12 E 437/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, auf die der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Argumenten der Kläger im Erinnerungsverfahren, auf die Bezug zu nehmen sich die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde beschränkt haben, ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Mehrvergütung wird, wie lediglich ergänzend bemerkt werden soll, auch durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2001 - 16 E 541/00 -, Juris, gestützt, nach welchem die jeweiligen Ansprüche mehrerer Kläger auf anteilige Unter-
kunftskosten nicht "denselben" Gegenstand betreffen und deshalb eine Erhöhung der Prozessgebühr bei dem gemeinsam beigeordneten Rechtsanwalt nicht stattfindet.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.