Beschluss
5 A 2628/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eigentümer sind grundsätzlich klagebefugt, eine Zuteilung bzw. Umzuteilung von Hausnummern zu attackieren; eine grundsätzliche Klärung hierzu ist nicht erforderlich.
• Die Nummerierung von Grundstücken liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ordnungsbehörde; ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Nummer besteht nicht.
• Ermessensfehler liegen vor, wenn die Maßnahme ungeeignet, willkürlich oder gegen den Gleichheitssatz verstößt; im Zweifelsfall entscheidet der Einzelfall über Klagebefugnis oder Begründetheit.
Entscheidungsgründe
Ermessen der Ordnungsbehörde bei Zuteilung von Hausnummern • Eigentümer sind grundsätzlich klagebefugt, eine Zuteilung bzw. Umzuteilung von Hausnummern zu attackieren; eine grundsätzliche Klärung hierzu ist nicht erforderlich. • Die Nummerierung von Grundstücken liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ordnungsbehörde; ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Nummer besteht nicht. • Ermessensfehler liegen vor, wenn die Maßnahme ungeeignet, willkürlich oder gegen den Gleichheitssatz verstößt; im Zweifelsfall entscheidet der Einzelfall über Klagebefugnis oder Begründetheit. Der Kläger wendet sich gegen die Zuteilung der Hausnummer 47 durch die Gemeinde. Er ist Eigentümer eines Hausgrundstücks und macht geltend, die zugewiesene Nummer sei unlogisch und würde ihn benachteiligen; zudem beruft er sich auf finanzielle Folgen der Umnummerierung. Die Beklagte (Ordnungsbehörde) ordnete aufgrund der ortsüblichen aufsteigenden Nummerierung ab Ortskern die Vergabe der Nummern an. Das Haus des Klägers liegt vor dem Haus seiner Großmutter, das die Nr. 49 trägt; die Behörde beließ deren Nummer und wies dem Kläger die nächst niedrigere ungerade Nr. 47 zu. Der Kläger focht die Verfügung an; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO; die Rechtslage zur Klagebefugnis bei Hausnummernzuweisungen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. • Grundsatz: Die Art der Nummerierung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde; ein persönlicher Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Nummer besteht nicht. • Der Ermessensspielraum der Behörde ist weit; seine Schranken sind Eignung, Nichtwillkür und Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz. • Die angegriffene Verfügung war nicht ermessensfehlerhaft: Die Zuordnung der Nr.47 beruhte auf vertretbaren Erwägungen und entsprach der ortsüblichen aufsteigenden Reihenfolge vom Ortskern aus. • Für die Entscheidung sprach, dass das Haus des Klägers vor dem der Großmutter liegt und dass aufgrund einer bestehenden Baulücke und ungewisser künftiger Bebauung eine andere Zuweisung nicht geboten war. • Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zuteilung die Auffindbarkeit des Grundstücks oder Rettungsmaßnahmen beeinträchtigt würden. • Finanzielle Nachteile des Klägers wurden vom Beklagten geprüft und konnten die Ermessenentscheidung nicht in Frage stellen. • Damit liegen weder formelle noch materielle Ermessensfehler vor; die Verwaltungsgerichtsentscheidung ist folgerichtig geblieben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers wurde abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ordnungsbehörde durfte im Rahmen ihres weiten Ermessens die Hausnummer so zuordnen wie geschehen; die Zuordnung war geeignet, nicht willkürlich und verstieß nicht gegen den Gleichheitssatz. Es bestanden keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder der Auffindbarkeit, die ein anderes Ermessen geboten hätten. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 8.000 DM festgesetzt.