Urteil
1 K 353/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0127.1K353.08.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger und der Beklagte streiten um die Anwendbarkeit des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots auf Bauvorhaben des Klägers an der Bundesstraße 64 (B 64) - Q. Straße - in E. . 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 28, Flurstücke 61, 62, 63 und 112 (Q. Straße in E. ), das er im Rahmen einer Zwangsversteigerung im Jahr 2006 erworben hat. Das Grundstück mit einer Größe von 3.991 m² war früher mit einer Tankstelle samt Waschanlage bebaut. Außerdem befand sich dort eine Wohnnutzung und ein Neu- und Gebrauchtwagenhandel mit Motorrollern und Fahrrädern sowie deren Reparatur. Nachdem die Gebäude im Jahr 2000/2001 entfernt worden sind, ist das Grundstück unbebaut. Es liegt in südlicher Richtung unmittelbar an der freien Strecke der B 64. Die Bundesstraße darf hier mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h befahren werden. In nördlicher Richtung befindet sich das Wohngebiet "T. ", das über die L 822 - I. Straße - mit der B 64 verbunden ist. Entlang des Grundstücks des Klägers verläuft dort der X.-------weg , die alte B 64. Das Grundstück des Klägers und das benachbarte Wohngebiet liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 53, 2. Änderung "T. ", der für das Grundstück des Klägers ein Mischgebiet mit max. 2 Geschossen festsetzt und eine überbaubare Grundstücksfläche ausweist. Ferner ist für das Grundstück zum X.-------weg ein "Bereich ohne Ein- und Ausfahrten" und zur B 64 eine "private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für Zu- und Abfahrten zur Tankstelle sowie das Parken von Fahrzeugen" festgesetzt. 4 Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 53 "T. " nahm den folgenden Verlauf: Der Bebauungsplan wurde erstmalig 1997 rechtskräftig aufgestellt. Ziel und Zweck war die Schaffung von Wohnbaugrundstücken. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Grundstück mit einer Tankstelle bebaut. Es bestanden zwei Zufahrten zur B 64, die straßenrechtlich genehmigt waren. Anlässlich der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange äußerte das damals zuständige Westfälische Straßenbauamt Q1. mit Schreiben vom 02.09.1996 und vom 10.10.1996 Bedenken insbesondere hinsichtlich der für das Grundstück des Klägers beabsichtigten Mischgebietsausweisung. 5 Daraufhin beschloss der Rat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 19.12.1996 folgenden Passus in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 53 "T. " aufzunehmen: 6 "Bei baulichen Veränderungen auf dem Grundstück der Tankstelle ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Westfälisches Straßenbauamt (WSBA) - unter Hinweis auf §§ 8a und 9 FStrG zu beteiligen." 7 Außerdem wurde für die Überfahrt zum X.-------weg die textliche Festsetzung "nur private Grundstückszufahrt" in den Bebauungsplan übernommen. 8 Am 22.04.1999 beschloss der Rat der Beigeladenen die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 "T. ", die allein das Maß der baulichen Nutzungen betraf. 9 Nachdem ein neuer Investor, die Aral AG, beabsichtigte, die inzwischen aufgegebene Tankstelle neu zu errichten, beschloss der Rat der Beigeladenen am 13.04.2000 die 2. Änderung des Bebauungsplans. Da die überbaubare Grundstücksfläche den Anforderungen an einen modernen Tankstellenbetrieb mit Shop nicht genügte, wurde diese erweitert. Der erweiterten Bebauung stimmte die Beklagte unter der Voraussetzung zu, dass eine Linksabbiegespur zulasten des Tankstellenbetreibers eingerichtet werde. Mit Schreiben vom 24.10.2000 bat der Beklagte darum, durch geeignete bauliche Maßnahmen sowie entsprechende textliche Festsetzungen sicherzustellen, dass die vorhandene Zufahrt vom Baugrundstück zum Gemeindeweg "X.-------weg " nicht als Durchfahrt zur B 64 genutzt werden könne. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 "T. " erfolgte ohne Änderung der textlichen Festsetzung zur Beteiligung der Beklagten nach §§ 8a und 9 FStrG. 