Urteil
6 K 6408/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0427.6K6408.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des im vorderen Bereich mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H.-----straße °° in F. -T. . Der hintere Bereich des Grundstücks (Gemarkung T. , ) liegt im Geltungsbereich des etwa 8,2 Hektar großen Naturschutzgebiets "T1. T2. " (Landschaftsplan von F. vom 6. April 1992, Nummer 3.2.5), das u.a. zwei Talzüge, Hochstaudenfluren, Ruderalflächen, Feldgehölze und ein kleineres Laubholzwaldstück umfasst. Die Klägerin hatte den hinteren Grundstücksteil (Flurstück °°°) im Jahr 2006 von der F1. .P. B. erworben und begann anschließend auf dem Grundstück unter anderem eine Zaunanlage mit betonierten Fundamenten, einen kreisförmigen Aufenthaltspavillion von etwa 3,20 Metern Durchmesser und 3,80 Metern Höhe sowie ein Gartenhaus in den Abmessungen von etwa 3,00 x 3,00 Metern mit betonierter Bodenplatte zu errichten. Eine auf Baueinstellung gerichtete bauordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 5. Juni 2007 hob der Beklagte nach Stellung eines gerichtlichen Eilantrags (5 L 682/07 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) durch die Klägerin unter dem 31. Juli 2007 auf, das entsprechende bauordnungsrechtliche Verfahren wird nach Angaben des Beklagten derzeit bis zu einer Entscheidung über die von der Klägerin beantragte landschaftsschutzrechtliche Befreiung nicht betrieben. In der Umgebung des Grundstücks der Klägerin werden ebenfalls einige Bereiche der Grundstücke, die eine ähnliche Grundstückstiefe wie das Flurstück °°° aufweisen, als Gärten genutzt. Mit Schreiben vom 29. August 2008 beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte beim Beklagten eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung für die Errichtung der Zaunanlage, des Aufenthaltspavillions und des Gartenhauses. Mit Bescheid vom 28. November 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung ab. Eine Befreiung nach § 69 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NRW) könne nicht erteilt werden. Die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen verstießen gegen Verbote unter Kapitel 3.1 Ziffer II des Landschaftsplans der Stadt F. vom 6. April 1992. In der Ablehnung des Antrags liege keine nicht beabsichtigte Härte, da die sich aus dem Landschaftsplan ergebenden Verbote typische Folge der Schutzausweisung nach § 20 LG NRW seien. Ein atypischer Einzelfall liege nicht vor. Unabhängig davon sei das Vorhaben auch nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Die Schutzzwecke des Landschaftsplans seien im vorliegenden Fall berührt, was um so mehr gelte, als es sich bei dem geschützten Gebiet um ein relativ kleinflächiges, innerstädtisches Naturschutzgebiet handele. Am 15. Dezember 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, die Ablehnung der Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Befreiung sei unverhältnismäßig. Die Festsetzungen des Landschaftsplans entsprächen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, so dass der Landschaftsplan funktionslos geworden sei. Der in Frage stehende Teil des Grundstücks der Klägerin sei über eine öffentliche Zuwegung nicht erreichbar. Zahlreiche benachbarte Flächen, die sich ebenfalls im Naturschutzgebiet "T1. T2. " befänden, würden ebenfalls gärtnerisch genutzt und seien zum Teil bereits seit 1986 mit baulichen Anlagen wie Zäunen und Gartenhäusern versehen. Die Klägerin habe den betroffenen Grundstücksteil durch Anlage eines Gartens naturnah gestaltet. Sie habe das Grundstück im Vertrauen auf eine entsprechende Nutzbarkeit erworben und in die Gartengestaltung etwa 100.000,- Euro investiert. Der das Naturschutzgebiet durchquerende H1. sei im Zeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplans hochgradig kontaminiert gewesen. Die vom Beklagten in Angriff genommenen Maßnahmen hätten sich nicht auf die Dekontaminierung des gesamten betroffenen Bereichs einschließlich der Boden- und Grundwasserverunreinigungen bezogen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 28. November 2008 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt F. gem. § 69 LG NRW zur Errichtung einer Zaunanlage, eines Tee-Pavillons und eines Gartenhauses auf ihrem Grundstück zu erteilen, hilfsweise, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf den ergangenen Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus: Die Klägerin könne sich nicht auf eine vom Landschaftsplan vorgesehene Ausnahme berufen. Die Festsetzung des Naturschutzgebiets "T1. T2. " sei zu Recht erfolgt. Zwar seien im das Naturschutzgebiet durchquerenden H1. 