OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 757/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0303.13A757.05.00
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. November 2004 teilweise geändert.

Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. November 1996 wird auf die Klage der Klägerin - frühere Klägerin zu 2. - aufgehoben.

Die Klage der Beigeladenen - frühere Klägerin zu 1. - wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 sowie die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 2/5.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/10 sowie die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 9/20.

Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1,066 Mio. EUR (=2,085 Mio. DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. November 2004 teilweise geändert. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. November 1996 wird auf die Klage der Klägerin - frühere Klägerin zu 2. - aufgehoben. Die Klage der Beigeladenen - frühere Klägerin zu 1. - wird abgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 sowie die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 2/5. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/10 sowie die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 9/20. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1,066 Mio. EUR (=2,085 Mio. DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin führte für ihr F. Krankenhaus B. in C. mit der Beigeladenen - früher Klägerin zu 1. - Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 1996. Da die Verhandlungen wegen offener Fragen aus der Anwendung des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 (Stabilisierungsgesetz - StabG -) vom 29. April 1996 erfolglos blieben, riefen beide Pflegesatzparteien die Schiedsstelle- KHG Westfalen-Lippe an. In der Schiedsstellen-Sitzung am 4. Oktober 1996 trafen die Klägerin und die Beigeladene die Abrede, die Pflegesätze alsbald nach einem Schiedsspruch zur Erlösobergrenze vorbehaltlich einer abweichenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den strittigen Fragen zu vereinbaren. Sodann setzte die Schiedsstelle den Gesamtbetrag der Erlöse nach § 1 StabG auf 87.301.377,- DM (ohne Ausgleiche) fest. Nach der Pflegesatzvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 14. Oktober 1996 waren die dort unter V.2. aufgeführten Beträge vorbehaltlich der Rechtsprechung in das Budget eingestellt und war eine spätere Umsetzung abweichender höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbart. Die Klägerin und die Beigeladene einigten sich schließlich unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Standpunkte auf der Basis des von der Schiedsstelle vorgegebenen Gesamtbetrags der Erlöse auf die verschiedenen Basis- und Abteilungspflegesätze. Mit Beschluss vom 29. November 1996 setzte die Schiedsstelle nach Festsetzung des Budgets - mit und ohne Ausgleiche - die Pflegesätze entsprechend fest. Unter dem selben Tage beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den Schiedssprüchen die Genehmigung zu versagen und die Sache an die Schiedsstelle mit der Maßgabe zurückzuweisen, entsprechend ihrem Antrag zu entscheiden, hilfsweise die Schiedssprüche zu genehmigen, um u. a. einen klagefähigen Bescheid zu erhalten. Mit Bescheid vom 29. November 1996, geändert durch Bescheid vom 5. Dezember 1996, genehmigte die Beklagte die von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze. Hiergegen haben die Beigeladene und die Klägerin jeweils rechtzeitig Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht verbunden hat. Im Klageverfahren waren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 - 3 C 49.01 - nur noch die Fragen - der von der Klägerin beanspruchten zusätzlichen - d. h. vor der linearen Erhöhung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG basiskorrigierenden - Berücksichtigung des von der Beigeladenen grundsätzlich anerkannten BAT-Ausgleichs nach § 4a Bundespflegesatzverordnung (BPflV) 1993 und der Höhe des Übersteigens der durchschnittlichen BAT-Vergütung gegenüber der durchschnittlichen Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen im Gesamtzeitraum 1993 bis 1995 - nach Ansicht der Beigeladenen 0,29 %, nach Ansicht der Klägerin 0,72 % -, - der Höhe des Kostenabzugs für wahlärztliche Leistungen, - der basiskorrigierenden Berücksichtigung der Nachwirkungen des 1995 