10 Der Aral AG erteilte der Beklagte daraufhin unter dem 10.08.2001 eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Neubau einer Tankstelle mit Shop und Waschhalle. Die Baugenehmigung erteilte die Beigeladene am 13.09.2001. Das Vorhaben wurde nicht verwirklicht. 11 Für das nunmehr von Altlasten geräumte - unbebaute - Grundstück stellte der Kläger am 19.11.2007 eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Imbissstandes, eines Verkaufsbüros, einer Ausstellungsfläche für ca. 250 Gebrauchtwagen, für 12 Besucherstellplätze und einer Ein- und Ausfahrt zur B 64. Der von der Beigeladenen um eine Stellungnahme gebetene Beklagte lehnte nach Anhörung des Klägers am 16.01.2008 die Erteilung einer fernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG ab. Zur Begründung heißt es dort: Der Bestandsschutz der früheren Zufahrt sei mit der Aufgabe der gewerblichen Nutzung und Beseitigung der Gebäudeteile erloschen. Die Bauvoranfrage des Klägers sei daher straßenrechtlich wie eine Neuerrichtung zu beurteilen. Der Bebauungsplan sehe an der B 64 keine Festsetzungen der verkehrlichen Erschließung vor, so dass der Antrag den Bestimmungen des FStrG unterliege. Insofern fände § 9 Abs. 7 FStrG keine Anwendung. Eine Befreiung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der B 64 beeinträchtige. Die B 64 sei in dem betroffenen Straßenabschnitt äußerst stark belastet. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gäbe es nicht. Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung ergäbe sich eine Vielzahl neuer Ein- und Abbiegevorgänge, die mit den damit verbundenen Abbrems- und Überholmanövern zu einer Verschlechterung des Verkehrsflusses auf der B 64 führten. 12 Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2008 Klage erhoben. Er macht geltend, eine fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung sei entbehrlich, weil der einschlägige Bebauungsplan der Beigeladenen, der auch (nur) eine Erschließung zur B 64 vorsähe, unter Mitwirkung des Beklagten zustande gekommen sei. Der Beklagte habe ausdrücklich verlangt, dass ein Zu- und Abfahrtsverbot für den kommunalen X.- ------weg festgesetzt werde, mithin die Erschließung ausschließlich über die Bundesstraße zu erfolgen habe. Zugestimmt habe der Beklagte auch der Mischgebietsausweisung. Ein "Grundstück der Tankstelle", wie es in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans hieße, existiere damit nicht mehr. Jedenfalls sei eine Befreiung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG zu erteilen. Das Grundstück des Klägers sei in der Vergangenheit immer gewerblich genutzt worden. Außerdem befänden sich in der Nachbarschaft etliche Objekt mit einer direkten Zufahrt zur B 64. Anderenfalls verfüge das Grundstück über keinerlei Erschließungsmöglichkeiten. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. festzustellen, dass es für das Bauvorhaben des Klägers auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 28, Flurstücke 61, 62, 63, 112, keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG bedarf, 15 hilfsweise, 16 2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.01.2008 zu verpflichten, dem Kläger für seinen Bauantrag vom 19.11.2007 zur Errichtung eines Imbissstandes und eines Gebrauchtwagenhandels auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 28, Flurstücke 61, 62, 63, 112, eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG zu erteilen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er führt zur Begründung aus, dass die anbaurechtlichen Vorschriften des § 9 FStrG einschlägig seien, weil das Bauvorhaben des Klägers nicht den Vorgaben des Bebauungsplans entspräche. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 der Beigeladenen sei ausschließlich zum Zwecke der Neuerrichtung einer Tankstelle erfolgt. Zufahrten und Zugänge seien dort gerade nicht festgelegt worden. Ansonsten sei die textliche Festsetzung zur Beteiligung des Beklagten nicht zu erklären. Da der Bebauungsplan die Erschließung des klägerischen Grundstücks zur B 64 nicht regele, fänden die anbaurechtlichen Vorschriften Anwendung. Einer generellen Erschließung künftiger Vorhaben in dem Mischgebiet durch die B 64 sei nicht zugestimmt worden. Gefordert worden sei den Anbauvorgaben für zukünftige Vorhaben volle Geltung zukommen zu lassen. Die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zur Beteiligung des Beklagten beständen unverändert fort. Das Vorhaben des Klägers nehme keine bevorrechtigte Stellung ein. Anders könne dies bei Tankstellen gesehen werden, da sie Versorgungsaufgaben dienten. Eine Befreiung käme aufgrund der verkehrlichen Situation in diesem Bereich der B 64 nicht in Betracht. Eine besondere Härte sei damit nicht verbunden. Das Grundstück des Klägers liege an der städtischen Straße X.-------weg . Eine Erschließung hierüber sei möglich. 20 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 21 Sie ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall nur ein Beteiligungsverfahren und kein Genehmigungsverfahren nach § 9 FStrG durchzuführen sei, weil der Bebauungsplan die Erschließung der in seinem Bereich liegenden Grundstücke abschließend regele. Anderenfalls mache es keinen Sinn, dass der Beklagte im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens neben der Schließung der Zufahrt zur B 64 auch die Schließung zum X.-------weg gefordert habe. Mit dem vom Rat verabschiedeten textlichen Hinweis sollte der Beklagte lediglich in die Lage versetzt werden, im baurechtlichen Genehmigungsverfahren Regelungen vorzuschlagen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der vielbefahrenen B 64 gerecht würden. Aber auch wenn eine Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG als erforderlich erachtet werde, sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers seit Jahrzehnten in unterschiedlicher Weise gewerblich genutzt worden sei. So habe der Beklagte selbst am 10.08.2001 die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 FStrG für den Neubau einer Tankstelle mit Shop und Waschanlage erteilt. Die Frequentierung des beantragten Imbissstandes dürfte dabei dem des damals genehmigten Tankstellenshops entsprechen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen (4 Hefter) Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 25 Sowohl die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage als auch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtungsklage sind zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 26 Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger benötigt für seine geplanten Vorhaben eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - zur Befreiung vom Anbauverbot des Absatzes 1 dieser Vorschrift. 27 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen nicht errichtet werden - erstens - Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, - zweitens - bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten und Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen. 28 Die vom Kläger geplanten Bauvorhaben erfüllen beide Verbotstatbestände des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Ausweislich der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Liegenschaftskarte sollen der geplante Imbissstand ca. 8 m und das Verkaufsbüro für den Gebrauchtwagenhandel ca. 10 m und damit deutlich geringer als 20 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn errichtet werden. Des Weiteren würden die Vorhaben des Klägers außerhalb der für die Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 64 verwirklicht und hierüber auch erschlossen werden. 29 Die Geltung des Anbauverbots nach § 9 Abs. 1 FStrG ist hier nicht durch die Vorschrift des § 9 Abs. 7 FStrG ausgeschlossen. Danach gelten die Absätze 1 bis 5 nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsfläche sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist. Ein in diesem Sinne qualifizierter Bebauungsplan hat Vorrang gegenüber den allgemeinen baurechtlichen Verboten in Abs. 1, weil davon auszugehen ist, dass er aufgrund umfassender Abwägung ergangen ist und deshalb auch die Verkehrsbelange gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB bei seiner Aufstellung berücksichtigt worden sind. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.1974 - IV C 42.72 -, DÖV 1974, 563; Müller/Schulz, FStrG, Kommentar 2008, § 9, Rdnr. 115; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 28, Rdnr. 41. 31 In materieller Hinsicht muss der Bebauungsplan eine Aussage über das Verhältnis zwischen der Straße und den anliegenden Grundstücken enthalten, also neben den in Abs. 7 genannten Festsetzungen insbesondere die Erschließung der an die Straße angrenzenden Grundstücke durch Zufahrten oder Zugänge regeln. 32 Vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, Kommentar, 5. Auflage 1998, § 9 Rdnr. 14. 33 Vorliegend ist es nicht so, dass der Bebauungsplan Nr. 53, 2. Änderung der Stadt E. - wie der Beklagte meint - die Erschließung des klägerischen Grundstücks zur B 64 nicht regelt. Mit der Schließung der Zufahrt zur Gemeindestraße "X.-------weg ", die durch den Zusatz "nur private Grundstückszufahrt" im ursprünglichen Bebauungsplan bzw. nunmehr durch einen im Bebauungsplan festgesetzten "Bereich ohne Ein- und Ausfahrten" verwirklicht worden ist, hätte es keinen Sinn gemacht und wäre auch abwägungsfehlerhaft gewesen, überbaubare Grundstücksflächen bzw. ein Mischgebiet entlang der Bundesstraße ohne gleichzeitige rückwärtige Erschließung festzusetzen, wenn nicht offensichtlich die Möglichkeit auch einer Erschließung über die Bundesstraße hätte eröffnet werden sollen. 34 So auch OVG NRW, Urteil vom 19.02.2001 - 11 A 3153/96 -, BauR 2001, 560 und bei juris. 35 Außerdem enthält die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 die Festsetzung privater Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung für Zu- und Abfahrten zur Tankstelle, die nicht zur Gemeindestraße X.-------weg hin ausgerichtet sind, sondern in die B 64 münden und allein hierüber die Erschließung des klägerischen Grundstücks vorsehen. 36 Der Ausweisung eines Mischgebiets mit genereller Erschließung zur B 64 ist allerdings nicht unter Mitwirkung des Beklagten zustande gekommen. Zwar ist der Beklagte bei der Aufstellung des Bebauungsplans bzw. bei den Änderungen beteiligt worden. Unter einer Mitwirkung im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG ist allerdings mehr zu verstehen als die bloße Beteiligung gemäß § 4 BauGB als Träger öffentlicher Belange. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast bei der Aufstellung des Bebauungsplans dazu dienen sicherzustellen, dass das gesetzliche Bauverbot durch eine gemeindliche Norm ersetzt wird, die vorhersehbare Konflikte bereits dort einvernehmlich regelt. Dies setzt voraus, dass der Träger der Straßenbaulast die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Sache beeinflusst und dem vom Plangeber gefundenen Ergebnis zustimmt, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2001 - 11 A 3153/96 -; Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, Kommentar, 5. Auflage 1998, § 9 Rdnr. 14; für den inhaltsgleichen § 25 Abs. 5 StrWG NRW: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand Dezember 2006, § 25, 6.1., 38 zumindest aber nicht widerspricht, 39 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom August 1999 - 8 S 1715/99 -, BRS 62 Nr. 52, S. 282; Müller/Schulz, FStrG, Kommentar 2008, § 9, Rdnr. 124, 40 weil damit schon für alle in Betracht kommenden Fälle Ausnahmen vom Anbauverbot zugelassen werden. 