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Urteil

8 A 1968/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befreiung von einem Landschaftsschutzgebiet nach § 69 LG NRW ist zu versagen, wenn die Fläche schutzwürdig und die Beanstandungen des Eigentümers nicht hinreichend schwerwiegend sind. • Für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten sind ökologische Fachgutachten maßgeblich; Randflächen eines Sieks können Bestandteil einer ökologischen Einheit sein und damit schutzwürdig. • Eine nicht beabsichtigte Härte i.S.v. § 69 Abs.1 LG NRW liegt nur bei atypischen Fällen vor; bloße wirtschaftliche Nachteile oder planerische Erwartungen begründen sie nicht.
Entscheidungsgründe
Abweisung eines Befreiungsantrags vom Landschaftsschutz wegen Schutzwürdigkeit des Siekbereichs • Eine Befreiung von einem Landschaftsschutzgebiet nach § 69 LG NRW ist zu versagen, wenn die Fläche schutzwürdig und die Beanstandungen des Eigentümers nicht hinreichend schwerwiegend sind. • Für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten sind ökologische Fachgutachten maßgeblich; Randflächen eines Sieks können Bestandteil einer ökologischen Einheit sein und damit schutzwürdig. • Eine nicht beabsichtigte Härte i.S.v. § 69 Abs.1 LG NRW liegt nur bei atypischen Fällen vor; bloße wirtschaftliche Nachteile oder planerische Erwartungen begründen sie nicht. Die Klägerin ist Eigentümerin einer langgestreckten Grünlandfläche im Außenbereich, die im Landschaftsplan als Teil des Landschaftsschutzgebiets "Siek östlich ..." ausgewiesen wurde. Sie begehrte die Ausnahme bzw. Befreiung des westlichen Teils ihres Grundstücks zur Wohnbebauung und verwies auf frühere Planungsabsichten der Gemeinde, dort Bauflächen vorzusehen. Die Gemeinde hatte das Gebiet ursprünglich in eine Abrundungssatzung einbeziehen wollen, dieses Vorhaben aber nach Einwendungen der Bezirksregierung teilweise geändert. Der Beklagte (Landschaftsbehörde) lehnte den Befreiungsantrag ab; die Bezirksregierung bestätigte dies im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin focht die Entscheidung an und rügte Abwägungsmängel und eine nicht beabsichtigte Härte; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; das Klageziel (landschaftsrechtliche Befreiung) begründet ein Sachbescheidungsinteresse, zumal eine Erweiterung der Abrundungssatzung der Gemeinde denkbar ist. • Rechtmäßigkeit des Landschaftsplans: Formelle und materielle Mängel sind nicht ersichtlich; insbesondere sind die Ergebnisse des ökologischen Fachbeitrags maßgeblich. • Schutzwürdigkeit: Die fragliche Grünlandfläche ist ökologisch und landschaftsästhetisch Teil des Sieksystems und daher schutzwürdig und schutzbedürftig (§ 21 LG NRW). Sie und die angrenzenden Grünlandterrassen bilden eine funktionale Einheit mit kleinklimatischer und biotopischer Bedeutung. • Verhältnismäßigkeit und Abwägung: Die Landschaftsbehörde hat die Interessen der Gemeinde und mögliche Nutzungsabsichten ausreichend berücksichtigt; die Unterschutzstellung ist verhältnismäßig und nicht willkürlich. • Befreiungstatbestände (§ 69 LG NRW): Eine nicht beabsichtigte Härte liegt nicht vor, weil finanzielle Schwierigkeiten oder planerische Erwartungen keine atypische Situation begründen. Überwiegende Gründe des Allgemeinwohls (dringender Wohnbedarf) rechtfertigen die Befreiung nicht, da die Fläche ökologisch schutzwürdig ist und nur wenige Wohneinheiten ermöglichen würde. • Ermessensspielraum: Wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 69 Abs.1 LG NRW besteht kein Raum für eine positive Ermessensentscheidung des Beklagten. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Abweisung der Klage war rechtmäßig, weil die betroffene Fläche schutzwürdig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 69 LG NRW nicht vorliegen. Persönliche Härten oder wirtschaftliche Interessen der Klägerin rechtfertigen keine Befreiung, und ein überwiegendes Allgemeinwohlinteresse zugunsten der Bebauung ist nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.