geschlossenen Tarifvertrags und - der Ansetzbarkeit der über die auf dem Budget 1992 aufbauenden Erlöse nicht ausgeglichenen Personalmehrkosten der Jahre 1993 bis 1995 infolge Umstellung des Vergütungstarifs vom Bundesangestelltentarifvertrag-kirchliche Fassung (BAT- KT) auf den Bundesangestelltentarifvertrag-Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (BAT-VKA) zu entscheiden. Die Klägerin hat u. a. vorgetragen: Der BAT-Ausgleich müsse sowohl in die Basiskorrektur als auch in die Einmalausgleiche eingehen. Nach Sinn und Zweck des § 4a BPflV müsse die Berechnungsgrundlage nach dem Stabilisierungsgesetz um die gesamten bzw. um die in 1993 unterjährig angefallenen Umstellungskosten erhöht und für die in den Jahren 1993 bis 1995 nicht refinanzierten Mehrkosten im Budget 1996 ein Ausgleich gewährt werden. Das werde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. November 2000 -13 A 1602/98 - bestätigt. Die gleiche Problematik sei auch im Fall der Kosten der Tarifumstellung gegeben. Auf diese habe sie ebenso wenig Einfluss gehabt wie auf die in § 4a BPflV geregelten Tariflohnerhöhungen. Im Übrigen lasse sich dem Pflegesatzrecht der Grundsatz entnehmen, dass unterjährige Kosten immer zu berücksichtigen seien, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Entstehung pflegesatzfähig gewesen seien. Die Umstellung des Tarifs sei im Dezember 1992 durchgeführt worden und insoweit im Budget 1992 nicht enthalten. Da das Gesundheitsstrukturgesetz nicht, wie zunächst angenommen, eine Erhöhung des Budgets 1993 bis 1995 um die weiteren Kosten der Umstellung erlaubt habe, müsse dies 1996 nachgeholt werden. Ansonsten stelle die Nichtberücksichtigung der Tarifumstellung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber katholischen und kommunalen Krankenhäusern dar und werde die darin liegende Benachteiligung fortgeschrieben, da die Budgets seit 1997 auf dem Budget 1996 und damit letztlich weiter auf dem Budget 1992 aufbauten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 3 C 28.01 -, verstoße ein gesetzlicher Zwang, der Allgemeinheit über mehrere Jahre Krankenhausleistungen zu einem Preis anbieten zu müssen, der notwendige und unaufschiebbare Kosten in erheblichem Umfang nicht decke, gegen die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufsausübung. Die Klägerin hat - wie die Beigeladene - beantragt, den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. November 1996 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Für die Berücksichtigung der von der Klägerin gewünschten Basiskorrektur wegen der Tarifumstellungskosten fehle eine Rechtsgrundlage. Der Umstieg von einem tariflichen Regelwerk auf ein anderes sei aus Wettbewerbsgründen erfolgt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten seien daher nicht wie die in § 4a BPflV geregelten Kosten auf strukturelle Veränderungen des BAT-Gefüges bzw. auf Vereinbarungen der Tarifparteien zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch das angefochtene Urteil vom 24. November 2004, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, den Genehmigungsbescheid vom 29. November 1996 auf die Klage der Beigeladenen - früher Klägerin zu 1.- aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Der Senat hat auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen, die die Klägerin rechtzeitig begründet hat. Die Klägerin trägt vor: Nachdem die Schiedsstelle den BAT-Ausgleich sowohl als Basiserhöhung und Einmalausgleich jeweils in Höhe von 153.087,- DM (0,29 % des Personalkostenbudgets) zuerkannt habe, habe das Verwaltungsgericht diese Position zu Unrecht und entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts nur als Einmalausgleich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG berücksichtigt. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht - in jenem Fall - die Basisrelevanz der Veränderungsratenkosten 1995 auf § 2 Satz 2 StabG gestützt und wie das erkennende Gericht einen Ausgleichssatz von 0,72 % angewandt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtfertige § 2 Satz 2 StabG nicht, nur Fehleinschätzungen der Pflegesatzparteien bei der Budgetermittlung 1995 auszugleichen. Der Einmalausgleich folge aus § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG - i. V. m. § 28 Abs. 6 BPflV 1995, § 17 Abs. 1a KHG u. § 4a BPflV 1993 -, der nach dem erkennbaren zweimaligen Ansatz der Veränderungsratenkorrektur durch das Bundesverwaltungsgericht auch neben § 2 Satz 2 StabG Anwendung finde. Dasselbe müsse für den BAT-Ausgleich gelten. Das Verwaltungsgericht habe als Ausgleichssatz nicht nur 0,52 % ansetzen dürfen, weil in den neuen und alten Bundesländern jeweils der gleiche Ausgleichssatz anzuwenden sei und sie (die Klägerin) und die Beigeladene als Pflegesatzparteien vereinbart hätten, dass abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung zu den zum Spruch gestellten Fragen umzusetzen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Satz von 0,72 % einzustellen. Hieran ändere auch die Vereinbarung von 0,52 % in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nichts. Dieser Ausgleichssatz gelte nur für den Fall, dass eine Korrektur des Ausgleichssatzes um die Lohnnebenkosten auf Einmalzahlungen durchzuführen sei. Es verbleibe daher bei der Bindung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002, mit der auch über die Höhe des Ausgleichssatzes entschieden worden sei. Im Übrigen sei aus Sinn und Zweck der Unterwerfungsklausel vom 4. Oktober 1996, dass nämlich der Wert nicht mehr hinterfragt werden solle, unerheblich, wie das Bundesverwaltungsgericht zum Wert 0,72 gelangt und ob dieser richtig oder falsch sei. Der von den Kassen immer wieder geltend gemachte Ausgleichssatz 0,29 % beruhe auf einer undurchsichtigen, fehlerhaften und nie offen gelegten Kostenanalyse der Kassen. Der BAT-Ausgleich sei aber eine von der konkreten Kostensituation der Krankenhäuser unabhängige Rechengröße, was seinen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten pauschalierenden Berechnungsansatz unterstreiche. Daran sei jetzt auch die Beigeladene gebunden. Der BAT-Ausgleich betrage daher richtigerweise 378.214,- DM x 2 und nicht 277.002,- DM x 1. Sie sei folglich in Höhe von 479.426,- DM belastet. Die ungedeckten Kosten wegen Tarifumstellung der Krankenhäuser in evangelischer Trägerschaft stellten eine planwidrige Regelungslücke dar. Die Schließung der Lücke führe unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben zu einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 1a Satz 2 KHG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StabG. Gegenüber den Krankenhäusern in katholischer oder kommunaler Trägerschaft, denen schon vor 1996 Personalkosten auf der Grundlage des BAT-VKA bzw. AVR refinanziert würden, würden evangelische Krankenhäuser ohne sachlichen Grund und damit unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schlechter behandelt. Würde die Tarifumstellung nicht zu einer Gesamtbetragserhöhung führen, wären erhebliche Kosten dauerhaft nicht gedeckt. Dies unterläge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 3 C 38.01 -, im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn eine solche Nichtberücksichtigung sei nach der Obergrenzensystematik der Bundespflegesatzverordnung gleichbedeutend mit einem Finanzausschluss für 1997 und die Folgejahre, was nach der Belastung durch die Deckelung von 1993 bis 1995 die verfassungsrechtliche Grenze überschreite. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den angefochtenen Genehmigungsbescheid aus den von ihr in der Berufung aufrechterhaltenen Gründen aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Beim BAT-Ausgleich sei der Ausgleichssatz 0,52 % (= 277.002,- DM) anzuwenden. Darauf hätten sich die Klägerin und sie als Pflegesatzparteien in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung geeinigt. Der Ausgleichssatz 0,72 % berücksichtige drei - näher dargelegte - vergütungsrelevante Umstände nicht und sei falsch und verschaffe den Krankenhäusern in Deutschland einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten aller Kassen. Das erkennende Gericht habe in früheren Verfahren den letztgenannten Ausgleichssatz angewandt, weil die Festlegung der Ausgleichshöhe den Pflegesatzparteien obliege und diese seinerzeit selbst von 0,72 % ausgegangen seien. Diesen fehlerhaften Wert habe das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft und nicht akzeptiert, sondern nur die Berechnungsmethode bestätigt. Nach entsprechenden Ermittlungen und Berechnungen der Kassen habe sich eine tatsächliche Mehrbelastung der Krankenhäuser des Ruhrbezirks durch die nachwirkende Tariferhöhung von durchschnittlich sogar nur 0,33% und für das Krankenhaus der Klägerin von 0,37% ergeben, die auch den Berechnungen der Pflegesatzvereinbarung 1993 zu Grunde gelegt worden sei. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils sei der BAT- Ausgleich nur einmal - nach der Linear-Erhöhung - vorzunehmen. Ein Ausgleich für die Tarifumstellung komme nicht in Betracht. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zu dieser Verfahrenweise sind die Beteiligten gehört worden. Es stellen sich in dem auf das Jahr 1996 zurückgehenden Rechtsstreit in der Berufung allein Rechtsfragen, für deren Beantwortung eine mündliche Verhandlung nach den umfangreichen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten keine weitere Klärung erwarten lässt und teilweise auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden kann. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Genehmigungsbescheid der Beklagten zwar im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Zu Unrecht hat es aber der Klage der Beigeladenen - früher Klägerin zu 1. - stattgegeben und die Klage der Klägerin - früher Klägerin zu 2. - abgewiesen. Die Klage der Klägerin hat Erfolg. Die von der Schiedsstelle ermittelten und von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden genehmigten Pflegesätze verstoßen gegen das Pflegesatzrecht nach dem Stabilisierungsgesetz (StabG) und der Bundespflegesatzverordnung in der maßgeblichen Fassung (§ 18 Abs. 5 KHG); sie sind zu Lasten der Klägerin zu niedrig und damit rechtswidrig. Die genehmigten Pflegesätze sind abgeleitet aus einem Budget, das sich aus dem von der Schiedsstelle festgesetzten Gesamtbetrag (mit Ausgleichen) abzüglich der als solche unveränderbaren sonstigen Erlösbeträge des Krankenhauses ergibt. Mit dem unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen neu zu ermittelnden Gesamtbetrag, der den von der Schiedsstelle festgesetzten erkennbar übersteigen wird, steigt entsprechend das Budget und liegen die daraus zu bildenden Pflegesätze höher. Dagegen sind der festgesetzte Gesamtbetrag und die genehmigten Pflegesätze entgegen der Berechnung des Verwaltungsgerichts nicht zu Lasten der Beigeladenen überhöht. Deren Klage ist demgemäß abzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die gerichtliche Prüfung einer Pflegesatzgenehmigung der Behörde nur auf die von der klageführenden Pflegesatzpartei gerügten Positionen zu erstrecken. Das folgt aus dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV zum Ausdruck kommenden Vereinbarungsprinzip der für das hier zu betrachtende Pflegesatzjahr 1996 zur Anwendung kommenden Bundespflegesatzverordnung Fassung 1995. Haben sich die Pflegesatzparteien nur hinsichtlich einer oder einiger Berechnungspositionen nicht einigen können und deshalb die Schiedsstelle angerufen, sind aber die restlichen Berechnungsschritte und -positionen außer Streit und werden von ihnen akzeptiert, haben dies auch die Verwaltungsgerichte zu akzeptieren und - jedenfalls soweit sich wie hier hinsichtlich der unstrittigen Positionen Rechtsfehler nicht aufdrängen - nicht durch Überprüfung jedes einzelnen Rechenschritts und jeder Position nach Rechtsfehlern zu suchen. Das gilt auch für die Berufungsinstanz. Vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2002 - 13 A 4804/01 -. Das führt dazu, dass der Senat im vorliegenden Rechtsstreit im Berufungsverfahren nur die vom Berufungsführer, d. h. der Klägerin, weiterverfolgten Positionen der Pflegesatzberechnung prüft. Soweit Berechnungspositionen nicht im Streit waren oder erstinstanzlich umstrittene und vom Verwaltungsgericht entschiedene Positionen in der Berufung nicht mehr Gegenstand des Streits sind, verbleibt es bei den unstrittigen Positionen bzw. dem vom Verwaltungsgericht erkannten Ansatz oder Nichtansatz. Wird die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung der anderen Pflegesatzpartei geändert, gilt daher die Berufungsentscheidung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den Positionen, die nicht Gegenstand der Berufung waren, Bestand behält. 