1987 Belastungen von chlorierten und aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie Schwermetallen festgestellt worden. Allerdings sei ein Großteil der Schadstoffe nach etwa 10 Meter Fließstrecke des Baches auf ein ungefährliches Maß reduziert worden. Diese vorhandene Belastung sei bei der Schutzausweisung als bloß punktuelle Verunreinigung angesehen worden und habe daher keine Rolle gespielt. In den Jahren 1994 und 2003 bis 2007 seien dann umfangreiche Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Sanierungsplans nach dem Bundesbodenschutzgesetz vorgenommen worden, wobei auch die durch das Wasser kontaminierten Böden ausgehoben und fachgerecht entsorgt worden seien. Inzwischen sei die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen worden, das untersuchte Wasser sei wieder verunreinigungsfrei. Der Landschaftsplan sei nicht funktionslos geworden. An die Funktionslosigkeit seien strenge Anforderungen zu stellen, die Errichtung einiger Gebäude reiche dafür nicht aus, wenn gegen diese wegen Illegalität eingeschritten und so rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Das hier in Frage stehende Grundstück sowie die benachbarten Grundstücke (mit Ausnahme der Flurstücke 840 und 841) würden erst seit kurzem, etwa 2005 bzw. 2006 gärtnerisch genutzt. Bei einer gartenarchitektonischen Umgestaltung handele es sich nicht um eine naturnahe Nutzung. Eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans komme mangels Vorliegens einer nicht beabsichtigten Härte nicht in Betracht. Der Berichterstatter hat am 10. März 2010 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll (Bl. 78/79 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet nach entsprechender Übertragung der Sache durch den Einzelrichter (§ 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zwar zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung für die Errichtung einer Zaunanlage, eines Aufenthaltspavillions und eines Gartenhauses auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks H.-----straße °°° in F. (Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 839) gem. Kapitel 3.3 Ziffer IV des Landschaftsplans der Stadt F. i.V.m. § 69 LG NRW hat. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die hier maßgebliche Fläche, auf der die beantragten Anlagen bereits errichtet worden sind, liegt im vollen Umfang im Naturschutzgebiet Nr. 3.2.5 "T1. T2. ", festgesetzt im Landschaftsplan der Stadt F. vom 6. April 1992. Dies ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Kartenmaterial und den Antragsunterlagen in Verbindung mit der Festsetzungskarte zum Landschaftsplan. Die Lage der maßgeblichen Flächen im Naturschutzgebiet 3.2.5 steht im Übrigen auch außer Streit. Von der grundsätzlichen Rechtsgültigkeit des Landschaftsplans geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung aus; Bedenken sind - auch im Hinblick auf § 30 LG NRW - insoweit weder ersichtlich noch ausdrücklich vorgetragen. Vgl. zuletzt Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2008 - 6 K 3925/05. Auch die konkrete Festsetzung des Naturschutzgebiets 3.2.5 (T1. T2. ) und daran maßgeblich anknüpfend die in Kapitel 3.1 Ziffer II geregelten Verbotstatbestände sind nicht beanstanden. Nach § 20 Buchst. a) LG NRW werden Naturschutzgebiete u.a. festgesetzt, wenn dies zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten erforderlich ist. Der Begriff der Erforderlichkeit kennzeichnet den Handlungsspielraum der Landschaftsbehörde, der in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschafts und Naturschutzes und der Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers geprägt ist. Bei der Abwägung dieser Interessen ist die Landschaftsbehörde nicht gehalten, die tatsächlichen Nutzungsinteressen jedes einzelnen Betroffenen in den Blick zu nehmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Mai 2002 - 8 A 198/01 -. Die Festsetzung des Naturschutzgebietes 3.2.5 "T1. T2. " ist u.a. nach Kapitel 3.2.5 Ziffer II Buchst. a) zur Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes des Siepentales aus stadtökologischen und stadtklimatischen Gründen, nach Buchst. b) zur Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Biotopstrukturen und nach Buchst. f) zur Erhaltung und Entwicklung von Flächen als Lebensraum für Schmetterlinge und andere Insekten erfolgt. Die genannten Gründe rechtfertigen gemessen an der Ermächtigung in § 20 Satz 1 Buchst. a) LG NRW - unabhängig davon, ob noch weitere Schutzzwecke in Frage kommen - jeweils für sich genommen die Festsetzung des Naturschutzgebietes "T1. T2. ". Der Entscheidung des Plangebers stand die Kontamination von Teilen des H2. nicht entgegen. Wie der Beklagte dargelegt hat, wurden Belastungen durch chlorierte und aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Schwermetalle bereits im Jahr 1987 im Quellwasser des H3. festgestellt, damit stand bereits vor der Schutzausweisung fest, dass insgesamt eine Altlastensanierung erforderlich war. Wegen der nur punktuellen Verunreinigung stand die Schutzausweisung indessen nicht in Frage. Der Plangeber hat die Problematik gesehen, gleichwohl aber mittelfristig für lösbar gehalten, ohne dass die Altlastenproblematik bis zu einer solchen Lösung seiner Auffasung nach auch einer kurzfristigen Schutzgebietsausweisung im Wege gestanden hätte. Diese Einschätzung ist mittlerweile durch den vollständigen Sanierungserfolg, der auch die Aushebung und Entsorgung der kontaminierten Böden umfasste, bestätigt worden. Die Annahme der Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des hier in Frage stehenden Bereichs ist danach bereits im Zeitpunkt der erfolgten Festsetzung nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaft erfolgt. Der Landschaftsplan ist auch weder als Ganzes noch was die Festsetzung des Naturschutzgebiets 3.2.5 "T3. T2. " anbetrifft, funktionslos und damit unwirksam geworden. Festsetzungen des Landschaftsplans können grundsätzlich wie bauplanerische Festsetzungen aufgrund von Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April 1977, - 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, S. 5-11 und seither ständige Rechtsprechung im Bauplanungsrecht. Diese, für die Funktionslosigkeit von Bebauungsplanen oder auch nur einzelnen seiner Festsetzungen entwickelte Rechtsprechung ist auf einzelne Festsetzungen in Landschaftsplänen grundsätzlich übertragbar. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2000, - 3 S 687/00 -, Juris-Dokument. Zwar sind Bebauungspläne regelmäßig auf Umsetzung (Verwirklichung) gerichtet, während Landschaftsschutzregelungen im Grundsatz dem bewahrenden Schutz der Landschaft, so wie sie sich darstellt, dienen. Soweit deshalb eine undifferenzierte Übernahme der Rechtsprechung zur Funktionslosigkeit von Festsetzungen in Bebauungsplänen auf Festsetzungen in Landschaftsschutzverordnungen möglicherweise nicht angezeigt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988, - 4 B 26.88 -, BRS 48 Nr. 213, jedoch andererseits Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 1996, - 9 N 94.599 -, NuR 1998, S.150-153, und vom 14. Januar 2003, - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, S. 997-1001 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2000, a.a.O., die die Möglichkeit der Funktionslosigkeit von Landschaftsschutzverordnungen grundsätzlich bejahen, ist die Situation für die Festsetzung von und in Naturschutz- und Landschaftsschutz-gebieten rechtlich anders und vor allem bauplanerischen Festsetzungen vergleich-barer. Eingehend dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2004 - 4 K 4781/02 - Juris-Dokument. Der Landschaftsplan dient mit seiner Festsetzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten