Beschluss
12 A 3148/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.12A3148.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die in der Begründung des Zulassungsantrages dargelegten Gründe, auf die sich die Überprüfung des Senats beschränkt, führen nicht zu den von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Vgl. zu diesem Zulassungsgrund etwa: BVerwG, 5 Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, 6 NVwZ 2004, 744. 7 Das Zulassungsvorbringen der Beklagten richtet sich allein gegen die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Die diese Voraussetzung betreffende entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts - wollte man den Eheleuten zumuten, die Erteilung des Einbeziehungsbescheides im Herkunftsgebiet abzuwarten, würde dies einen Verstoß gegen Art. 6 GG darstellen, was durch entsprechende Auslegung des Begriffs der besonderen Härte in § 27 Abs. 2 BVFG vermieden werden könne - wird durch die Ausführungen der Beklagten nicht erschüttert. 8 Die Beklagte hat zwar sinngemäß behauptet, nicht aber nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, dass die den erstinstanzlich zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1999 zu entnehmende Wertung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteile vom 18. November 1999, 5 C 3.99 und 5 C 4.99 - erfordert der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Schutz von Ehe und Familie, dass eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG dann anzunehmen ist, wenn ein ohne Aufnahmebescheid Eingereister deutscher Volkszugehörigkeit einen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen heiratet, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und nicht bereit ist, dem Aufnahmebewerber in die Aussiedlungsgebiete zu folgen. Gleiches muss auch dann gelten, wenn ein deutscher Volkszugehöriger ohne Aufnahmebescheid zusammen mit seinem Ehegatten einreist, der einen Aufnahmebescheid erhalten hat. Spätestens in dem Augenblick, in dem der Ehegatte den Status eines Spätaussiedlers und damit eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erworben hat, ist es dem Aufnahmebewerber nicht mehr zuzumuten, ohne seinen Ehegatten in die Aussiedlungsgebiete zurückzukehren. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10 28. Februar 2001 - 2 A 356/00 -. 11 Dies gilt auch dann, wenn beide Ehegatten - wie hier - zunächst im Aussiedlungsgebiet gelebt haben und der eine Ehegatte sich zur Übersiedlung nach Deutschland entschlossen hat, nachdem ihm ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Da dieser Ehegatte mit seiner Übersiedlung Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG wird, entfaltet die verfassungsrechtliche Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG auch insoweit uneingeschränkt ihre Wirkung. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13 29. Juni 2004 - 2 A 3855/02 -. 14 Dass es sich um eine Situation handelt, die durch ein zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt worden ist, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen, 15 vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 16 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 17 1994, 938 sowie Urteil vom 18. November 18 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99, 19 hat die Beklagte gleichfalls nicht hinreichend nachvollziehbar und substantiiert aufgezeigt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte ein solcher Umgehungstatbestand zwar angenommen werden, wenn es sich um einen Sachverhalt handelte, in dem die Voraussetzungen eines Härtefalles" durch Eingehung einer Scheinehe" begründet werden sollten. Dass es vorliegend um einen solchen Sachverhalt geht, vermag der Senat unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. 20 Ebensowenig hat die Beklagte im Zulassungsverfahren nachweisen können, dass die vorzeitige Ausreise der Ehefrau nicht mit Rücksicht auf die für vorrangig erachteten Belange ihrer Mutter und ihres Bruders erfolgt ist. Auf die Stichhaltigkeit der Motivation kommt es für die Frage der Umgehung nicht an. 21 Danach kommt es im Übrigen nicht mehr entscheidend auf die Information durch das Schreiben der Beklagten vom 1. Dezember 1997 an, dass eine Einbeziehung des Klägers nur möglich sei, solange seine Ehefrau nicht ausgereist sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zutreffend darauf hingewiesen, dass dies im vorliegenden Fall die Annahme einer besonderen Härte nicht ausschließt. 22 Die Sache ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 23 Die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. 24 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2002 - 12 A 3708/00 -. 25 Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne Weiteres beantworten lässt. 26 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27 14. April 2003 - 3 B 167.02 -. 28 Hinsichtlich der auf Seite 5 der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen fehlt es gemessen daran schon an einer hinreichenden Darlegung, weshalb es noch einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf, weil der Fall - wie sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt - auf der Grundlage des Gesetzes in der durch die Rechtsprechung erfolgten Weise durch Anwendung des maßgeblichen Rechts anhand anerkannter Auslegungskriterien entscheiden ließ. Die Beklagte hat auch mit dem Hinweis auf erstinstanzliche Entscheidungen, die im Ausgangspunkt von der angefochtenen Entscheidung abweichen, keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufgezeigt. Das Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln wurde im Übrigen durch den Beschluss des 2. Senats vom 29. Juni 2004 - 2 A 3855/02 - geändert und der gegen das Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln gerichtete Zulassungsantrag hatte nach dem Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 A 2636/03 - lediglich aus prozessualen Gründen keinen Erfolg. 29 Ungeachtet dessen käme eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Blick auf die genannten Fragen ohnehin nicht in Betracht, weil sie in einem Berufungsverfahren bei Zugrundelegung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2005 erfolgten zwischenzeitlichen Rechtsänderungen nicht mehr entscheidungserheblich wären. 30 Vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 31 22. April 2004 - 5 C 27.02 -, sowie 32 OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 33 - 2 A 4295/02 - und BVerwG, Beschluss 34 vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG a.F.. 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 37