1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht entgegen der Berechnung der Schiedsstelle und - ihr folgend - der Beklagten den BAT-Ausgleich nicht auch in die Basis des Gesamtbetrags nach § 2 StabG eingestellt. Dass im Pflegesatzjahr 1996 ein BAT-Ausgleich überhaupt vorzunehmen ist, ergibt sich bereits aus dem dasselbe Pflegesatzjahr betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 - 3 C 49.01 - (Bl. 17 UA), welches den Beteiligten bekannt ist, und ist im Übrigen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen unstreitig. Ebenfalls unstreitig war an sich der Ansatz des BAT- Ausgleichs auch in der Basiskorrektur schon auf Grund der Pflegesatzvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 14. Oktober 1996, weil die Pflegesatzparteien übereinstimmend einen BAT-Ausgleich in Höhe von 153.078,- DM zweimal - basiskorrigierend und einmalausgleichend - in ihre Berechnung eingestellt (vgl. Anlage 2) und den Doppelansatz nicht klar und eindeutig unter den Vorbehalt abweichender Rechtsprechung in Abschnitt V.2. der Vereinbarung gestellt hatten, so dass für das Verwaltungsgericht nach der o. a. Rechtsprechung des Senats kein Anlass für eine rechtliche Überprüfung dieser Position in der Basiskorrektur bestand, zumal ihr doppelter Ansatz mit der Klage der früheren Klägerin zu 1. auch nicht zur Entscheidung gestellt war. Nach § 2 Satz 2 StabG sind Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge für vorhergehende Pflegesatzzeiträume ... aus den für das Jahr 1995 geltenden Budgets herauszurechnen. Mit dieser Regelung soll die auf die Erlöse aus 1995 zurückgreifende Berechnungsgrundlage für das Berechnungsjahr 1996 auf den Betrag gebracht werden, der dem Krankenhaus im Grundsatz 1995 von Rechts wegen zustand. Das Herausrechnen ist im Fall einer unzutreffend angesetzten Tariflohnentwicklung und einem daraus folgenden zu niedrigem Personalkostenansatz durch Hinzurechnen des Unterschiedsbetrags berichtigend vorzunehmen. Als eine für das Pflegesatzjahr 1996 wirksam werdende Kostenanpassung muss der BAT-Ausgleich auch an der Linearerhöhung wegen der Tarifentwicklung in 1996 teilnehmen. Mit der auf diese Weise richtig gestellten Rechnung für das Pflegejahr 1996 ist aber der Personalmehrkostenbetrag, der dem Krankenhaus in der Deckelungsphase entstanden und über die Pflegesätze für jene Jahre - in die er nicht eingegangen war - noch nicht abgegolten worden ist, noch nicht ausgeglichen. Dies erfolgt indes über die Regelung des § 1 Abs. 2 Alt. 1 StabG, was vorliegend in der Berechnung sowohl der Schiedsstelle als auch des Verwaltungsgerichts geschehen ist. Dieser Ausgleichsbetrag stellt quasi eine späte Nachzahlung früherer Personalmehrkosten dar und unterfällt deshalb nicht der zukunftsgerichteten Linearerhöhung. Der so im Ergebnis doppelte Ansatz des BAT-Ausgleichs ist Folge der Systematik der Bundespflegesatzverordnung in Verbindung mit dem Stabilisierungsgesetz und wird bestätigt durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts a. a. O., insbesondere auf Bl. 15 UA (Abs. 3) zur vergleichbaren Problematik der doppelten Berücksichtigung der Veränderungsrate. 2. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf einen Ausgleichssatz von 0,72 %. Das Verwaltungsgericht hat ihr - entgegen der Schiedsstelle und der ihr folgenden Beklagten - einen Ausgleichssatz von 0,52 % zuerkannt. Diesen hat die Beigeladene mit der Berufung nicht angegriffen, so dass im Streit nur noch der über diesen Prozentwert hinausgehende Wert ist. Schon deshalb kann die Beigeladene in der Berufung nicht mehr damit durchdringen, kassenseitig sei für das klägerische Krankenhaus der Wert 0,37% ermittelt und der Pflegesatzberechnung 1993 zu Grunde gelegt worden. Im Übrigen ist auch im Nachtrag zur Pflegesatzvereinbarung 1993 unter Abschnitt III. Nr. 4.1.1 ausdrücklich festgehalten, dass die Pflegesatzparteien "keine Einigung erzielen können" über die "Nachwirkungen aus dem Tarifvertrag 1992 in 1993". Die Klägerin bezieht sich wegen des von ihr beanspruchten Ausgleichssatzes auf einen von einem Krankenhaus in dem früheren Rechtsstreit - OVG NRW 13 A 1602/98 - erfolgreich geltenden gemachten Ausgleichssatz, der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft errechnet worden war. In jenem Rechtsstreit hat der Senat den Ausgleichssatz 0,72 % deshalb angewandt, weil die "Methode" seiner Berechnung pflegesatzrechtlich akzeptabel war, während diejenige der Kostenträger nicht überzeugen konnte. Außerdem waren die zu 0,72 % führenden eingesetzten Zahlenwerte außer Streit und Rechenfehler nicht erkennbar. Er ist von diesem Wert vor allem deshalb ausgegangen, weil auch die damaligen Pflegesatzparteien im Laufe des Rechtsstreits übereinstimmend von dieser Zahl ausgingen, sie also akzeptierten, und bei einer derartigen Einigkeit der Pflegesatzparteien das