unter anderem durch die in § 20 Satz 1 Buchst. a) und § 21 Buchst. a) LG NRW genannten Zwecke der Umsetzung gesetzter Ziele wie das auch beim Bebauungsplan der Fall ist. Die dem Landschaftsplan zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände können insofern ebenso wie die des Bebauungsplans durch nachhaltige Veränderung die Verwirklichung der Planziele dauerhaft ausschließen und dadurch dem Plan seine Funktion entziehen. Daran gemessen ist der Landschaftsplan jedenfalls für den hier in Frage stehenden Bereich nicht funktionslos geworden. Die Anlage von Zier- und Nutzgärten in einer Reihe von Fällen, zum Teil in unmittelbarer Nachbarschaft der Klägerin und im räumlichen Geltungsbereich der Festsetzung des Naturschutzgebietes 3.2.5 kann zu einer solchen Funktionslosigkeit nicht führen. Zwar schließt eine derartige Nutzung die Verwirklichung der in Kapitel 3.2.5 Ziffer II des Landschaftsplans genannten Ziele für diesen Bereich aus. Der Beklagte hat aber die entsprechenden Fälle bereits aufgegriffen, namentlich bereits Ordnungsverfügungen erlassen. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Herstellung eines Zustandes, der die Verwirklichung des Landschaftsplans zulässt, mit der Durchsetzung von Beseitigungsverfügungen auch tatsächlich möglich ist. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass angesichts der Größe des hier festgesetzten Naturschutzgebietes von etwa 8,2 Hektar der Umfang der gärtnerischen Nutzung durch die Klägerin und auf einigen benachbarten Grundstücken - unter Einschluss der Errichtung typischer baulicher Nebenanlagen wie Gartenhäusern - noch nicht eine quantitative Schwelle erreicht hat, die eine Verwirklichung der Zwecke des Landschaftsplans im oben beschriebenen Sinne auf Dauer ausschließt. Die Errichtung der hier in Frage stehenden drei Anlagen unterfällt auch den Verboten des Landschaftsplans. Nach Kapitel 3.1 Ziffer II Nr. 7 Landschaftsplan ist es verboten, u.a. bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn es dazu keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Anzeige bedarf sowie Änderungen der Außenseite baulicher Anlagen vorzunehmen. Unbeschadet einer möglichen bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit nach § 65 BauO NRW handelt es sich bei den beiden errichteten Gebäuden und der Zaunanlage um bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 BauO NRW. Für die Zaunanlage wird das durch die Erläuterungen in der offiziellen Fassung des Landschaftsplans (Kapitel 3.1. Ziffer II Nr. 7 Buchst. f)) ausdrücklich klargestellt. Die Anlagen bleiben auch nicht nach Kapitel 3.1 Ziffer III des Landschaftsplans von den Verboten des Landschaftsplans unberührt, einer der dort geregelten Fälle liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem im Landschaftsplan festgesetzten Bauverbot nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung in Kapitel 3.1 Ziffer IV a) aa) Landschaftsplan i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG NRW liegen nicht vor. Die Durchführung des Bauverbots führt im Falle der Klägerin nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte. Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Tatbestandsmerkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte" durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts gekennzeichnet. Eine Befreiung wegen nicht beabsichtigter Härte kommt nur in Betracht, wenn die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ nicht beabsichtigt ist. Der Befreiungstatbestand lässt daher einen Rückgriff auf Umstände, die der Plangeber bei Aufstellung des Landschaftsplans als zwingend begriffen hat, regelmäßig nicht zu; vielmehr ist er (nur) ein mögliches Korrektiv für grundstücksbezogene Besonderheiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 8 A 198/01 -; Urteil vom 21. Juli 1999 - 10 A 1609/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 210 f.; Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 -, m.w.N.; vgl. zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG auch BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, S. 583. In