Urteil
11 A 3153/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das fernstraßenrechtliche Anbauverbot (§ 9 Abs. 1 FStrG) greift, wenn Gebäude innerhalb von 20 m vom äußeren Fahrbahnrand außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt errichtet oder über Zufahrten an die Bundesstraße angeschlossen werden sollen.
• Abschnitt 7 des § 9 FStrG schließt die Anbauverbote nur aus, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht; weichen einzelne Festsetzungen, die das Verhältnis von Straße und Bebauung beeinflussen (z. B. Traufhöhe), ab, bleibt das Anbauverbot anwendbar.
• Ein rechtsgültiger Vorbescheid für einen früheren Eigentümer begründet keinen Anspruch des Rechtsnachfolgers, wenn sich das konkrete Vorhaben hinsichtlich Nutzung oder Erforderlichkeit bauplanungsrechtlicher Befreiungen unterscheidet.
• Eine bauplanungsrechtliche Befreiung (z. B. von der Traufhöhe) rechtfertigt nicht ohne weiteres die Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG; die Voraussetzungen der nicht beabsichtigten Härte sind hier nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Anbauverbot an Bundesstraßen bei Abweichung von Bebauungsfestsetzungen • Das fernstraßenrechtliche Anbauverbot (§ 9 Abs. 1 FStrG) greift, wenn Gebäude innerhalb von 20 m vom äußeren Fahrbahnrand außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt errichtet oder über Zufahrten an die Bundesstraße angeschlossen werden sollen. • Abschnitt 7 des § 9 FStrG schließt die Anbauverbote nur aus, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht; weichen einzelne Festsetzungen, die das Verhältnis von Straße und Bebauung beeinflussen (z. B. Traufhöhe), ab, bleibt das Anbauverbot anwendbar. • Ein rechtsgültiger Vorbescheid für einen früheren Eigentümer begründet keinen Anspruch des Rechtsnachfolgers, wenn sich das konkrete Vorhaben hinsichtlich Nutzung oder Erforderlichkeit bauplanungsrechtlicher Befreiungen unterscheidet. • Eine bauplanungsrechtliche Befreiung (z. B. von der Traufhöhe) rechtfertigt nicht ohne weiteres die Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG; die Voraussetzungen der nicht beabsichtigten Härte sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin besitzt ein Grundstück nordwestlich der B 234 und plante dort den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Doppelgarage und Zufahrt zur Bundesstraße. Das Grundstück liegt außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt; ein benachbartes Grundstück wird über eine vorhandene Zufahrt zur B 234 erschlossen. Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan H. 204 mit u. a. festgesetzter Traufhöhe und Straßenbegrenzungslinie; die Straßenbaubehörde war an der Aufstellung beteiligt. Voreigentümer erhielten Ende 1980er Jahre Bescheide, wonach bestimmte Erschließungen nicht neu angelegt werden dürften, zugleich aber keine grundsätzlichen straßenrechtlichen Bedenken gegen Erschließungen über vorhandene Zufahrten bestünden. Die Straßenbaubehörde lehnte 1991 eine straßenrechtliche Ausnahme vom Anbauverbot ab. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass keine Ausnahme erforderlich sei, hilfsweise Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung. • Anwendbarkeit des Anbauverbots: Nach § 9 Abs. 1 FStrG sind Hochbauten innerhalb von 20 m sowie bauliche Anlagen mit Zufahrt an Bundesstraßen verboten, wenn sie außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt liegen; das geplante Vorhaben liegt deutlich unterhalb der 20-m-Grenze und soll über die B 234 erschlossen werden. • Lage außerhalb der Ortsdurchfahrt: Kartenmaterial und Ortsbesichtigung bestätigen, dass das Klägergrundstück außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt liegt; vorhandene Zufahrten im Umfeld begründen keine Erschließungsfunktion der B 234 für das Plangebiet. • Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 FStrG: Der Bebauungsplan H. 204 erfüllt die formellen Voraussetzungen des Abs. 7 (Begrenzung der Verkehrsflächen, überbaubare Grundstücksflächen, Mitwirkung der Straßenbaubehörde), so dass Planfestsetzungen grundsätzlich das Anbauverbot ausschließen könnten. • Fehlende Übereinstimmung mit Bebauungsplan: Das konkrete Bauvorhaben entspricht nicht allen Festsetzungen des Bebauungsplans; insbesondere wird die festgesetzte Traufhöhe (TH = 6,00 m) überschritten, was eine bauplanungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich macht. • Rechtliche Wirkung von Vorbescheiden: Bereits erteilte Bescheide des Rechtsvorgängers binden nicht, wenn das neue Vorhaben sich in Nutzung oder Erfordernissen unterscheidet; hier unterscheidet sich das jetzige Vorhaben vom früher genehmigten Wohnhausvorhaben. • Voraussetzungen der Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG: Für die Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahme fehlt die erforderliche nicht beabsichtigte Härte; die Anbauverbote dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und sind hier nicht ausnahmsweise aufzuheben. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung ist zulässig, bleibt jedoch unbegründet; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision entsprechen den einschlägigen Verfahrensnormen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Sie benötigt wegen Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe und der Lage außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt eine straßenrechtliche Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG; die materiellen Voraussetzungen für einen Dispens sind nicht erfüllt. Aus einem früheren Bescheid des Rechtsvorgängers können keine durchsetzbaren Rechte abgeleitet werden, weil das jetzige Vorhaben erheblich von dem damals geprüften Vorhaben abweicht. Damit sind die ablehnenden Bescheide rechtmäßig und die Verpflichtungsklage abzuweisen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.