Beschluss
4 E 664/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf Auskunft oder Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafverfahrensakten richten sich für Nichtverfahrensbeteiligte nach den §§ 474 ff. StPO; dabei sind Auskünfte möglich, keine uneingeschränkte Akteneinsicht.
• Gegen eine ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Auskunftsersuchen nach § 475 StPO ist der gerichtliche Antrag nach § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO an das zuständige Landgericht zu richten; damit ist eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde nicht erfolgreich.
• Das Informationsrecht der Presse nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz wird durch die Regelungen des § 475 StPO erfasst; ein gesonderlicher verwaltungsrechtlicher Weg ist damit nicht eröffnet.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Landgerichts für gerichtliche Entscheidung über Auskunftsersuchen nach §§ 474 ff. StPO • Anträge auf Auskunft oder Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafverfahrensakten richten sich für Nichtverfahrensbeteiligte nach den §§ 474 ff. StPO; dabei sind Auskünfte möglich, keine uneingeschränkte Akteneinsicht. • Gegen eine ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Auskunftsersuchen nach § 475 StPO ist der gerichtliche Antrag nach § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO an das zuständige Landgericht zu richten; damit ist eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde nicht erfolgreich. • Das Informationsrecht der Presse nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz wird durch die Regelungen des § 475 StPO erfasst; ein gesonderlicher verwaltungsrechtlicher Weg ist damit nicht eröffnet. Die Antragstellerin begehrt von der Staatsanwaltschaft Entscheidungen über Auskünfte bzw. Einsicht in Ermittlungs- bzw. Strafverfahrensakten. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und die Beschwerde der Antragstellerin wurde eingelegt. Streitpunkt ist, ob das Informationsrecht der Presse nach Landesrecht eigenständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz eröffnet oder ob die Vorschriften der StPO maßgeblich sind. Die Staatsanwaltschaft lehnte die beantragten Auskünfte bzw. die erbetene Einsicht ab. Die Antragstellerin berief sich auf § 4 Landespressegesetz; das Verwaltungsgericht verwies auf die StPO-Rechtslage. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die Frage der Zuständigkeit für eine gerichtliche Entscheidung gegen die Staatsanwaltschaft. • Die von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen sind Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Regelung einzelner Angelegenheiten der Strafrechtspflege i.S.v. § 23 Abs. 1 EGGVG; daher ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. • Seit der Reform des Strafverfahrensrechts finden sich Rechte auf Auskunft aus Ermittlungs- und Strafverfahrensakten für Nicht-Verfahrensbeteiligte in den §§ 474 ff. StPO; nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO können auch Privatpersonen und Presse Auskünfte bei Darlegung eines berechtigten Interesses erhalten, Akteneinsicht ist nicht vorgesehen. • Nach § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO ist gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Auskunftsersuchen die gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO möglich; danach entscheidet das Landgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, hier Landgericht Düsseldorf. • Das Presseinformationsrecht nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz begründet kein eigenes verwaltungsgerichtliches Verfahren, weil das erforderliche berechtigte Interesse der Presse sich in der Praxis durch Ausübung des Informationsrechts im Rahmen des § 475 StPO verwirklicht und damit die spezialgesetzliche Regelung der StPO vorrangig ist. • Folge: Die Beschwerde ist unbegründet insoweit, als sie eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit behauptet; der Rechtsstreit ist an das zuständige Landgericht zu verweisen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde festgesetzt. Begründend liegt zugrunde, dass Auskunftsbegehren nicht mehr vorrangig verwaltungsrechtlich zu behandeln sind, sondern nach den §§ 474 ff. StPO zu beurteilen und bei Ablehnung der Staatsanwaltschaft der Rechtsweg zum Landgericht eröffnet ist. Damit besteht kein verwaltungsgerichtlicher Anspruch auf Entscheidung über das Auskunftsersuchen der Presse, weshalb die Beschwerde erfolglos ist und die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig bleibt.