41 Einer Mischgebietsausweisung auf dem Grundstück des Klägers mit genereller Erschließung zur B 64 hat der Beklagte hier ausdrücklich widersprochen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 53 "T. " in seiner Ursprungsfassung gab der Beklagte unter dem 10.10.1996 folgende Stellungnahme ab: 42 "...Die Straßenbauverwaltung hat durch die Anwendung des Bebauungsplans in absehbarer Zeit nach dem Planungskonzept einen Nachteil zu erwarten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem Planungskonzept zukünftig die vorhandenen bzw. neuen Gebäude zur freien Strecke der B 64 erschlossen werden. Als Träger der Straßenbaulast hat die Straßenbauverwaltung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 64 Sorge zu tragen. 43 Durch die beabsichtigte Festsetzung (Mischgebiet, 2-geschossige Bauweise) wird diese Aufgabe beeinträchtigt. 44 Bundesstraßen dienen gemäß ihrer Widmung dem weiträumigen und überörtlichen Verkehr. Jede Steigerung des Verkehrsaufkommens an einer vorhandenen Anbindung zur freien Strecke einer übergeordneten Straße beeinträchtigt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und setzt den Verkehrswert der Straße herab. 45 Aus v.g. Gründen kann ich der Ausschaltung der anbaurechtlichen Vorschriften des § 9 FStrG nicht zustimmen (Hervorhebung durch das Gericht), so dass künftige Vorhaben im Bereich der Tankstellenanlage uneingeschränkt den anbaurechtlichen Vorschriften des § 9 FStrG unterliegen." 46 Entsprechend seinen textlichen Ausführungen strich der Beklagte damals in einem beigefügten Auszug aus dem Bebauungsplans Nr. 53 die Festsetzungen zu den Baugrenzen und zum Mischgebiet auch durch. Aus der weiterhin dort geforderten baulichen Unterbrechung der privaten Grundstückszufahrt vom X.------- weg kann daher nur geschlossen werden, dass der Beklagte ausschließlich mit dem konkreten Baubestand - einer zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Tankstelle - mit einer Erschließung zur B 64 einverstanden war, nicht aber mit allen zukünftigen, in einem Mischgebiet zulässigen Vorhaben. 47 Hieran ändert auch das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 nichts. Mit Schreiben vom 24.10.2000 hat der Beklagte lediglich keine Bedenken "hinsichtlich der Festsetzung der Baugrenzen im Bereich der geplanten Tankstelle an der B 64" geäußert, so dass er auch nur insoweit zugestimmt hat. Es blieb dabei, dass sonstige Vorhaben den anbaurechtlichen Vorschriften unterliegen sollten. 48 Der Bebauungsplan erweckt auch nicht den Rechtsschein, als werde durch ihn das Bauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG aufgehoben. Generell sollten die Bedenken des Straßenbaulastträgers bzw. die Beschränkungen nach § 9 FStrG, soweit der Bebauungsplan sie nicht entfallen lässt, in diesen übernommen werden, ohne dass es vorliegend der Entscheidung bedarf, ob diesbezüglich eine Rechtspflicht der Gemeinde besteht. 49 Vgl. insoweit: VGH Baden-Württemberg, a.a.O., S. 285; Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand Dezember 2006, § 25, 6.1. 50 Hier enthält der Bebauungsplan Nr. 53, 2. Änderung der Beigeladenen mit der textlichen Festsetzung "Bei baulichen Veränderungen auf dem Grundstück der Tankstelle ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Westfälisches Straßenbauamt (WSBA) - unter Hinweis auf §§ 8a und 9 FStrG zu beteiligen." einen hinreichenden Hinweis darauf, dass insbesondere die anbaurechtliche Vorschrift des § 9 FStrG weiterhin Geltung beansprucht. Diese textliche Festsetzung ist auch nicht zu unbestimmt, weil sich in der Bebauungsplanzeichnung keine Kennzeichnung des "Grundstücks der Tankstelle" findet. Die erforderliche Kennzeichnung mit "T" laut Code 14024 der Planzeichenverordnung erfolgt hier im Übersichtsplan. Außerdem gibt es im Bebauungsplan die Festsetzung "Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für Zu- und Abfahrten zur Tankstelle sowie das Parken von Fahrzeugen", die sich aufgrund ihrer farblichen Gestaltung nur auf das Grundstück des Klägers beziehen kann. 51 Folglich bedarf der Kläger für seine Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG. Sein dahingehend hilfsweise erhobener Verpflichtungsantrag hat allerdings keinen Erfolg. 