Beschluss
19 B 1888/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der nicht personensorgeberechtigte Elternteil ist nach den Vorschriften des Schulmitwirkungsgesetzes nicht Mitwirkungsberechtigter in Klassen- und Schulpflegschaft.
• Bei Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine summarische Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht vorzunehmen; Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, wenn die Erfolgsaussicht nur entfernt ist.
• In Eilverfahren kann die Entscheidung über das Sachbegehren Vorrang vor einer Vorabentscheidung über Prozesskostenhilfe haben, soweit dies dem effektiven Rechtsschutz dient.
• Die Zulassung einer Beschwerde nach § 146 VwGO setzt die dargelegten und substantiierten Zulassungsgründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Mitwirkungsrecht nicht sorgeberechtigter Eltern in Klassen- und Schulpflegschaft • Der nicht personensorgeberechtigte Elternteil ist nach den Vorschriften des Schulmitwirkungsgesetzes nicht Mitwirkungsberechtigter in Klassen- und Schulpflegschaft. • Bei Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine summarische Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht vorzunehmen; Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, wenn die Erfolgsaussicht nur entfernt ist. • In Eilverfahren kann die Entscheidung über das Sachbegehren Vorrang vor einer Vorabentscheidung über Prozesskostenhilfe haben, soweit dies dem effektiven Rechtsschutz dient. • Die Zulassung einer Beschwerde nach § 146 VwGO setzt die dargelegten und substantiierten Zulassungsgründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Antragsteller, von seiner Ehefrau getrennt lebend und nicht personensorgeberechtigt für seine Töchter (Scheidungsverfahren anhängig), begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung, dass er als Vater vorläufig berechtigt sei, in Klassen- und Schulpflegschaft aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht auszuüben. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsteller wandte sich mit Zulassungsanträgen und Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Oberverwaltungsgericht; außerdem stellte er einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Antragsteller rügte u.a. Verfassungs- und Menschenrechtsverstöße sowie Gehörsverletzungen. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt. • Die Kostenhilfegesuche sind unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die summarische Prüfung darf nicht in eine materiell-rechtliche Vorentscheidung umschlagen (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). • Die Zulassungsanträge nach § 146 Abs.4 i.V.m. §124 VwGO sind zurückzuweisen, weil die form- und darlegungsgemäßen Voraussetzungen sowie die erforderlichen substantierten Darlegungen zu den Zulassungsgründen nicht erfüllt sind. • Sachlich ist der Antrag zu 2. zu verneinen: Nach SchMG gilt als Mitwirkungsberechtigter, wer Erziehungsberechtigter ist; Erziehungsberechtigung richtet sich nach dem Familienrecht (BGB). Der Antragsteller ist nicht personensorgeberechtigt, da die Personensorge durch familiengerichtlichen Beschluss der Mutter übertragen wurde (§§ 1626, 1629, 1671, 1672 BGB a.F.). • Die Anknüpfung der schulischen Mitwirkungsrechte an die familienrechtliche Sorgerechtsgestaltung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt; sie dient der Rechtsklarheit, Funktionsfähigkeit der Gremien und dem Kindeswohl (Art.6 GG, Art.7 GG, LV NRW Art.10). • Die Änderung der familienrechtlichen Regelungen durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz ändert an der grundsätzlichen Rechtsprechung nichts; die Alleinsorge bleibt ein zulässiger Anknüpfungspunkt für Mitwirkungsbefugnisse, und der Antragsteller hat keine Übergangsentscheidung geltend gemacht. • Einvernehmliche oder privatrechtliche Erklärungen der Eltern könnten Fragen anders regeln, im vorliegenden Fall aber zeigt die Vereinbarung zwischen den Eltern keine Zustimmung der Mutter, dem Antragsteller Mitwirkungsrechte einzuräumen. • Der Antrag auf Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungspflicht besteht (§ 67 Abs.1 VwGO) und die Antragserweiterung im Zulassungsverfahren das Zulassungsverfahren verfehlen würde. Das Verfahren 19 B 1888/00 wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht hinreichend ist. Die Anträge auf Zulassung der Beschwerden gegen Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts werden abgelehnt, da die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird, soweit er nicht erledigt ist und über das erstinstanzlich gestellte Begehren hinausgeht, abgewiesen; dieser Antrag ist zudem unzulässig wegen fehlender anwaltlicher Vertretung. Die Kosten der Verfahren trägt der Antragsteller; Streitwert: 4.000 DM.