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Beschluss

8 A 1452/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine zulassungsrechtlichen Voraussetzungen (Divergenz, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit) dargetan sind. • Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Äußerungen nicht zur Kenntnis nimmt; hier wurde dies nicht verletzt, weil das Gericht die Vorwürfe geprüft und die Antragsschrift keinen förmlichen Beweisantrag in der Verhandlung ersetzte. • Eine Divergenz zur Rechtsprechung eines Obergerichts setzt voraus, dass das angefochtene Urteil einen abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatz aufstellt, von dem das übergeordnete Gericht abweicht; fehlt die Schlüssigkeit der Darlegung, bleibt die Divergenzrüge unbegründet. • Bei der Unterschutzstellung von Bodendenkmälern umfasst der Schutz auch den Boden um die Funde; entscheidend ist, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler in der Fläche verborgen sind. • Neuveranlagte oder ergänzende Akten führen nur dann zu anderem Ergebnis, wenn sie die Grundlage der Feststellung des Gerichts substanziell erschüttern; hier tun die vorgelegten Fundakten das nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Unterschutzstellung von Bodendenkmalen und fehlende Divergenz • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine zulassungsrechtlichen Voraussetzungen (Divergenz, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit) dargetan sind. • Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Äußerungen nicht zur Kenntnis nimmt; hier wurde dies nicht verletzt, weil das Gericht die Vorwürfe geprüft und die Antragsschrift keinen förmlichen Beweisantrag in der Verhandlung ersetzte. • Eine Divergenz zur Rechtsprechung eines Obergerichts setzt voraus, dass das angefochtene Urteil einen abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatz aufstellt, von dem das übergeordnete Gericht abweicht; fehlt die Schlüssigkeit der Darlegung, bleibt die Divergenzrüge unbegründet. • Bei der Unterschutzstellung von Bodendenkmälern umfasst der Schutz auch den Boden um die Funde; entscheidend ist, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler in der Fläche verborgen sind. • Neuveranlagte oder ergänzende Akten führen nur dann zu anderem Ergebnis, wenn sie die Grundlage der Feststellung des Gerichts substanziell erschüttern; hier tun die vorgelegten Fundakten das nicht. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das die Unterschutzstellung ihres Grundstücks als Teil eines Bodendenkmals (Gräberfeld) zugelassen hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob eine auf dem Grundstück gefundene Streitaxt (G.) tatsächlich dort aufgefunden wurde und ob die Unterschutzstellung einer vergleichsweise kleinen Fläche verhältnismäßig sei. Die Klägerin rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und machte eine Divergenz zur Rechtsprechung des OVG NRW geltend. Sie legte Akten über die Auffindung der Streitaxt vor, die sie für entscheidungserheblich hielt. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass das gesamte Grundstück Teil des Gräberfeldes sei und auf Grundlage archäologischer Veröffentlichungen und Karten die Zugehörigkeit ausreichend gesichert sei. Die Klägerin machte geltend, die Feststellungen seien fehlerhaft und eine räumliche Einschränkung des Schutzbereichs wäre erforderlich. • Rechtliches Gehör (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der Lokalisation des Fundortes geprüft; die schriftliche Anregung, Akten beizuziehen, entfaltet nur Wirkung als Beweisantrag, wenn sie in der Verhandlung als solcher gestellt wird. Die Klägerin hat dies unterlassen, sodass kein Gehörsverstoß vorliegt. • Divergenzrüge (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Eine erfolgreiche Divergenz erfordert Darstellung eines abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abweicht. Die Antragsschrift nennt einen solchen Rechtssatz nicht schlüssig. Zudem war die von der Klägerin benannte Rechtsfrage für die Entscheidung nicht relevant, weil das Verwaltungsgericht feststellte, dass das gesamte Grundstück Teil des Gräberfeldes ist. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Diese liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst ein Bodendenkmal auch den umgebenden Boden; Voraussetzung ist hohe Gewissheit, dass Bodendenkmäler verborgen sind. Das Verwaltungsgericht hat die erforderliche Sachverhaltsaufklärung betrieben und aufgrund archäologischer Erkenntnisse und Karten die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Gräberfeld hinreichend gesichert. • Beweiswürdigung und neue Akten: Die vorgelegten Akten über die Auffindung der Streitaxt erschüttern nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts. Die Koordinaten der Fundstelle belegen den örtlichen Zusammenhang mit dem Gräberfeld, sodass die neue Beweismittelvorlage kein anderes Ergebnis herbeiführt. • Verhältnismäßigkeit: Die Frage einer räumlichen Einschränkung des Schutzbereichs ist gegenstandslos, wenn das gesamte Grundstück aufgrund der Lage und der archäologischen Befunde zu dem Gräberfeld gehört; dort ist der pauschale Schutz des umgebenden Bodens gerechtfertigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 8.000 DM festgesetzt. Das OVG erkennt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und hält die Divergenzrüge sowie die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils für unbegründet. Soweit die Klägerin neue Akten vorlegte, verändern diese die rechtliche Bewertung nicht; die Feststellung, dass das Grundstück Teil des Gräberfeldes ist, bleibt tragfähig. Damit ist die Unterschutzstellung des Grundstücks rechtmäßig, da nach würdigungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung mit hinreichender Sicherheit Bodendenkmäler in der Fläche vorhanden sind und der Schutz auch den umgebenden Boden erfasst.