Beschluss
8 A 3552/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0408.8A3552.02.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Juni 2002 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Juni 2002 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den in der Antragsschrift genannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124a Rn. 85. Im vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu legen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen. Dabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom Rechtsmittelführer innerhalb der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, können zur Zulassung der Berufung führen. Die Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das in die Denkmalliste einzutragende Bodendenkmal "E C. " sich auch auf die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücksparzellen erstreckt. Gegen diese Annahme trägt der Kläger mit der Antragsschrift im wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die räumliche Ausdehnung dieses Bodendenkmals auf Grund unzureichender Sachverhaltsermittlung fehlerhaft bestimmt. Die topografischen Gegebenheiten ließen eine Einbeziehung seiner Flurstücke in den Bereich des Bodendenkmals nicht zu; im übrigen fehle es an einem Nachweis dafür, dass die diesen Flurstücken zugeschriebenen Fundstücke tatsächlich von dort stammten. a. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (DSchG NRW) sind Bodendenkmäler bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Denkmäler sind nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW u.a. Sachen oder Sachmehrheiten, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und weil für ihre Erhaltung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, dass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies auch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. Dass der Gesetzgeber sich diese archäologische Sichtweise zu eigen gemacht hat, weil nur so den Besonderheiten und Bedürfnissen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen werden kann, ergibt sich schon aus § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW, der u.a. Bodenveränderungen als Folge nicht mehr selbstständig erkennbarer Bodendenkmäler als Bodendenkmäler fingiert, und entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung und der in der Literatur vertretenen Auslegung der genannten Vorschriften. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123; Urteil vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -; Beschluss vom 8. September 2000 - 8 A 1452/99 -; Beschluss vom 31. März 2003 - 8 A 2071/00 -; aus der Literatur vgl. Memmesheimer / Upmeier / Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein- Westfalen, 2. Auflage, § 2 Rz 86ff.; Gahlen, Rechtsschutz von Bodendenkmälern, NVwZ 1984, 687; Oebbecke, Der Rechtsbegriff des Bodendenkmals, in: Horn u.a. (Hrsg.): Was ist ein Bodendenkmal? Archäologie und Recht, 1991, S. 39ff.; Upmeier, Das Bodendenkmal in der aktuellen Rechtsprechung, aaO., S. 65ff.; Trier, Abgrenzbarkeit und Begründbarkeit von Bodendenkmälern für das praktische Verwaltungshandeln, a.a.O., S. 57ff. Bei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch die zumindest partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123 (S. 351); Urteil vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, UA. S. 13f. Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt Bodendenkmäler vorhanden sind, als auch, dass auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen Fläche Bodendenkmäler vorhanden sind. b. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil gerecht. Das Verwaltungsgericht ist auf Grund der vom Beklagten und vom Amt für Bodendenkmalpflege vorgelegten fachwissenschaftlichen Bewertung der von der Unterschutzstellung betroffenen Flächen zu Recht - wenn auch mit knapper Begründung - davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein über Jahrtausende als Kultplatz, Begräbnisstätte und steinzeitliche Ansiedlung von Menschen intensiv genutztes Gebiet handelt, das denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW ist und dessen Erhaltung als Bodendenkmal im öffentlichen Interesse liegt. Die zahlreichen bereits sichergestellten und die im Boden zu erwartenden Fundstücke sind als Zeugnis dieser über einen sehr langen Zeitraum reichenden Nutzungsgeschichte von hohem Stellenwert. Das betroffene, von Bebauung und in den Boden stark eingreifender Nutzung bisher weitgehend verschonte Gebiet ist als bedeutend für die Geschichte der Menschen und ihre Ansiedlungen einzustufen und in die Denkmalliste einzutragen, weil für seine Erhaltung wissenschaftliche Gründe sprechen. Ebenso für das im vorliegenden Verfahren betroffene Bodendenkmal "E. C. " schon OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, UA. S. 