Urteil
11 A 2007/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anlegung einer neuen Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach StrWG NRW.
• Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis kann schon mangels schützenswerten Sachbescheidungsinteresses entfallen, wenn öffentlich-rechtliche Hindernisse (z. B. bindende Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung) der Verwertung entgegenstehen.
• Die Behörde darf die Erlaubnis versagen, wenn aufgrund konkreter örtlicher Verhältnisse mit einer Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu rechnen ist; die Gefahrenbeurteilung ist der gerichtlichen Kontrolle zugänglich.
• Besteht bereits eine ausreichende anderweitige Erschließung, kann dies im Ermessensgebrauch der Straßenbehörde die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen.
• Alte, bereits bestehende Zufahrten begründen keinen Anspruch auf Fortführung einer möglicherweise fehlerhaften früheren Verwaltungspraxis.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Zufahrt außerhalb der Ortsdurchfahrt • Die Anlegung einer neuen Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach StrWG NRW. • Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis kann schon mangels schützenswerten Sachbescheidungsinteresses entfallen, wenn öffentlich-rechtliche Hindernisse (z. B. bindende Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung) der Verwertung entgegenstehen. • Die Behörde darf die Erlaubnis versagen, wenn aufgrund konkreter örtlicher Verhältnisse mit einer Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu rechnen ist; die Gefahrenbeurteilung ist der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. • Besteht bereits eine ausreichende anderweitige Erschließung, kann dies im Ermessensgebrauch der Straßenbehörde die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen. • Alte, bereits bestehende Zufahrten begründen keinen Anspruch auf Fortführung einer möglicherweise fehlerhaften früheren Verwaltungspraxis. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Norden an die Landesstraße L 113 (Ö.weg) grenzt und bereits eine Zufahrt zur Landesstraße sowie eine Zuwegung zur Gemeindestraße M.weg besitzt. Für ein im südlichen Teil des Grundstücks errichtetes Sechsfamilienhaus wurde ihm 1996 eine Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen erteilt, darunter die Verpflichtung, das Grundstück zur klassifizierten Straße lückenlos einzufrieden und ausschliesslich über den M.weg zu erschließen. Der Kläger beantragte 1997 die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer weiteren ca. 3 m breiten Zufahrt zur L 113; der Beklagte lehnte ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, die Erlaubnis zu erteilen; das Oberverwaltungsgericht änderte dies auf Berufung des Beklagten und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage und Erfordernis der Erlaubnis: Nach §§20 Abs.1 Satz2, 18 Abs.1 Satz2 StrWG NRW sind neue Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt Sondernutzungen, die der Erlaubnis bedürfen. Das Grundstück des Klägers liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt, so dass die Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. • Fehlendes schützenswertes Interesse/Sachbescheidungsinteresse: Die Nebenbestimmung Nr.14 der bestandskräftigen Baugenehmigung verpflichtet den Kläger zur dauerhaften Einfriedung des gesamten Flurstücks. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung steht der Schaffung einer weiteren Zufahrt entgegen und macht das Interesse an der Genehmigung fraglich; Behörden müssen nicht in offensichtlich nutzlose Prüfungen eintreten. • Materielle Hinderungsgründe – konkrete Gefährdung: Unabhängig hiervon führt die örtliche Verkehrssituation der L113 (hoher DTV von etwa 11.475 Kfz/24h, zweistreifiger Ausbau ohne ausreichende Seitenstreifen, kombinierter Geh-/Radweg, Eindruck freier Strecke mit häufigen Geschwindigkeitsüberschreitungen) bei der zu erwartenden Verkehrsbeteiligung des Sechsfamilienhauses zu einer konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die gerichtliche Überprüfung der Gefahrenprognose ist möglich und ergibt hier eine Verkehrsgefährdung. • Ermessen der Behörde: Selbst wenn keine konkrete Gefährdung angenommen würde, durfte die Behörde die Erlaubnis im Rahmen ihres Ermessens versagen, weil das Gebäude bereits über die Gemeindestraße M.weg ausreichend erschlossen ist. Nach §20 Abs.7 StrWG NRW kann die Existenz einer anderweitigen ausreichenden Verbindung zur Schließung oder Nichterteilung einer Zufahrt führen; dies ist im Ermessensgebrauch zu berücksichtigen. • Gleichbehandlungs- und Bestandsschutzaspekt: Das Vorhandensein älterer Zufahrten rechtfertigt nicht zwingend die Erteilung einer neuen Erlaubnis; Unterschiede in den Umständen und gegebenenfalls fehlender Anspruch auf Fortführung früherer rechtswidriger Praktiken sprechen gegen geltend gemachte Gleichbehandlung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass eine Erlaubnis für die neue Zufahrt erforderlich ist, aber deren Erteilung sowohl am fehlenden schützenswerten Sachbescheidungsinteresse des Klägers (wegen der bindenden Nebenbestimmung zur Einfriedung) als auch an materiell-rechtlichen Hinderungsgründen scheitert. Insbesondere ist wegen der örtlichen Verkehrslage und der zu erwartenden Ziel‑/Quellverkehre des Sechsfamilienhauses mit einer konkreten Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu rechnen. Zudem durfte die Behörde im Ermessen die Erlaubnis ablehnen, weil bereits eine ausreichende Erschließung über die Gemeindestraße besteht. Folglich wurde die Klage, soweit noch anhängig, abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.