Urteil
8 A 769/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wiederherstellungsverfügung nach §27 DSchG setzt voraus, dass die formell illegale Maßnahme auch materiell nicht genehmigungsfähig ist.
• Eine Maßnahme in der engeren Umgebung eines Baudenkmals ist nach §9 Abs.1 DSchG nur erlaubnispflichtig, wenn das Erscheinungsbild eines konkreten Einzeldenkmals dadurch beeinträchtigt wird.
• Behördliche Wiederherstellungs- oder Duldungsverfügungen nach Bauordnungsrecht erfordern eine erkennbare Ermessensentscheidung; fehlendes Ermessen kann nicht durch nachträgliche Erwägungen im Prozess geheilt werden (§114 VwGO).
Entscheidungsgründe
Wiederherstellungsverfügung bei Mauerdurchbruch: fehlende Erlaubnispflicht und unzureichende Ermessensausübung • Eine Wiederherstellungsverfügung nach §27 DSchG setzt voraus, dass die formell illegale Maßnahme auch materiell nicht genehmigungsfähig ist. • Eine Maßnahme in der engeren Umgebung eines Baudenkmals ist nach §9 Abs.1 DSchG nur erlaubnispflichtig, wenn das Erscheinungsbild eines konkreten Einzeldenkmals dadurch beeinträchtigt wird. • Behördliche Wiederherstellungs- oder Duldungsverfügungen nach Bauordnungsrecht erfordern eine erkennbare Ermessensentscheidung; fehlendes Ermessen kann nicht durch nachträgliche Erwägungen im Prozess geheilt werden (§114 VwGO). Die Kläger waren Eigentümer eines Eckgrundstücks mit einem um 1820 errichteten Fachwerkhaus und einer umgebenden Grünsandsteinmauer. Im Januar 1994 wurde ein etwa fünf Meter breiter Abschnitt der Mauer teilweise entfernt; der Beklagte stellte daraufhin die Mauer vorläufig unter Schutz und erließ Wiederherstellungsverfügungen nach Denkmal- und Bauordnungsrecht. Die Kläger bestritten ein willentliches Vorgehen und rügten Unbestimmtheit und Nichtigkeit der Verfügungen. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügungen auf; der Beklagte legte Berufung ein. Es sind einschlägige Satzungen (Gestaltungssatzung, Erhaltungssatzung), ein Bebauungsplan und Denkmallisten relevant; in der Umgebung bestehen unterschiedliche Einfriedungszustände und bereits vorhandene Maueröffnungen. Der Kläger zu 2. blieb streitantragsgegnerisch, der Kläger zu 1. erklärte das Verfahren erledigt. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Wiederherstellungsanordnungen nach §27 DSchG setzen formelle Illegalität und materielle Ungenehmigungsfähigkeit voraus; für Umgebungsschutz gilt §9 DSchG; baurechtliche Anordnungen stützen sich auf §58 BauO NRW und sind ermessensgebunden. • Formelle Illegalität verneint: Die betroffene Grünsandsteinmauer war zum maßgeblichen Zeitpunkt kein eingetragenes Baudenkmal, insoweit fehlte die Anwendbarkeit von §9 Abs.1 Buchstabe a DSchG; eine wirksame vorläufige Unterschutzstellung bestand nicht. • Kein Erlaubnisvorbehalt nach §9 Abs.1 Buchst. b DSchG: Das Erscheinungsbild der in Frage stehenden Einzeldenkmäler wurde durch den Teilabbruch nicht beeinträchtigt; maßgeblich ist die konkrete Sicht- und Wirkungssituation gegenüber einzelnen Schutzobjekten, nicht ein pauschaler Bereichsschutz. • Materielle Genehmigungsfähigkeit: Selbst bei Annahme denkmalpflegerischer Belange überwiegen im konkreten Umfeld die Gründe, die eine Genehmigung hätten rechtfertigen können; vorhandene Maueröffnungen und die örtliche Eigenart vermindern die Schutzrelevanz. • Baurechtliche Wiederherstellungsanordnung rechtswidrig wegen Ermessenfehler: Die angegriffenen Bescheide enthalten keine erkennbaren Ermessenserwägungen; eine nachträgliche Ergänzung der Behörde im Prozess ist nach §114 Satz 2 VwGO unzulässig, wenn im Ausgangsakt kein erkennbares Ermessen erkennbar war. • Keine Ermessensreduzierung auf Null: Weder Gestaltungssatzung noch Bebauungsplan begründen so eindeutig ein Verbot, dass der Behörde kein Ermessen verblieben wäre; deshalb ist die Wiederherstellungsanordnung auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass keine anderen Entscheidungen möglich gewesen wären. • Verfahrensrechtliche Folgen: Soweit der Rechtsstreit für einen Kläger erledigt ist, ist das Verfahren einzustellen; die Berufung des Beklagten ist im Übrigen unbegründet und das Verwaltungsgerichtsurteil zu bestätigen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt; die Wiederherstellungs- und Duldungsverfügungen sind rechtswidrig. Begründend stellte das Gericht fest, dass die formelle Erlaubnispflicht nach Denkmalrecht nicht vorlag und die Maßnahme materiell genehmigungsfähig gewesen wäre, sodass §27 DSchG nicht getragen hat. Ferner waren die baurechtlichen Wiederherstellungsanordnungen ermessensfehlerhaft, weil die Behördenentscheidung keine erkennbaren Ermessenserwägungen enthielt und diese im Prozess nicht nachgeholt werden konnten. Das Verfahren wird hinsichtlich eines Klägers eingestellt; die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Vorschriften, die Revision wurde nicht zugelassen.