Urteil
13 A 1602/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Genehmigung eines Schiedsspruchs nach dem KHStabG 96 kann formell fehlerhaft sein, ohne die GKV-Kostenträger in ihren Rechten zu verletzen, wenn sich aus einer Korrektur des Gesamtbetrags nicht niedrigere Pflegesätze ergeben hätten.
• Bei der Berechnung des Gesamtbetrags nach §§ 1, 2 KHStabG 96 sind erst die Basiskorrektur (§ 2 S.2) und danach die lineare Erhöhung (§ 1 Abs.1 S.2) vorzunehmen; bestimmte Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge sind hingegen nach der linearen Erhöhung zu berücksichtigen.
• Eine tarifvertraglich vereinbarte Einmalzahlung kann nach näherer Auslegung der Tarifparteien und Protokollnotiz als lineare Vergütungserhöhung im Sinne des § 1 Abs.1 S.2 KHStabG 96 anzusehen sein.
• Zur Ermittlung eines Ausgleichs für überdurchschnittliche BAT-Steigerungen sind die in dem Gesamtzeitraum tatsächlich wirksam gewordenen Personalmehrkosten maßgeblich, auch wenn sie ihre Grundlage in früheren Tarifabschlüssen haben.
Entscheidungsgründe
Berechnung des Gesamtbetrags nach KHStabG 96 und Wirkung fehlerhafter Teilpositionen • Genehmigung eines Schiedsspruchs nach dem KHStabG 96 kann formell fehlerhaft sein, ohne die GKV-Kostenträger in ihren Rechten zu verletzen, wenn sich aus einer Korrektur des Gesamtbetrags nicht niedrigere Pflegesätze ergeben hätten. • Bei der Berechnung des Gesamtbetrags nach §§ 1, 2 KHStabG 96 sind erst die Basiskorrektur (§ 2 S.2) und danach die lineare Erhöhung (§ 1 Abs.1 S.2) vorzunehmen; bestimmte Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge sind hingegen nach der linearen Erhöhung zu berücksichtigen. • Eine tarifvertraglich vereinbarte Einmalzahlung kann nach näherer Auslegung der Tarifparteien und Protokollnotiz als lineare Vergütungserhöhung im Sinne des § 1 Abs.1 S.2 KHStabG 96 anzusehen sein. • Zur Ermittlung eines Ausgleichs für überdurchschnittliche BAT-Steigerungen sind die in dem Gesamtzeitraum tatsächlich wirksam gewordenen Personalmehrkosten maßgeblich, auch wenn sie ihre Grundlage in früheren Tarifabschlüssen haben. Die Kläger (GKV-Kostenträger) und das St.-A.-Krankenhaus führten Pflegesatzverhandlungen für 1996; nach Scheitern einigten sich die Parteien nicht und die Schiedsstelle setzte am 17.9.1996 Gesamtbetrag, Budget und Pflegesätze fest. Die Schiedsstelle berücksichtigte u.a. Basiskorrekturen, eine lineare Erhöhung aus einer tariflichen Einmalzahlung sowie Ausgleichsbeträge (Chefarztabgabe, BAT-Ausgleich). Das Land genehmigte den Schiedsspruch mit Bescheid vom 1.10.1996. Gegen die Genehmigung klagten sowohl das Krankenhaus als auch die Kostenträger; das VG hob die Genehmigung zugunsten des Krankenhauses in Teilen auf, wogegen Kläger zu 2.–4. Berufung einlegten. Streitpunkt ist insbesondere die richtige Reihenfolge der Basiskorrektur und Linearanpassung nach dem Krankenhaus-Stabilisierungsgesetz 1996 sowie die Behandlung von Einmalzahlungen und BAT-Ausgleich. • Zulässigkeit: Die Kostenträger sind klagebefugt, weil die Genehmigung ortsgebunden Rechte begründet; ein besonderer Antrag auf Versagung der Genehmigung bei der Behörde ist nicht erforderlich. • Systematik §§ 1,2 KHStabG 96: Nach Gesetzeswort und Systematik ist zuerst die Basiskorrektur (§ 2 S.2) vorzunehmen, um die Berechnungsgrundlage auf den rechtlich zustehenden Erlös 1995 zurückzuführen, und erst danach die lineare Erhöhung (§ 1 Abs.1 S.2). Die in § 1 Abs.2 genannten Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge sind zusätzlich nach der Linearanpassung zu berücksichtigen. • Fehlerhafte Vorwegnahme von Veränderungsraten: Die Schiedsstelle hat die Anpassung der Veränderungsrate (1994/1995) und den Abzug wegen Wegfalls der Chefarztabgabe bereits vor der linearen Erhöhung in die Basiskorrektur eingestellt; das war rechtsfehlerhaft und zu Lasten des Krankenhauses (vgl. § 1 Abs.2 KHStabG 96, §§ 4a BPflV 93, § 28 BPflV 95). • Lineare Erhöhung aus Einmalzahlung: Die Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien legt die einmalige Zahlung von 300 DM als einer linearen Erhöhung von 0,855 % im Sinne des § 1 Abs.1 S.2 KHStabG 96 fest; daher ist die Umrechnung in eine lineare Erhöhung rechtlich nicht zu beanstanden. • BAT-Ausgleich: Der gesetzlich vorgesehene Ausgleich für überdurchschnittliche BAT-Steigerungen ist nach dem Senat so zu verstehen, dass auf die im Gesamtzeitraum tatsächlich wirksam gewordenen Personalmehrkosten abzustellen ist; daher kann ein Ausgleich in die Gesamtbetragsberechnung eingestellt werden. • Ergebniswirkungen: Obwohl die Schiedsstelle und die Genehmigungsbehörde Rechenfehler und systematische Fehler bei einzelnen Positionen gemacht haben, verletzt dies die Rechte der Kostenträger nicht, weil bei korrekter Gesamtbetragsberechnung und -umrechnung das für das Budget verfügbare Restvolumen nicht zu niedrig wäre und daher keine niedrigeren Pflegesätze zu erwarten gewesen wären. Die Berufung der Kläger zu 2.–4. ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt trotz einzelner Berechnungsfehler einen korrigierten Gesamtbetrag nach KHStabG 96 von 36.855.362,40 DM fest; dieser führt zu einem verfügbaren Budget, das höher ist als das im genehmigten Schiedsspruch zugrunde gelegte Budget, so dass die Kläger durch die Fehler nicht in ihren Rechten verletzt wurden. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Beklagten, die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung bestätigt, dass formelle oder rechnerische Fehler bei der Schiedsstelle beziehungsweise Genehmigung nur dann zu einem Obsiegen der Kostenträger führen, wenn sich daraus niedrigere Pflegesätze ergeben hätten; dies ist hier nicht der Fall.