27ff. Entgegen der Annahme des Klägers ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zu erwarten, dass sich im Boden der in seinem Eigentum stehenden Parzellen Zeugnisse für das Vorhandensein einer steinzeitlichen Siedlungskonzentration und Kultstätte befinden, so dass diese Parzellen als Teil des Bodendenkmals "E. C. " einzustufen sind. Den sachverständigen Darlegungen des Amtes für Bodendenkmalpflege lässt sich entnehmen, dass auf dem Grundstück zwei bedeutende Fundkonzentrationen liegen - die Fundstelle ist in der Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege vom 14. Dezember 2001 offenbar irrtümlich als Nr. XX bezeichnet worden -, die zudem noch offene Fragen zur Arbeitsweise bei der Herstellung von Feuersteinwerkzeugen aufwerfen und damit von erhöhtem wissenschaftlichem Interesse sind. Auf den Grundstücken teilweise (in der genannten Stellungnahme irrtümlich als Flurstück XX bezeichnet) liegen die Fundkonzentrationen XX und XX, für die dieselbe Bewertung gilt. Das Grundstück ist zwar frei von bisher bekannten Fundstellen steinzeitlicher Artefakte, doch ist es dicht umgeben von weiteren Fundkonzentrationen und befindet sich in unmittelbarer Nähe des westlich gelegenen Gräberfeldes, so dass die Einbeziehung in das Bodendenkmal "E. C. " gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob die Ausführungen des Amtes für Bodendenkmalpflege bzw. der Widerspruchsbehörde zu einem untertägig auf dem Grundstück befindlichen (Stellungnahme vom 14. Dezember 2001) oder auf das Grundstück "zielenden" (Widerspruchsbescheid vom 23, April 1998, S. 5) mittelalterlichen Wall für sich genommen eine Unterschutzstellung gerechtfertigt hätten, weil die denkmalrechtliche Bedeutung eines solches - nicht den steinzeitlichen Ansiedlungen zuzuordnenden - Walles im Verfahren nicht näher dargetan worden ist. Auch auf dem Grundstück ist bisher keine Fundkonzentration verzeichnet, doch lässt die unmittelbare Nähe der Fundkonzentrationen (weniger als 10m entfernt) und (weniger als 30m entfernt) in Verbindung mit dem Umstand, dass auf dem Flurstück nördlich und östlich eine zur Zeit der steinzeitlichen Besiedlung deutliche Geländekante hin zu sumpfigem Gelände verlief, Funde auch auf dem Grundstück selbst erwarten. Diese Annahme wird durch die weitere Überlegung des Amtes für Bodendenkmalpflege gestützt, dass das Grundstück Teil und - wegen der topografischen Gegebenheiten auch Abschluss - des Geländes östlich des I. M.---wegs ist, auf dem außergewöhnlich zahlreiche Funde (etwa 5.000 Stücke) gemacht wurden, so dass davon auszugehen ist, dass gerade in diesem Bereich eine besonders intensive Besiedlung vorhanden gewesen ist. Das Vorhandensein einer besonders intensiven Besiedlung einschließlich der dadurch verursachten Spuren im Boden ist für die Flächen des Klägers auch wegen der auf die vorliegende Situation übertragbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Siedlungs- und Arbeitsverhalten der Menschen in der Jungsteinzeit anzunehmen. Die vom Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgebrachten Einwände stellen diese Bewertung nicht in Frage. Der Kläger hält es für möglich, dass die erwähnten Belege für das Vorhandensein einer steinzeitlichen Ansiedlung nicht von seinen Grundstücken stammen, sondern entweder im Laufe der Zeit dorthin geraten sind - etwa durch landwirtschaftliche Bearbeitung des Bodens - oder nicht einmal dort gefunden und seinem Grundstück lediglich infolge fehlerhafter Fundstellenbezeichnung zugeordnet wurden. Für diese nicht näher belegte Vermutung sind konkrete Anzeichen jedoch nicht erkennbar. Angesichts des vom Beklagten im einzelnen beschriebene Vorgehens bei der Erfassung von Funden liegt die Annahme, dass diese Funde über einen langen Zeitraum sämtlich falschen Grundstücken zugeordnet worden sein sollen, fern. Hinzu kommt, dass die Befunde des Begehers E. durch weitere sachkundige Begeher bestätigt und durch das Amt für Bodendenkmalpflege verifiziert worden sind. Fern liegend ist auch die weitere Annahme, die Fundstücke seien erst durch Bodenbewegungen infolge landwirtschaftlicher Bearbeitung auf das Grundstück des Klägers gelangt. Soweit der Kläger es für möglich hält, dass die gefundenen Artefakte nicht von menschlicher Hand bearbeitet, sondern durch Einwirkungen landwirtschaftlicher Maschinen in ihre tatsächliche Gestalt gebracht worden sein könnten, ist diese nicht näher belegte Annahme schon angesichts der großen Zahl an Fundstücken, die den Fundstellen auf seinen Flächen zugeordnet werden und wissenschaftlich geprüft worden sind, nicht plausibel. Auch die konkrete Ausdehnung der unter Schutz gestellten Fläche ist nicht zu beanstanden. Nach den fachwissenschaftlichen Ausführungen des Amtes für Bodendenkmalpflege sind nur diejenigen Flächen in die Unterschutzstellung einbezogen