OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 369/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

19mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Feststellungsklage ist statthaft gegen behauptete unzureichende Alimentierung von Beamten. • Ansprüche auf verfassungskonforme Alimentierung für zurückliegende Haushaltsjahre sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im jeweiligen Jahr zeitnah durch Einleitung eines förmlichen Vorverfahrens geltend gemacht wurden. • Die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation bemisst sich insgesamt und verlangt nicht für jedes Besoldungsteilstück eine eigene amtsbezogene Ausgestaltung. • Für die Zeit vor 1986 (insbesondere 1977–1985) wirkt der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung einschränkend: fehlender rechtzeitiger Widerspruch schließt die begehrte Feststellung in der Regel aus.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf rückwirkende Besoldungsanpassung wegen Unteralimentierung – zeitnahe Geltendmachung erforderlich • Feststellungsklage ist statthaft gegen behauptete unzureichende Alimentierung von Beamten. • Ansprüche auf verfassungskonforme Alimentierung für zurückliegende Haushaltsjahre sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im jeweiligen Jahr zeitnah durch Einleitung eines förmlichen Vorverfahrens geltend gemacht wurden. • Die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation bemisst sich insgesamt und verlangt nicht für jedes Besoldungsteilstück eine eigene amtsbezogene Ausgestaltung. • Für die Zeit vor 1986 (insbesondere 1977–1985) wirkt der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung einschränkend: fehlender rechtzeitiger Widerspruch schließt die begehrte Feststellung in der Regel aus. Der Kläger, seit 1966 Beamter und in höheren Leitungsämtern tätig, verlangt Feststellung, dass seine Besoldung von 1.1.1977 bis 31.12.1993 die amtsangemessene Alimentierung seiner Familie (Ehefrau, vier Kinder) nicht gewährleistet habe, und begehrt Nachzahlungen. Er beruft sich auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und legte ab 1990 wiederholt Anträge/Widersprüche auf Nachzahlungen vor; zuvor hatte er 1986 vorsorglich Widerspruch eingelegt. Die Beklagte lehnte die Anträge zurück und beruft sich auf die gesetzliche Besoldungslage (§ 2 BBesG). Das Verwaltungsgericht teilte das Verfahren und legte für die Jahre 1986–1993 verfassungsrechtliche Fragen dem Bundesverfassungsgericht vor; es wies insoweit Klageteile ab. Der Kläger legte Berufung ein; das OVG entscheidet über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hinsichtlich 1977–1993. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft; Feststellungsinteresse besteht auch für ältere Zeiträume, weil rückwirkende gesetzliche Regelungen möglich sein können. • Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation für ein Haushaltsjahr durch Einleitung eines förmlichen Vorverfahrens in diesem Jahr geltend gemacht worden sein; andernfalls besteht kein Anspruch auf nachträgliche gesetzliche Korrektur für dieses Jahr. • Anwendung auf 1977–1985: Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung gilt auch für den Zeitraum 1977–1985; der vorsorgliche Widerspruch vom 16.4.1986 und spätere Eingaben wirken nicht zurück in dem erforderlichen Sinn, weil maßgeblich das Jahr des Einleitens des Vorverfahrens ist und formale Erfordernisse (Schriftform, eindeutiger Gegenstand) eingehalten sein müssen. • Widersprüche und Informalitäten: Telefonische oder inhaltlich unbestimmte Hinweise (z.B. Bezugnahme auf ein Telefonat im Widerspruch gegen Kindergeldkürzung) erfüllen nicht die Form- und Bestimmtheitsanforderungen eines wirksamen Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO, § 70 VwGO, § 126 BRRG. • Beurteilung der Besoldungsregelungen 1986–1993: Hinsichtlich der behaupteten mangelnden Differenzierung des Basisortszuschlags für Besoldungsgruppen A13–B2 bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; die Amtsangemessenheit ist als Gesamtbesoldung zu beurteilen, nicht nach einzelnen Bestandteilen. • Alimentation erster und zweiter Kinder: Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung verlangt keinen gesonderten Mehrbetrag in Höhe des kindesbezogenen Mehrbedarfs (115 % Sozialhilfesatz) bereits für das erste und zweite Kind; die Besoldung kann insoweit aus familienneutralen Bestandteilen ausreichend sein. • Verfahrensrechtliche Folgen: Für Teile des Streitgegenstands, die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurden (insbesondere kindesbezogener Mehrbedarf ab 1986), ist in der Berufungsinstanz nicht abschließend zu entscheiden. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klage bleibt in der Sache erfolglos. Soweit der Kläger für 1977–1985 Feststellungen wegen unzureichender Alimentierung begehrt, scheitert das Begehren mangels zeitnaher Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr. Für 1986–1993 sind die Rügen zur mangelnden Differenzierung des Ortszuschlags und zur Alimentation des ersten und zweiten Kindes unbegründet; die Gesamtbesoldung in der Besoldungsgruppe B2 genügt nach Überzeugung des Senats der amtsangemessenen Alimentation. Zu Teilen, die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt sind (insbesondere kindesbezogener Mehrbedarf ab dem dritten Kind), ist die Entscheidung offen und vom Ausgang des Vorlageverfahrens abhängig. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.