soweit das Berufsfeld nicht aufgehoben wird. • Die HeimPersV hat das Berufsfeld der Krankenpflegehilfe nicht geschlossen; § 6 HeimPersV bewirkt lediglich, dass bestimmte Tätigkeiten ohne die nach Maßgabe der Verordnung geforderte Qualifikation als nicht ausreichend gelten. Dies begründet keinen subjektiven Anspruch auf Erhalt des bisherigen Tätigkeitsumfangs. • Die Verordnung enthält jedoch eine Übergangsregelung: Nach § 8 Abs.1 Satz 2 HeimPersV sind Arbeitgeber verpflichtet, langjährig Beschäftigten, die die Anforderungen nicht erfüllen, die Möglichkeit zur Nachqualifizierung zu geben. Darüber hinaus standen der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche zur Seite. • Mangels darlegbarer Schadensersatzinteressen oder anderer schützenswerter Gründe fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse; die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie nach Inkrafttreten der HeimPersV wie eine Fachkraft hätte eingesetzt werden dürfen; das Berufsfeld der Krankenpflegehilfe wurde nicht geschlossen und es besteht kein subjektives Recht auf Erhalt des bisherigen Geschäftsumfangs. Die Verordnung sieht eine Verpflichtung zur Nachqualifizierung durch den Arbeitgeber vor, weitergehende Ansprüche ergeben sich daraus jedoch nicht. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.