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Beschluss

2 A 356/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen; Monatsraten können abweichend nicht festgesetzt werden (§§166 VwGO, 114,115 Abs.1,121 Abs.2 ZPO). • Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung bestehen noch der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§124 Abs.2 VwGO). • Der Schutz von Ehe und Familie kann eine besondere Härte i.S.v. §27 Abs.2 BVFG begründen, wenn ein ohne Aufnahmebescheid Eingereister mit einem Spätaussiedler verheiratet ist und nicht in die Aussiedlungsgebiete zurückkehren kann. • Die Frage, ob eine Funktionsträgerschaft (z.B. Sowchosdirektor) den Ausschlusstatbestand des §5 Nr.1 d BVFG erfüllt, ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen; der Nachweis besonderer Systembindung obliegt der Behörde. • Ausgelaufenes Recht führt grundsätzlich nicht zu grundsätzlicher Bedeutung, sofern es nicht weiterhin in unüberschaubarem Umfang anwendbar ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsverfahren: Berufung nicht zugelassen, PKH bewilligt • Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen; Monatsraten können abweichend nicht festgesetzt werden (§§166 VwGO, 114,115 Abs.1,121 Abs.2 ZPO). • Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung bestehen noch der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§124 Abs.2 VwGO). • Der Schutz von Ehe und Familie kann eine besondere Härte i.S.v. §27 Abs.2 BVFG begründen, wenn ein ohne Aufnahmebescheid Eingereister mit einem Spätaussiedler verheiratet ist und nicht in die Aussiedlungsgebiete zurückkehren kann. • Die Frage, ob eine Funktionsträgerschaft (z.B. Sowchosdirektor) den Ausschlusstatbestand des §5 Nr.1 d BVFG erfüllt, ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen; der Nachweis besonderer Systembindung obliegt der Behörde. • Ausgelaufenes Recht führt grundsätzlich nicht zu grundsätzlicher Bedeutung, sofern es nicht weiterhin in unüberschaubarem Umfang anwendbar ist. Der Kläger, ein deutscher Volkszugehöriger, war als sonstiger Familienangehöriger in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau eingetragen und seit 1994 mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids mit der Begründung ab, der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des §5 Nr.1 d BVFG (besondere Systembindung). Das Verwaltungsgericht gewährte dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach §27 BVFG wegen besonderer Härte und verneinte den Ausschluss nach §5 Nr.1 d BVFG. Die Behörde beantragte die Zulassung der Berufung; das OVG prüfte Zulassungsgründe und Prozesskostenhilfe. • Prozesskostenhilfe: Der Kläger erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen; PKH wird ab Eingang der Anlagen beim Gericht bewilligt (§§166 VwGO, 114,115 Abs.1,121 Abs.2 ZPO). • Zulassungsrecht: Zulassung der Berufung erfordert ernstliche Zweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs.2 VwGO). • Schutz von Ehe und Familie: Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG begründet die Heirat mit einem bereits als Spätaussiedler anerkannten Ehegatten eine besondere Härte i.S.d. §27 Abs.2 BVFG; dem Kläger ist daher der Aufnahmebescheid zuerkannt worden. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beklagte trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der besonderen Systembindung nach §5 Nr.1 d BVFG; bloße Verweise auf nicht vorgelegte Entscheidungen und Gutachten genügen nicht. • Einzelfallprüfung zur Funktionsträgerschaft: Ob die Stellung als Sowchosdirektor einen Ausschlusstatbestand erfüllt, ist auf Grundlage der konkreten Qualifikation, Berufserfahrung und der Frage kausaler Verknüpfung mit Parteibindung zu prüfen; die Beklagte hat die vorinstanzliche Würdigung nicht ernstlich in Zweifel gestellt. • Grundsätzliche Bedeutung und ausgelaufenes Recht: Die vom Beklagten behauptete grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, weil zentrale Fragen durch BVerwG-Rechtsprechung geklärt sind und die maßgebliche Vorschrift zwischenzeitlich geändert wurde; ausgelaufenes Recht begründet regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. • Verfahrensmängel und Substanzprüfung: Die vom Beklagten gerügten Aufklärungsdefizite bezüglich Parteizugehörigkeit und Teilnahme an Gremien ändern nichts daran, dass die spruchreife Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den vorgelegten Beweismitteln getragen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt in der Sache bestehen. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten ab dem 17.04.2000 bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme bestimmter außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird festgestellt. Die Ablehnung der Zulassung beruht darauf, dass weder ernstliche Zweifel an der vorinstanzlichen Würdigung des Vorliegens einer besonderen Härte oder an der Nichtanwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes des §5 Nr.1 d BVFG vorgetragen wurden, noch grundsätzliche, über die bereits gefestigte BVerwG-Rechtsprechung hinausreichende Fragen aufgezeigt wurden.