Beschluss
19 E 220/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0416.19E220.03.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bot weder im Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen noch zu einem späteren Zeitpunkt die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 B 403/03 verwiesen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unzutreffend ist seine Auffassung, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft zugleich über den Prozesskostenhilfeantrag und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Abgesehen davon, dass eine etwaige verfahrensfehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den bei ihm gestellten Prozesskostenhilfeantrag für sich allein nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz rechtfertigt, liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Grundsätzlich ist zwar über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor der Entscheidung über das Sachbegehren zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht in einem Eilverfahren. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist auf eine baldige Sachentscheidung angelegt. Um diese im Interesse des begehrten effektiven Rechtsschutzes nicht zu verzögern, ist in diesem Verfahren regelmäßig eine Vorabentscheidung über das - wie hier - mit dem Eilantrag gestellte Prozesskostenhilfegesuch nicht geboten. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 - 19 B 1888/00 und 19 E 956/00 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 1998 - 7 S 376/98 -, NVwZ 1998, 647 (649), OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Februar 1996 - Bs IV 313/95 -, DVBl. 1996, 1318 (1319); Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 1 TG 1966/89 u.a. -, NVwZ-RR 1990, 223 (224). Dass hier ausnahmsweise eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag geboten gewesen wäre, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Er stellt die Eilbedürftigkeit der Sachentscheidung nicht in Abrede. Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war im Übrigen auch unter Kostengesichtspunkten nicht erforderlich. Anders als bei der Klagerücknahme (Nr. 2110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz - KV) ist bei Verfahren nach §§ 123, 80 Abs. 5 und 80 a Abs. 3 VwGO ein Ermäßigungstatbestand für den Fall der Rücknahme des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgesehen (Nr. 2210 KV). Selbst wenn also das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz vorab entschieden hätte, hätte die Zurücknahme des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu einer Kostenersparnis für den Antragsteller geführt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2001 - 19 B 1888/00 und 19 E 956/00 -, Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 1 TG 1966/89 u.a. -, a. a. O. Fehl geht der Hinweis des anwaltlich vertretenen Antragstellers auf Kopp, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 166 Rdn 11, und OVG Hamburg, Beschluss vom 9. April 2001 - 4 So 18/01 -, NVwZ-RR 2001, 805 f. Die Kommentierung und der Beschluss des OVG Hamburg betreffen ausschließlich die Frage, ob in Hauptsacheverfahren eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erforderlich ist. Diese Frage stellt sich hier nicht. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an die hinreichende Erfolgsaussicht des Sachbegehrens gestellt werden dürften, überspannt. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 166 VwGO iVm § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist auf Grund einer summarischen Prüfung zu beantworten, die vermeidet, dass die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert wird. Das Prozesskostenhilfeverfahren bezweckt, den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zugänglich zu machen und nicht selbst zu bieten, um die Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch den mittellosen Beteiligten im Verhältnis zu einem besser gestellten nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Danach ist die hinreichende Erfolgsaussicht zwar nicht erst dann zu bejahen, wenn der Prozesserfolg schon gewiss ist; sie kann aber andererseits nicht nur verneint werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache schlechthin ausgeschlossen ist, sondern auch schon dann, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 (356 ff.) = NJW 1991, 413 f., und Beschluss vom 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102 (2103), OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 - 1 B 1888/00 und 19 E 956/00 -. In Orientierung an diesen Vorgaben ist die hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund dessen eigener Sachdarstellung und der von Amts wegen zu berücksichtigenden vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisbarkeit überzeugt ist. Es reicht aus, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Hängt die Sachentscheidung von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, bietet die Rechtsverfolgung in der Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn diese schwierig und bislang ungeklärt ist; denn das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Demgegenüber braucht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt zu werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, gleichwohl aber nicht umstritten und auch nicht schwierig ist, ihre Beantwortung also mit Blick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder auf die Auslegungshilfe der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung keine Schwierigkeiten bereitet. Bestehen allerdings ernstliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, ist die hinreichende Erfolgsaussicht in der Regel zu bejahen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 - 19 B 1888/00 und 19 E 956/00 -, m.w.N. Gemessen daran ist die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte weder bei Eingang der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen noch zu einem späteren Zeitpunkt von einer "offenen verfassungsrechtlichen Situation" ausgegangen werden. Die von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Vorschriften des Grundgesetzes und den für die Entscheidung maßgeblichen nordrhein-westfälischen schulrechtlichen Vorschriften sowie den hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ohne Schwierigkeiten beantworten. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 19 B 403/03 verwiesen. Schwierige Rechtsfragen, die einer erstmaligen oder weiter gehenden Klärung bedürfen und auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung sowie den einschlägigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres beantwortet werden können, stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Unerheblich ist auch, dass das Verwaltungsgericht mehr als vier Monate nach Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat. Es ist schon weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Dauer des Verfahrens erster Instanz ihre Rechtfertigung nicht in der Geschäftsbelastung der Kammer findet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).