Vereinbarungsprinzip des § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV 95 Vorrang hatte und darum kein Grund für eine weitere Prüfung des Gerichts bestand. Ob die seinerzeitigen Zahlenansätze zu beanstanden waren, war deshalb vom Senat nicht zu prüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. hat jenen Ausgleichssatz hinsichtlich der Richtigkeit der in die Ermittlung eingestellten Zahlen nicht geprüft, sondern lediglich die Methodik seiner Ermittlung für rechtens befunden. Die Beigeladene hat hingegen dargelegt, dass in jenem Wert Lohnnebenkosten auf die Einmalzahlung aus dem Tarifabschluss 1992 systemwidrig keine Berücksichtigung gefunden haben - was die Klägerin nicht bestritten hat - und richtigerweise die Differenz zwischen Grundlohnsummensteigerung und Gesamtpersonalkosten deutlich niedriger als 0,72 %, und zwar bei Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht für zutreffend befundenen Methodik 0,49 %, beträgt. Der Senat teilt wie das Verwaltungsgericht die Ansicht der Beigeladenen, dass in die Personalkosten der Krankenhäuser auch die von ihnen aufzubringenden Lohnnebenkosten einzustellen sind, so dass der von der Klägerin geforderte Ausgleichssatz von 0,72 % nicht bestätigt werden kann. Der Senat hat sich allerdings nicht mit den Angriffen der Klägerin gegen den von der Beigeladenen zunächst geltend gemachten Wert 0,49 % auseinanderzusetzen. Die Klägerin und die Beigeladene sind sich nämlich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts einig, dass die Lohnnebenkosten für die Einmalzahlungen 1992 ggf. mit einem Prozentsatz von 23,2 zu berücksichtigen sind und dies zu einem BAT-Ausgleich von 0,52 % führen würde. Die Einschränkung dieser Einigung durch "ggf." versteht der Senat im Sinne von "für den Fall, dass von Rechts wegen die Lohnnebenkosten in die Ermittlung des Ausgleichssatzes einzustellen sind". Diese Bedingung ist erfüllt. Die Klägerin ist deshalb ebenso wie die Beigeladene an den Ausgleichssatz 0,52 % gebunden, so dass dieser nach dem Vereinbarungsprinzip in die Pflegesatzberechnung einzustellen ist. Soweit die Klägerin ihr Begehren nach einem Ausgleichssatz von 0,72 % auf die Pflegesatzvereinbarung mit den Kostenträgern vom 14. Oktober 1996 stützt, wonach eine spätere Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu bestimmten Berechnungspositionen, zu denen auch der BAT-Ausgleich gehört, als vereinbart gilt, greift das nicht durch. Eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höhe des BAT-Ausgleichs existiert nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zitierten Urteil vom 26. September 2002, Bl. 17/18 UA, den Wert 0,72% weder erwähnt noch ihn sinngemäß für rechtens befunden oder als rechtmäßig vorausgesetzt, sondern nur die Berücksichtigung der 1992 vereinbarten und 1993 wirksam gewordenen Tariferhöhung bei der Vergleichsberechnung sowie die Methodik der Vergleichsberechnung einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur richtigen Höhe des BAT-Ausgleichs stellt das nicht dar. 3. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der übrigen Beteiligten und der Schiedsstelle hat die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer in Folge der Umstellung auf den Tarif BAT VKA in den Jahren 1993 bis 1995 eingetretenen Personalmehrkosten. Allerdings ist einzuräumen, dass die Bundespflegesatzverordnung und das Stabilisierungsgesetz keine unmittelbar anwendbare Regelung zur Einstellung der diesbezüglichen Personalmehrkosten der Klägerin in die Pflegesatzberechnung für 1996 bieten. Der Senat sieht hierin jedoch eine planwidrige Lücke im pflegesatzrechtlichen Regelungswerk, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Erkennbares Anliegen des Gesetzgebers des Stabilisierungsgesetzes war es, die Deckelung der Krankenhäuser in den Jahren 1993 bis 1995 um ein weiteres Jahr zu verlängern und den Krankenhäusern über die Pflegesätze nur das an Einnahmen zukommen zu lassen, was ihnen für 1995 von Rechts wegen zustand. Um dies zu erreichen, sollten die Vorschriften des Stabilisierungsgesetzes den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung vorgehen, soweit dieses Gesetz Abweichendes regelte. Keine der Vorschriften des Stabilisierungsgesetzes schließt jedoch eine Berücksichtigung von Personalmehrkosten durch Tarifumstellung in den Jahren 1993 bis 1995 aus. Im Gegenteil geht das Gesetz von der Berücksichtigung