worden, die auch auf der Grundlage vorsichtiger Annahmen in ihrer Gesamtheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem Bodendenkmal "E. C. " zu zählen sind. Demgegenüber sind diejenigen Grundstücksparzellen nicht in die Unterschutzstellung einbezogen worden, in denen zwar noch Zeugnisse für das Vorhandensein steinzeitlicher Besiedlung zu erwarten sind, für die dies aber nicht mit demselben Maß an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann wie für den unter Schutz gestellten Bereich. Dies gilt beispielsweise für Flächen, auf denen sich Fundstellen befinden, die lediglich Fundstücke ohne Bearbeitungsspuren aufweisen oder solche mit so geringen Spuren, dass sich die Funktion der Gegenstände nicht bestimmen lässt. Nicht in die Unterschutzstellung einbezogen wurden auch diejenigen Flächen, die - östlich des Grundstücks - der Uferzone der früheren Wasser- bzw. Moorflächen zuzuordnen und für die bisher keine Funde zu verzeichnen sind (vgl. Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege vom 14. Dezember 2001). Die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke des Klägers ist hinreichend bestimmt. Insbesondere wirft die nur teilweise Einbeziehung des Flurstücks keine Schwierigkeiten auf, weil auf den dem angegriffenen Bescheid beigegebenen Karten im Maßstab 1:5.000 die Abgrenzung klar erkennbar ist. Dort sind auch die kleineren Flurstücke, deutlich erkennbar; der Umstand, dass in der Begründung für die Unterschutzstellung die Parzellen teilweise stets als eine Fläche behandelt werden, liegt wegen des hier vorliegenden Parzellenzuschnitts nahe. Im übrigen lassen sich die vom Beklagten für die Begründung der Unterschutzstellung geltend gemachten Fundkonzentrationen anhand des Kartenmaterials den einzelnen Parzellen zuordnen. Auch die Grenzziehung hinsichtlich des Grundstücks lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch wenn die nördlich und damit außerhalb des unter Schutz gestellten Gebiets gelegene Fundkonzentration auf dem Flurstück unergiebig ist, weil sie nur unbearbeitete Steine enthält, begründet dies keine Zweifel an der Unterschutzstellung des Flurstücks, da die früher auf diesem Flurstück verlaufende deutliche Geländekante in diesem Bereich das besiedelbare Gebiet vom unbesiedelbaren abgegrenzt hat. Auch die weiteren vom Kläger gegen die konkrete Grenzziehung vorgebrachten Einwände stellen diese nicht in Frage. So ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bzw. das Amt für Bodendenkmalpflege wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Erforschung anderer - vergleichbarer - Fundstätten auf die Situation im vorliegenden Fall übertragen hat. Auch geht die Vermutung des Klägers fehl, die vom Amt für Bodendenkmalpflege zu Grunde gelegten Annahmen über die topografische Situation seien nicht nachvollziehbar, weil in der Natur nicht (mehr) erkennbar; denn das Amt für Bodendenkmalpflege hat seine Annahmen auch insoweit auf fachwissenschaftlicher Grundlage getroffen und plausibel begründet (vgl. Stellungnahme vom 14. Dezember 2001 mit Anlage 18). 2. Der Rechtsstreit weist aus den genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht auf eine formelhafte Begründung beschränkt, sondern hat sich, wenn auch sehr knapp, auf die sachkundigen Äußerungen der Denkmalbehörden, insbesondere des Amtes für Bodendenkmalpflege des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, bezogen. Dies ist weder grundsätzlich zu beanstanden - zum Stellenwert einer solchen Stellungnahme OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 - , BRS 54 Nr. 123 (UA. S. 35f., in BRS insoweit nicht abgedruckt); Urteil vom 23. Februar 1988 - 7 A 1937/ 86 -, in: Eberl / Kapteina / Kleeberg / Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, 2.1.2., Nr. 1; Urteil vom 23. Juni 1997 - 10 A 1670/94 -, UA S. 13f. m.w.N. -, noch sind die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahmen u.a. vom 4. November 1983, 14. Dezember 2001 und 16. Oktober 2002 sowie die im Erörterungstermin und in der (ersten) mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erläuterungen inhaltlich unzureichend. Sie belegen vielmehr - wie dargestellt -, dass die von der Unterschutzstellung betroffenen Flächen als Bodendenkmal einzustufen sind und dass mit dem erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Parzellen des Klägers Teil dieses Bodendenkmals sind. Vgl. zur Bewertung der fachwissenschaftlichen Stellungnahmen der Ämter für Denkmalpflege bei mangelnder Plausibilität OVG NRW, Urteil vom 26. September 2000 - 8 A 4858/97 -, UA S. 18ff. 3. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 - ab. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt u.a. vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benanntes Gericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. So liegt der vorliegende Fall indes nicht. Die Antragsschrift rügt die Abweichung von dem in der benannten Entscheidung des OVG NRW aufgestellten Rechtssatz, dass dann, wenn nicht feststehe, ob ein Bodendenkmal sich im gesamten von einer Unterschutzstellung betroffenen Grundstück oder nur in Teilen davon verberge, allenfalls die Festsetzung eines Grabungsschutzgebiets (§ 14 Abs. 1 DSchG NRW) in Frage komme. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht jedoch unerheblich, da es davon ausgegangen ist, dass sich das in die Denkmalliste eingetragene Bodendenkmal über die gesamte Fläche der betroffenen Flurstücke des Klägers erstreckt. Es hat deshalb in der angegriffenen Entscheidung weder ausdrücklich noch unausgesprochen einen Rechtssatz aufgestellt, der von dem in der Antragsschrift bezeichneten Rechtssatz abwiche. 4. Auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Dies gilt für die Ausführungen der Antragsschrift (dort S. 11) zum Flurstück 65 schon deshalb, weil dieses Flurstück nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern einem Parallelverfahren zuzuordnen ist. Auch soweit der Kläger rügt, das Gericht habe seine im Termin am 17. August 2000 zu Protokoll erklärten Beweisanträge übergangen, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben, weil es sich bei diesem Termin nicht um eine mündliche Verhandlung, sondern um einen Erörterungstermin gehandelt hat, für den § 86 Abs. 2 VwGO nicht gilt. Dass der Termin keine mündliche Verhandlung war, sondern lediglich der Erörterung der Streitsache diente, war für den Kläger entgegen seiner Behauptung in der Antragsschrift anhand der Ladung und des Terminsprotokolls vom 17. August 2000 auch ohne weiteres erkennbar. Der Ablauf des Termins bot dem Kläger schon deshalb keinen Anlass für die Annahme, es handle sich um eine mündliche Verhandlung, weil während des Termins weder Klageanträge noch ein Beschluss des Gerichts über eine Vertagung oder die Anberaumung eines Verkündungstermins protokolliert wurden. Der Umstand, dass in dem Erörterungstermin "die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen ausführlich erörtert" wurden (Antragsschrift S. 12), stellt eine Selbstverständlichkeit dar, die gleichfalls nicht den Schluss zulässt, es könne sich nur um eine mündliche Verhandlung gehandelt haben. Im übrigen wäre dem Kläger die Berufung auf eine etwaige Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO auch deshalb verwehrt, weil er weder im Termin am 17. August 2000 noch in den nachfolgenden zwei mündlichen Verhandlungen am 8. November 2001 und 27. Juni 2002 auf eine Bescheidung der gestellten Beweisanträge hingewirkt hat. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. November 1999 - 9 UZ 2504/98.A -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. Mai 1998 - Bs VI (VII) 209 und 281/94 -. Dass das Verwaltungsgericht dem lediglich als Beweisanregung einzustufenden, in dem Erörterungstermin vom 17. August 2000 protokollierten Begehren, Sachverständigengutachten einzuholen und den Begeher E. zu vernehmen, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht nachkommen musste, ergibt sich aus den oben (unter 1.) und aus den nachfolgend genannten Gründen. Auch soweit die Verfahrensrüge auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht zielt, ist sie nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf der Tatsachengrundlage entschieden, wie sie in dem Erörterungstermin am 17. August 2000 verfügbar war, sondern seine Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher Hinsicht - wenn auch ohne förmlichen Beweisbeschluss - erheblich ausgeweitet. Dass es den Begeher E. nicht angehört hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar mag der Hinweis in dem angegriffenen Urteil, es sei nicht Aufgabe des Gerichts zu erwägen, ob eine bestimmte Person zur Vornahme archäologischer Arbeiten fachlich geeignet sei, missverständlich sein. Denn substantiiert geltend gemachten Zweifeln an der Qualifikation der von einer Behörde zur Sachverhaltsermittlung herangezogenen Person und damit an der Qualität der behördlichen Entscheidungsgrundlage muss das Gericht selbstverständlich nachgehen. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Zweifel des Klägers an der Qualifikation des Begehers E. jedoch als pauschal und unsubstantiiert bewertet und sich deshalb nicht verpflichtet gesehen, hierzu weiter aufzuklären. Dies lässt angesichts des Umstands, dass das Amt für Bodendenkmalpflege die Arbeitsweise des Begehers überprüft, aus fachlicher Sicht nicht beanstandet und dies im Verfahren im einzelnen begründet hat, Rechtsfehler nicht erkennen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren bemisst sich nach der Nutzung der betroffenen Flächen für Erwerbszwecke. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.