52 Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der in der Vergangenheit für das Grundstück des Klägers erteilten fernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Unbeschadet des Umstandes, dass die damals genehmigte Tankstelle und die Bauvorhaben des Klägers schon nicht übereinstimmen, ist jedenfalls der Bestandsschutz der früher dort vorhandenen Zufahrten entfallen. Mit der Aufgabe der gewerblichen Nutzung und der Beseitigung der Gebäude im Jahr 2000/2001 ist auch diese Genehmigung erloschen, so dass der Kläger hieraus für sich keine Ansprüche mehr herleiten kann. 53 Ein Anspruch des Klägers auf (Neu-)Erteilung besteht nicht. Gemäß § 9 Abs. 8 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Eine Härte liegt vor, wenn das Anbauverbot nachhaltig in das Eigentumsrecht des Straßennachbarn eingreift und ihm dadurch ein erhebliches Opfer auferlegt, das über die jedermann treffenden Auswirkungen der gesetzlichen Regelung hinausgeht; ein nachhaltiger Eingriff ist gegeben, wenn das Verbot den Entzug oder eine schwerwiegende Einschränkung der Möglichkeiten zur Nutzung des Grundstücks bedeutet. 54 Vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, a.a.O., § 9, Rdnr. 16. 55 Allein der Umstand, dass das Verbot sich für den Eigentümer besonders gravierend auswirkt - hiervon kann im Falle des Klägers ohne weiteres ausgegangen werden - genügt für die Erteilung eines Dispenses allerdings nicht. Es muss hinzukommen, dass die Härte offenbar nicht beabsichtigt ist, d.h. die Einhaltung des Anbauverbots unter den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf die durch § 9 FStrG angestrebten Verhältnisse an Bundesstraßen nicht erforderlich ist. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.04.1975 - IV C 55.74 -; BVerwGE 48, 123; Müller/Schulz, a.a.O., § 9, Rdnr. 134. 57 Die Einhaltung des Anbauverbots ist hier schon nach den konkreten Verhältnissen notwendig, weil die Vorhaben des Klägers geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße zu beeinträchtigen. Als zusätzliche Straßenrandbebauung mit eigener Zu- und Abfahrt zur B 64 würde sie den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussen. Die Verkehrsverhältnisse auf der B 64 sind der Kammer aufgrund zahlreicher Verfahren bekannt: Es handelt sich bei der B 64 um eine viel befahrene und überdurchschnittlich belastete Bundesstraße (13.329 Kfz/24 h im Jahr 2005). Bei diesem dichten Verkehrsfluss verursachen Ein- und Ausfahrvorgänge auf Zufahrten an freien Strecken erfahrungsgemäß gefährliche Überschneidungen der verschiedenen Verkehrslinien und führen so zu plötzlichen Unterbrechungen des Durchgangsverkehrs. Dabei besteht die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer zu geringe Verkehrslücken zum Einbiegen oder den Mehrzweckstreifen zum Einfädeln nutzen. Dies liegt angesichts der hohen Verkehrsbelastung auf der B 64 nahe, umso längere Wartezeiten zu vermeiden. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beiden Richtungen der B 64 bei 100 km/h liegt. Darin liegen erhebliche Unfallrisiken, weil mit den Abbiegevorgängen Abbremsmanöver des fließenden Verkehrs aus sehr hohen Geschwindigkeiten verbunden sind, die das Risiko eines Auffahrunfalls und anderweitiger Zusammenstöße erheblich erhöhen. 58 Der Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit für den Neubau einer Tankstelle eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG erteilt hat, rechtfertigt nicht auch im Fall des Klägers die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Tankstellen gehören - anders als die Vorhaben des Klägers - zu den straßenrechtlich privilegierten Vorhaben, weil sie selbst zur reibungslosen Abwicklung des Verkehrs beitragen und deshalb einen Sonderfall darstellen. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.04.1975 - IV C 55.74 -; BVerwGE 48, 123. 60 Dass daneben in der Vergangenheit auch anderweitiges Gewerbe auf dem Grundstück vorhanden war, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, weil auch dieser Bestandsschutz längst erloschen ist. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.