Urteil
20 K 1470/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1216.20K1470.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist – gemeinsam mit seiner Ehefrau - Eigentümer des Grundstücks in G01. Sein darauf erbautes Wohnhaus, in dem sich neben der Wohnung des Klägers noch eine Ende der 90er Jahre in den Kellerräumen errichtete Einliegerwohnung mit separatem Nebeneingang befindet, trägt die Hausnummer „V.-straße N01“ bzw. aktuell „D.-straße N01“. Das benachbarte Doppelhaus auf dem Grundstück G02, trägt die Hausnummern N05 a und N05 b. Das daneben liegende Grundstück G03, trägt die Nummer N06. Im Zuge der am 22.09.2009 vom Rat der Stadt Pulheim beschlossenen Umbenennung der V.-straße in die Straße „D.-straße“ beantragte der Kläger mit am 06.10.2010 beim Beklagten eingegangenen Schreiben eine Änderung von Hausnummern wegen ständig auftretender Probleme bei der Postzustellung. Unter Beibehaltung der Nr. N01 für sein Wohnhaus sollte der Einliegerwohnung die Nummer N05 a zugeteilt werden. Das benachbarte Doppelhaus sollte die Hausnummern N06 und N06 a tragen sowie das Haus mit der jetzigen Nummer N06 die Hausnummer N07. Mit Schreiben vom 10.12.2009 hörte der Beklagte den Kläger und die weiteren betroffenen über N06 Eigentümer an. Aufgrund eines Antrages solle im Rahmen der Straßenumbenennung eine Änderung von Hausnummern erfolgen, sofern die betroffenen Eigentümer hiergegen keine Einwände hätten. Nachdem innerhalb der Äußerungsfrist keine gegenteiligen Rückmeldungen eingingen, erfolgte mit Bescheiden vom 28.01.2010 an den Kläger und an seine Ehefrau die Änderung der Hausnummer für ihr Grundstück in „D.-straße N01 und N05 a“. Mit gleichlautenden Bescheiden ebenfalls vom 28.01.2010 änderte der Beklagte auch die Hausnummern der Nachbargrundstücke in N06 bzw. N07. Am 08.02.2010 widersprach darauf hin der erste Eigentümer anlässlich einer Vorsprache beim Beklagten der Änderung, da er nicht einsehe, dass auf Veranlassung eines Einzigen nach mehreren Jahren eine Umnummerierung erfolgen solle und er dadurch auch noch Kosten habe. Am 10.02.2010 widersprach eine weitere Eigentümerin der Änderung unter Hinweis darauf, dass der Postbote jetzt schon Probleme habe. Der Beklagte widerrief darauf hin mit Bescheid vom 23.02.2010 gegenüber dem Kläger – ebenso wie auch gegenüber der Ehefrau des Klägers und den weiteren Eigentümern – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Bescheid vom 28.01.2010 gemäß § 49 VwVfG. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass dem Antrag des Klägers auf Umnummerierung entsprochen werden sollte, wenn alle betroffenen Eigentümer einverstanden seien. Da dies nicht der Fall sei und es sich nicht um eine zwingend erforderliche Umnummerierung handele, werde der Bescheid mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.03.2010 zugestellt. Der Kläger hat am 24.03.2010 hiergegen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es komme seit Jahren immer wieder zu Schwierigkeiten, insbesondere zu Verwechslungen, was zum Teil daran liege, dass sich die Bewohner des Nachbarhauses geweigert hätten, der Nummer N01 das a oder b anzufügen. Mit der Postzustellung gebe es erhebliche Schwierigkeiten, was zum Teil auch daran liege, dass heute verschiedene Firmen die Post austrügen und nicht mehr ein Postbote vorhanden sei, der sich genauestens im Viertel auskenne. Der Kläger habe sich bereit erklärt, die Kosten für eine neue Hausnummer zu tragen. Es liege sicherlich im Ermessen der Gemeinde, ob umnummeriert werde oder nicht, der Kläger habe aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Von den betroffenen Eigentümern habe auch zunächst keiner widersprochen. Die erst später vorgebrachten Argumente von zwei Eigentümern seien nicht berücksichtigungswert. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid vom 23.02.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt und vertieft er die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerrufsbescheid vom 23.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten und auch schon – wie hier - vor Eintritt der Unanfechtbarkeit. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides vom 28.01.2010 gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG liegen hier vor. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Bescheid vom 28.01.2010 möglicherweise rechtswidrig war, weil die dort verfügte Änderung der Hausnummer ausschließlich im privaten Interesse des Klägers erfolgte, nicht aber aufgrund ordnungsrechtlicher Erwägungen oder Erfordernisse. Denn die Möglichkeit des Widerrufs besteht auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten. Bei dem widerrufenen Bescheid vom 28.01.2010 handelte es sich um einen objektiv belastenden Verwaltungsakt, da er dem Kläger ein Tun auferlegte, nämlich die mit Kosten verbundene Änderung der Hausnummer. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Änderung auf Antrag des Klägers erfolgt war. Auf ein geschütztes Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 28.01.2010 kann sich der Kläger nicht berufen, weil der Widerruf vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides erfolgte. Der Widerruf war schließlich nicht gemäß § 49 Abs. 1, letzter Halbsatz VwVfG ausgeschlossen, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder ein Widerruf aus anderen Gründen unzulässig ist. Es besteht insbesondere kein Anspruch des Klägers auf Beibehaltung bzw. Zuteilung einer bestimmten Hausnummer, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2000 – 5 A 2628/00 -; Urteil der Kammer vom 09.11.2001 – N06 K 12163/99 -, sowie aus jüngerer Zeit auch VG Aachen, Beschluss vom 02.09.2010 – 6 L 266/10 – und VG Bremen, Urteil vom N01.03.2010 – 5 K 932/09 -. Es bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung, §§ 114 VwGO, 40 VwVfG. Wenngleich die in dem Bescheid angestellten Ermessenserwägungen knapp gehalten sind, so ist doch erkennbar, dass sich der Beklagte darüber im Klaren war, dass es sich bei dem Widerruf um eine Ermessensentscheidung handelt und der für die Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkt, nämlich die fehlende Zustimmung von betroffenen Eigentümern, war für den Kläger erkennbar. Angesichts des Umstandes, dass ordnungsrechtliche Aspekte für die Änderung der Hausnummer nicht maßgeblich waren und eine Änderung durch den Beklagten – im Einverständnis mit dem Kläger - von vorneherein nur unter der Voraussetzung in Betracht gezogen wurde, dass alle anderen in der Straße betroffenen Eigentümer dem zustimmen, waren darüber hinausgehende Ermessenserwägungen hier entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - in der jeweils maßgeblichen Fassung, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.