Anwendung dieser Kriterien liegt in dem Verbot des Landschaftsplans, bauliche Anlagen in Naturschutzgebieten zu errichten, in Bezug auf das Grundstück der Klägerin keine bodenbezogene Härte. Der besondere Schutz des fraglichen Bereichs durch dessen Freihaltung von nicht ortsüblichen baulichen Anlagen u. a. mit dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes des Siepentales aus stadtökologischen und stadtklimatischen Gründen, der Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Biotopstrukturen und der Erhaltung und Entwicklung von Flächen als Lebensraum für Schmetterlinge und andere Insekten (vgl. Kapitel 3.2.5 Ziffer II Buchstaben a), b) und f), siehe bereits oben), ist vielmehr offensichtlich beabsichtigt. Die Folgen, die sich aus der Einhaltung von Verboten für die Nutzung von Grundflächen ergeben, werden dabei in aller Regel vom Willen des Normgebers eingeschlossen. Persönliche Gründe sind im Rahmen der bodenbezogenen Härteregelung von vorneherein nicht berücksichtigungsfähig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 8 A 1850/99; Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 1968/99 -, m.w.N. Soweit sich die Klägerin auf die von ihr getätigten Investitionen zur Anlage ihres Gartens in Höhe von 100.000,- Euro und beruft, sind diese Interessen vorwiegend wirtschaftlicher und persönlicher Natur, so dass sie mangels Bodenbezogenheit nicht zu einer unbeabsichtigten Härte führen können. Dass die Klägerin den mit der Gartenanlagen verbundenen wirtschaftlichen Aufwand, der möglicherweise für sie verloren ist, als besondere Härte empfindet, wird nicht verkannt, eine im natur- und landschaftsschutzrechtlichen Sinne erforderliche Härte kann darin aber nicht gesehen werden. Aber auch sonst sind keine anerkennungsfähigen besonderen Einzelfallinteressen, die die Errichtung der Anlagen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, zu erkennen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ihre Gartenanlage einschließlich der errichteten und hier streitgegenständlichen Anlagen sich naturnah einfüge und die im Landschaftsplan konkretisierten Schutzzwecke nicht beeinträchtige, legt sie keinen Härtegrund dar, sondern wendet sich allenfalls gegen das im Landschaftsplan festgesetzte Verbot, bauliche Anlagen zu errichten. Dieses findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 LG NRW, wonach in Naturschutzgebieten nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Nach den vom Plangeber zugrundegelegten Schutzzwecken für das hier festgesetzte Naturschutzgebiet "T1. T2. " ist das als Schutzmaßnahme vorgesehene Verbot der Errichtung baulicher Anlagen als Abwehr eines mit Flächenversiegelung verbundenen und damit besonders intensiven Eingriffs in den Naturhaushalt nicht zu beanstanden. Für die Frage des Vorliegens einer Härte (und auch für die landschaftsschutzrechtliche Beurteilung im Übrigen) ist es weiter ohne Belang, dass der in Frage stehende Grundstücksteil der Klägerin vom öffentlichen Straßenland aus nicht erreichbar ist. Das Natur- und Landschaftsschutzrecht ist von einer Erschließung der Flächen unabhängig. Daneben fehlt es an der weiteren für die Erteilung einer Befreiung erforderlichen Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) LG NRW, wonach die Abweichung auch mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sein muss. Daran fehlt es zweifellos nach den oben gemachten Ausführungen zum rechtmäßig festgesetzten und an § 34 Abs. 1 LG NRW orientierten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen (Kapitel 3.1 Ziffer II Nr. 7 des Landschaftsplans), gegen das die Errichtung der Anlagen der Klägerin verstößt. Fehlt es mithin schon an den Tatbestandsmerkmalen der unbeabsichtigten Härte sowie der Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) LG NRW, kommt es auf weitere Ermessensgesichtspunkte nicht mehr an. Danach kann die Klägerin auch mit dem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag, mit dem eine (erneute bzw. erstmalige) Ausübung des Ermessens durch den Beklagten begehrt wird, nicht durchdringen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).