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Beschluss

16 E 541/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einzelne Hilfesuchende haben nach § 11 Abs. 1 BSHG jeweils einen eigenen Anspruch auf Hilfe, auch für Unterkunftskosten. • Die gesonderten Ansprüche mehrerer hilfebedürftiger Familienmitglieder sind nicht als "derselbe" Gegenstand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzusehen. • Die Zusammenrechnung von Gegenständen nach § 7 Abs. 2 BRAGO bleibt unberührt; zwischen 'Angelegenheit' (Auftragsumfang) und 'Gegenstand' (Rechtsverhältnis) ist zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Eigenanspruch auf Unterkunftskosten und Gebührensachverhalt bei mehreren Leistungsberechtigten • Einzelne Hilfesuchende haben nach § 11 Abs. 1 BSHG jeweils einen eigenen Anspruch auf Hilfe, auch für Unterkunftskosten. • Die gesonderten Ansprüche mehrerer hilfebedürftiger Familienmitglieder sind nicht als "derselbe" Gegenstand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzusehen. • Die Zusammenrechnung von Gegenständen nach § 7 Abs. 2 BRAGO bleibt unberührt; zwischen 'Angelegenheit' (Auftragsumfang) und 'Gegenstand' (Rechtsverhältnis) ist zu unterscheiden. Die Beschwerde eines beigeordneten Rechtsanwalts richtete sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung an das Verwaltungsgericht. Streitgegenstand war die gebührenrechtliche Einordnung anwaltlicher Tätigkeit für mehrere hilfebedürftige Familienmitglieder, die jeweils anteilige Ansprüche auf Unterkunftskosten geltend machten. Die Frage war, ob diese gesonderten Ansprüche als derselbe Gegenstand im Sinne der BRAGO zu werten und damit gebührenrechtlich zusammenzufassen seien. Relevante Tatsachen betreffen die Anwendung von § 11 Abs. 1 BSHG auf Unterkunftskosten und die verwaltungsgerichtliche Praxis zur Bedarfsgemeinschaft. Das Verwaltungsgericht hatte die Erinnerung zurückgewiesen; das OVG bestätigt diese Entscheidung. Kostenentscheidungen wurden nach BRAGO getroffen. Es geht nicht um Nebensachen oder weitere prozessuale Schritte. • Das OVG hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet; es folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. • Rechtliche Kernnorm ist § 11 Abs. 1 BSHG: Jeder Hilfesuchende hat einen eigenen Anspruch auf Hilfe, dies umfasst auch Unterkunftskosten. • Die Verwaltungsrechtsprechung anerkennt, dass auch bei einer Bedarfsgemeinschaft die einzelnen Familienmitglieder eigene Ansprüche haben; entsprechende Entscheidungen des BVerwG werden herangezogen. • Gebührenrechtlich ist der Unterschied zwischen 'Gegenstand' (das konkrete Rechtsverhältnis) und 'Angelegenheit' (der Umfang des Auftrags) maßgeblich; daher ist ein gesonderter Anspruch auf anteilige Mietkosten nicht automatisch derselbe Gegenstand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. • Die Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände nach § 7 Abs. 2 BRAGO bleibt möglich, ändert aber nicht die Feststellung, dass es sich um unterschiedliche Gegenstände handelt. • Auf dieser Grundlage war die Erinnerung zurückzuweisen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 128 Abs. 5 BRAGO. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass nach § 11 Abs. 1 BSHG jeder Hilfesuchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe einschließlich Unterkunftskosten hat; mehrere hilfebedürftige Familienmitglieder bilden trotz Bedarfsgemeinschaft keine Einheit, die gebührenrechtlich als derselbe Gegenstand nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu behandeln wäre. Die Unterscheidung zwischen 'Gegenstand' und 'Angelegenheit' führt dazu, dass anteilige Mietkostenansprüche gesondert zu betrachten sind, auch wenn eine Zusammenrechnung nach § 7 Abs. 2 BRAGO möglich bleibt. Deshalb war die Erinnerung des Anwalts unbegründet und die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.