von Ausgleichen und Berichtigungen für Vorjahre in der Pflegesatzberechnung 1996 aus, soweit sie im sonstigen Pflegesatzrecht vorgesehen oder, wie hier, durch entsprechende Anwendung des sonstigen Pflegesatzrechts geboten sind. Im Anschluss an das das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung grundlegend ändernde Gesundheitsstrukturgesetz sollten den Krankenhäusern in der Deckelungsphase 1993 bis 1995 dem Grunde nach nur die Einnahmen des Pflegesatzjahrs 1992 nebst den von der Bundespflegesatzverordnung vorgesehenen Ausgleichen und Berichtigungen zustehen. Nach den erkennbaren Vorstellungen des Verordnungsgebers der Bundespflegesatzverordnung sowohl in der ab 1993 als auch in der ab 1995 geltenden Fassung sollten aber die Krankenhäuser in der Deckelungsphase eintretende bzw. eingetretene Erhöhungen ihrer Personalkosten in den Pflegesätzen für 1996 berücksichtigen können und insoweit nicht auf die entsprechenden Kosten des Jahres 1992 festgelegt sein. Das ergibt sich aus den Regelungen des § 17 Abs. 1a KHG i. d. F. des Gesundheitsstrukturgesetzes i. V. m. § 4a BPflV 93 und § 28 Abs. 6 BPflV 95. Diesen Vorschriften liegt aus Sicht des Senats die Erwägung zu Grunde, dass Personalkosten einer der höchsten Kostenblöcke eines Krankenhauses darstellen und auch das bestmöglich wirtschaftende Krankenhaus tarifbedingte Personalmehrkosten in der Deckelungsphase nicht vermeiden und erwirtschaften kann und dass derartige Mehrkosten deshalb refinanziert werden müssen, wenn das betreffende Krankenhaus nicht in seiner Existenz gefährdet sein soll. Vgl. hierzu die Begründung des Entwurfs eines Gesundheits-Strukturgesetzes 1993 jeweils der Bundesregierung und der Fraktionen, BT-Drucks. 12/3209 S. 70 zu Art. 7 Nr. 8 Abs. 6 (§ 4 BPflV), bzw. 12/3608 S. 132 zu Art. 11 Nr. 7 (§ 17 KHG). Dass auch der Gesetzgeber für unausweichliche tarifbedingte Personalmehrkosten grundsätzlich eine Refinanzierung über die Pflegesätze nicht abschneiden wollte, kommt zudem in der Berücksichtigung der Linearerhöhung des § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG zum Ausdruck, wo für das Pflegesatzjahr 1996 ein Zuwachs der Erlöse an die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes gekoppelt ist. Bei den o. g. Regelungen, die den Krankenhäusern für unausweichliche Personalmehrkosten eine Refinanzierung über die Pflegesätze eröffnen, ist der Gesetz- und Verordnungsgeber erkennbar von der Vorstellung ausgegangen, dass derartige Personalmehrkosten in der Deckelungsphase im Wege der üblichen tariflichen Vergütungserhöhungen eintreten können bzw. eintreten. Nicht bedacht hat er jedoch die Möglichkeit, dass Personalmehrkosten in unausweichlicher Weise auch durch einen Wechsel von dem einem zu einem anderen Tarifwerk mit höherem Vergütungsniveau eintreten können. So entstehende unausweichliche Personalmehrkosten in der Deckelungsphase treffen ein Krankenhaus in gleicher Weise wie die üblichen prozentualen Vergütungssteigerungen in demselben Tarifwerk. Insoweit ist es für das jeweilige Krankenhaus unerheblich, ob die Personalmehrkosten durch die üblichen Tariferhöhungen oder durch einen Wechsel zu einem "teureren" Tarifwerk eingetreten sind, wenn nur Letzteres als ein Fall unausweichlicher Personalmehrkosten zu werten ist. Das ist vorliegend der Fall. Der Wechsel von dem Tarifwerk BAT-KF zum Tarifwerk BAT-VKA war für die betroffenen Krankenhäuser in evangelischer Trägerschaft von grundlegender, wenn nicht sogar mit Blick auf ihre dauerhafte Konkurrenzfähigkeit in der Krankenhauslandschaft von existentieller Wichtigkeit und so gesehen für sie unausweichlich. Daran ändert nichts, dass der Wechsel des Tarifwerks zeitlich in etwa zusammenfiel mit der Erarbeitung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992. Hätte der Gesetz- und Verordnungsgeber diesen Fall unausweichlicher Personalmehrkosten bedacht - möglicherweise konnte er wegen des zeitlichen Vorlaufs des Gesetzgebungsverfahrens des Gesundheitsstrukturgesetzes den gegen Ende des Jahres 1992 erfolgten Tarifwechsel als Fall unausweichlicher Personalmehrkosten nicht erkennen -, wäre bei Aufrechterhaltung des in den o. g. Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zum Ausdruck kommenden Anliegens, den Krankenhäusern für unausweichliche Personalmehrkosten während der Deckelungsphase eine Refinanzierung über die Pflegesätze zu ermöglichen, zu erwarten gewesen, dass er auch für diesen Fall eine Ausgleichsregelung getroffen hätte. Insoweit kann von einer verdeckten Regelungslücke i. S. d. Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 11.94 -, BVerwGE 99, 362, gesprochen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber einen Ausgleich für in die Deckelungsphase fallende unausweichliche Personalmehrkosten der hier vorliegenden Konstellation bewusst versagt hätte. Er hätte im Gegenteil eine Ausgleichsregelung für geboten erachtet. Denn auch im Anschluss an das Gesundheitsstrukturgesetz kam dem Ziel des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (§ 1 Abs. 1) Geltung zu, die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zu gewährleisten, welche aber ohne eine Möglichkeit der Refinanzierung unausweichlicher Personalmehrkosten gefährdet gewesen wäre. Ferner konnte und kann von einem Krankenhaus mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht vor dem Hintergrund des öffentlichen Anliegens der Kostendämpfung im Krankenhaussektor und der Beitragsstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt werden, auf Dauer Entgelte unterhalb der Leistungskosten hinzunehmen. Ferner hat der Staat bei der Verfolgung des Ziels, eine ausreichende, leistungsfähige stationäre Gesundheitsversorgung der Bevölkerung bereit zu stellen, den daran beteiligten und insoweit grundsätzlich gleichberechtigten Krankenhäusern gleiche wettbewerbliche Rahmenbedingungen, hier bezüglich der Leistungsentgelte, zu setzen. Insbesondere Letzteres wäre nicht der Fall, könnten Krankenhäuser in katholischer oder kommunaler Trägerschaft ihre Personalkosten in der Deckelungsphase über Pflegesätze voll refinanzieren, die in evangelischer Trägerschaft aber nicht. Ersteren würden so Wettbewerbsvorteile eingeräumt. Vgl. zu diesen Erwägungen auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 3 C 38.01 -, Buchholz 451.73 § 6 BPflVO Nr. 1. Wenn sich ein Krankenhaus hinsichtlich der Pflegesatzhöhe an den Leistungen und Pflegesätzen vergleichbarer Krankenhäuser messen lassen soll, so die Begründung des Entwurfs eines Gesundheits-Strukturgesetzes 1993 jeweils der Bundesregierung und der Fraktionen zu § 17 KHG, BT-Drucks. 12/3209 S. 65 bzw. 12/3608 S. 132, muss ihm auch die Möglichkeit erlaubt sein, auf der Einnahmeseite grundsätzlich gleiche Wettbewerbsbedingungen herbeizuführen. Die dem Gesetz- und Verordnungsgeber planwidrig unterlaufene Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung einer pflegesatzrechtlichen Regelung, die der vorliegenden Interessenlage entspricht, zu schließen. Insoweit bietet sich eine entsprechende Anwendung der Regelungen zum BAT-Ausgleich nach der Bundespflegesatzverordnung 93 und der Bundespflegesatzverordnung 95 an, denen, wie gezeigt, eine vergleichbare Interessenlage zu Grunde liegt. Das führt dazu, dass die während der Deckelungsphase in Folge Wechsels des Tarifwerks eingetretenen Personalmehrkosten sowohl mit Blick auf im Pflegesatzjahr 1996 zu erwartende Mehrkosten basiskorrigierend nach § 2 Satz 2 StabG als auch mit Blick auf die eingetretenen Mehrkosten der Jahre 1993 bis 1995 im Wege eines nachträglichen Ausgleichs gemäß § 1 Abs. 2 Alt. 1 StabG in die Pflegesatzberechnung einzustellen sind, soweit sie nicht bereits zum einem Teil - Dezember 1992 - in die Personalkostenbudgets der Deckelungsphase eingegangen sind. Zur Höhe der von der Klägerin insoweit geltend gemachten Beträge haben sich die übrigen Beteiligten dieses Rechtsstreits, die eine Berücksichtigung der hier streitigen Personalmehrkosten grundsätzlich ablehnen, bisher nicht geäußert und nicht äußern müssen. Die Richtigkeit dieser Beträge ist ggf. in den wieder aufzunehmenden Pflegesatzverhandlungen zu prüfen. Für die Entscheidungsfindung im vorliegenden Verfahren reicht insoweit aus, von voraussichtlichen Personalmehrkosten sowie von einem bei Neuberechnung unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erkennbar höheren Gesamtbetrag 1996 als von der Schiedsstelle festgesetzt auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil wegen des ausgelaufenen Rechts die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung für die Berufung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und ist orientiert an den von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 15. Februar und 19. September 2005 geltend gemachten Mehrbeträgen für zwei Positionen.