Beschluss
11 A 2220/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0315.11A2220.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N. Zweifel in diesem Sinne zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, festzustellen, dass sie zur Anlage bzw. zur Nutzung einer Zufahrt von dem Grundstück Am I. 8a in N. , eingetragen im Grundbuch von M. , Blatt 0121, Gemarkung M. , unter der laufenden Nummer 6 des Bestandsverzeichnisses, Flur 4, Flurstück 324 zur Landesstraße 549 keiner Sondernutzungserlaubnis nach den §§ 20 und 18 Straßen- und Wegegesetz NRW bedarf, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 12. Dezember 2019 zu verpflichten, ihr die Erlaubnis für eine Zufahrt von dem Grundstück Am I. 8a, eingetragen im Grundbuch von M. , Blatt 0121, Gemarkung M. , unter der laufenden Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses, Flur 4, Flurstück 324 zur Landesstraße 549 zu erteilen, abgewiesen. Bei der streitigen Zufahrt handele es sich um eine Sondernutzung i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Die frühere Zufahrt sei im Jahr 2005 aufgegeben und bis 2019 nicht genutzt worden. Im Mai 2005 habe der Landesbetrieb Straßenbau NRW dem damaligen Grundstückseigentümer und dessen Insolvenzverwalter u. a. aufgegeben, die Zufahrt zu beseitigen. Beide Bescheide seien bestandskräftig geworden. Im selben Jahr habe der Landesbetrieb die Zufahrt durch Aufschüttung eines Erdwalls versperrt, woraufhin sich entlang der L 549 ein durchgehend bewachsener Grüngürtel sowie ein Graben gebildet hätten. Im Übrigen solle die nun angelegte Zufahrt einem qualitativ anderen Verkehr dienen als die ursprüngliche (Anlieferung von Gütern mit Transportfahrzeugen anstatt zuvor An- und Abfahrt von Besuchern eines Fitnessstudios). Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW erforderliche Sondernutzungserlaubnis liege nicht vor. Die im Jahr 1988 befristet erteilte Sondernutzungserlaubnis sei durch Zeitablauf, die Sondernutzungserlaubnis aus dem Jahr 1992 durch Aufgabe der Nutzung sowie durch Widerruf erloschen. Aus den zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigungen könne die Klägerin schon deshalb nichts herleiten, weil auch diese nicht mehr wirksam seien. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Der Beklagte habe den entsprechenden Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Beanstandungsfrei habe er ausgeführt, dass von der begehrten Zufahrt eine konkrete Beeinträchtigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ausgehen würde. Dabei habe er auch berücksichtigen dürfen, dass das Grundstück der Klägerin bereits über die Gemeindestraße „Am I. “ ausreichend erschlossen sei. Dass die Klägerin zur angemessenen Nutzung des Grundstücks auf eine weitere Zuwegung über die Landesstraße angewiesen sei, sei nicht zu erkennen. Das für die Prüfung allein maßgebliche Zulassungsvorbringen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) stellt diese Entscheidungsgründe nicht in Frage. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW gilt unter anderem die Anlage neuer Zufahrten zu einer Landesstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzung. Diese bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde. 1. Dass es sich bei der nun streitigen Zufahrt um eine neue Zufahrt in diesem Sinne handelt, für die keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt, zieht die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel. Mit dem Vorbringen, die ursprüngliche Zufahrt sei nicht willentlich durch den ehemaligen Eigentümer aufgegeben, sondern lediglich deren Nutzung durch die Aufschüttung von Fräsmaterial vereitelt worden, übergeht sie insbesondere die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der frühere Eigentümer die im Mai 2005 getroffene Anordnung, die ursprüngliche Zufahrt zu beseitigen, hat bestandskräftig werden lassen und auch gegen die Aufschüttung des Erdwalls nicht vorgegangen ist. Diese Umstände lassen darauf schließen, dass (auch) kein Nutzungswille mehr bestanden hat. Soweit die Klägerin auf einen „Bestandsschutz“ der ursprünglichen Zufahrt sowie die „Bestandskraft“ der zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigungen verweist, setzt sie sich nicht mit den - im Übrigen auch nicht zu beanstandenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, sämtliche erteilten Sondernutzungs- und Baugenehmigungen seien inzwischen unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). 2. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass sie den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer (neuen) Sondernutzungserlaubnis haben könnte. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde. Sie hat ihr Ermessen gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 -, juris, Rn. 21 m. w. N. Dem Einzelnen steht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf „Null“ reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2007 ‑ 11 A 2361/05 -, juris, Rn. 32. Solche Umstände legt die Klägerin nicht dar. a) Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Annahme des Beklagten, von der begehrten Zufahrt gehe eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der L 549 aus, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft gewesen ist. So ist etwa die Angabe der Klägerin, andere Verkehrsteilnehmer müssten schon deshalb auch auf der Höhe ihres Grundstücks mit einem Zu- und Abfahrtsverkehr rechnen, weil es „eine Vielzahl weiterer Zufahrten zur L 549 in diesem Abschnitt“ gebe, unsubstantiiert geblieben. Sie ist deshalb nicht geeignet, die nachvollziehbare Schilderung des Beklagten, der - unter Verweis auf die Klageerwiderung vom 28. Februar 2020 - auf drei Zufahrten mit jeweils anderer Grundstückssituation verwiesen hat, in Frage zu stellen. Die weitere Angabe der Klägerin, die begehrte Zufahrt befinde sich „unmittelbar am Ortseingang“ ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nach dem Protokoll des Ortstermins haben die Beteiligten dort übereinstimmend erklärt, von der Zufahrt bis zum Ortseingangs- bzw. Ortsausgangsschild bestehe eine Entfernung von etwa 100 Metern. Angesichts dieser Entfernung und der auf dem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ist die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einschätzung des Beklagten, aus M. kommende Kraftfahrer befänden sich auf der Höhe des klägerischen Grundstücks „in der Beschleunigungsphase“, gut nachvollziehbar. Gleiches gilt in Anbetracht des im Ortstermin gefertigten Lichtbilds 2 für die - von der Klägerin bestrittene - Einschätzung, von der begehrten Einfahrt sei die Sicht auf den aus Westen kommenden Verkehr wegen des Kurvenverlaufs eingeschränkt. b) Auch das Vorbringen, die Klägerin sei zur „angemessenen Nutzung“ ihres Grundstücks auf die unmittelbare Zuwegung zur Landesstraße angewiesen, weil es über die Gemeindestraße „Am I. “ nicht hinreichend an das öffentliche Straßennetz angebunden bzw. nicht „erschlossen“ sei, verfängt nicht. Ein Anlieger ist in aller Regel nicht auf eine weitere Zufahrt angewiesen, wenn er bereits eine angemessene Zuwegung zum öffentlichen Verkehrsnetz im Übrigen besitzt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Dezember 2000 ‑ 11 A 2007/98 -, juris, Rn. 84 und vom 16. Juni 2014 ‑ 11 A 1097/12 -, juris, Rn. 62 f. So ist es auch hier. Die Klägerin hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten Zufahrt zur L 549. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das Grundstück der Klägerin über die Gemeindestraße „Am I. “ ausreichend an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist. Die Erreichbarkeit sämtlicher Grundstücksteile mit dem PKW - und erst recht mit dem LKW - ist zur angemessenen Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob ohne die begehrte Zufahrt von der Landesstraße die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung des südlichen Grundstücksteils als Lagerfläche nicht sinnvoll möglich ist. Die beabsichtigte Nutzung kann die Klägerin umso weniger mit Erfolg geltend machen, als sie das Grundstück in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und nach Aufgabe der zwischenzeitlich bestehenden Zufahrt zur L 549 erworben hat. c) Schließlich war der Beklagte - anders als die Klägerin meint - angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls auch nicht gehalten, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verbunden mit Bedingungen oder Auflagen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW) in Erwägung zu ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).