Beschluss
13 C 21/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einstweiliger Rechtsschutzprüfung kann ein Gericht erkennbare Regelungslücken der Lehrverpflichtungsverordnung für eine bestimmte Personalgruppe vorläufig richterlich ergänzen, um verfassungswidrige Benachteiligungen der Studienbewerber zu verhindern.
• Der pauschale Abzug für ambulante Krankenversorgung von 36 % nach § 9 Abs. 3 KapVO VI ist formell und materiell zulässig und genügt dem Gebot rationaler Abwägung.
• Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Assistenten in der Zahnmedizin rechtfertigt eine Reduzierung auf vier Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wegen der besonderen Funktion "weiterer wissenschaftlicher Qualifikation".
• Für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Zeit-Angestellte) ist aufgrund einer erkennbaren Doppelberücksichtigung von Fort-/Weiterbildung und ambulanten Tätigkeiten eine abweichende, höher angesetzte Lehrverpflichtung geboten; der Senat setzt hier vorläufig fünf LVS an.
• Bei festgestellter Erhöhung der Lehrverpflichtung der Zeit-Angestellten können zusätzliche Studienplätze aus der verdeckten Ausbildungskapazität resultieren, die im einstweiligen Rechtsschutz zuerkannt werden müssen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Ergänzung der Kapazitätsberechnung: Erhöhung der Lehrverpflichtung befristet Beschäftigter in der Zahnmedizin • Bei einstweiliger Rechtsschutzprüfung kann ein Gericht erkennbare Regelungslücken der Lehrverpflichtungsverordnung für eine bestimmte Personalgruppe vorläufig richterlich ergänzen, um verfassungswidrige Benachteiligungen der Studienbewerber zu verhindern. • Der pauschale Abzug für ambulante Krankenversorgung von 36 % nach § 9 Abs. 3 KapVO VI ist formell und materiell zulässig und genügt dem Gebot rationaler Abwägung. • Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Assistenten in der Zahnmedizin rechtfertigt eine Reduzierung auf vier Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wegen der besonderen Funktion "weiterer wissenschaftlicher Qualifikation". • Für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Zeit-Angestellte) ist aufgrund einer erkennbaren Doppelberücksichtigung von Fort-/Weiterbildung und ambulanten Tätigkeiten eine abweichende, höher angesetzte Lehrverpflichtung geboten; der Senat setzt hier vorläufig fünf LVS an. • Bei festgestellter Erhöhung der Lehrverpflichtung der Zeit-Angestellten können zusätzliche Studienplätze aus der verdeckten Ausbildungskapazität resultieren, die im einstweiligen Rechtsschutz zuerkannt werden müssen. Die Hochschule X. überschritt gemäß Zulassungszahlenverordnung die normierte Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin für das Studienjahr 1999/2000. Mehrere Studienbewerber begehrten einstweiligen Rechtsschutz und verlangten die Vergabe zusätzlicher Studienplätze, weil nach ihrer Rechnung die Hochschule über weitere Ausbildungsressourcen verfüge. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Hochschule, zusätzliche Plätze zu vergeben; streitig war insbesondere die richtige Festsetzung der Lehrverpflichtungen (LVS) für zwei Personalgruppen: wissenschaftliche Assistenten und befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter (Zeit-Angestellte). Die Wissenschaftsverwaltung setzte für beide Gruppen pauschale Werte an; die Beschwerde richtete sich gegen die Zahl der auszukehrenden Plätze sowie gegen die Kapazitätsberechnung. Der Senat überprüfte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Lehrverpflichtungsannahmen und die Zulässigkeit des pauschalen ambulanten Krankenversorgungsabzugs. • Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung im Wesentlichen richtig durchgeführt; strittig war nur der Ansatz der Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten und Zeit-Angestellte. • Die Pauschelregelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO VI (36% Abzug für ambulante Krankenversorgung) ist formell wirksam und inhaltlich nicht zu beanstanden; die Herleitung beruht auf nachvollziehbaren Erhebungen und erfüllt verfassungsrechtliche Anforderungen an Rationalität und Nachvollziehbarkeit. • Die Lehrverpflichtungsverordnung und die KMK-Vereinbarung stellen typisierende Regellehrverpflichtungen auf, die grundsätzlich zulässig sind; sie können aber Lücken aufweisen, wenn sich Teile einer Personalgruppe wesentlich unterscheiden. • Bei wissenschaftlichen Assistenten der Zahnmedizin sind die Aufgaben der "weiteren wissenschaftlichen Qualifikation" (Habilitation, Forschung, Publikation) von der ambulanten Krankenversorgung weitgehend zu trennen; daher ist die Reduzierung auf vier LVS sachlich gerechtfertigt und führt nicht zu Doppelberücksichtigung. • Bei Zeit-Angestellten liegen erkennbare Gründe (Fort- und Weiterbildung, geringeres Fachwissen, pädagogische Befähigung, Fluktuationssteuerung) vor, die eine Lehrverpflichtungsreduzierung rechtfertigen; zugleich zeigen Vertragslagen und Stellungnahmen Überschneidungen zwischen ambulanten Tätigkeiten und Weiterbildungsfunktionen, sodass eine Doppelberücksichtigung plausibel ist. • Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Prüfungsdichte im Eilrechtsschutz und der unzureichenden Darlegung durch die Wissenschaftsverwaltung hält der Senat eine richterliche Ergänzung der Verordnung für geboten und setzt vorläufig für Zeit-Angestellte fünf LVS an. • Auf dieser Basis errechnet sich für die Hochschule ein bereinigtes Lehrangebot, das fünf weitere Studienplätze für das Sommersemester 2000 ermöglicht; das Losverfahren ist anzuordnen, wobei die Hochschule auf die bereits erfolgten Einschreibungen verzichten kann. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit geändert, dass eine Losentscheidung unter den Antragstellern herbeizuführen ist und diejenigen vorläufigen Einschreibungen bestehen bleiben, die auf die Plätze 1–5 entfallen; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass nur fünf und nicht acht zusätzliche Plätze auszuweisen sind, weil die Lehrverpflichtung der Zeit-Angestellten in der Zahnmedizin vorläufig auf fünf LVS zu erhöhen ist, während wissenschaftliche Assistenten bei vier LVS zu belassen sind. Daraus ergibt sich eine Jahresaufnahmezahl, die für das Sommersemester 2000 fünf weitere Studienplätze ergibt; diese sind im Losverfahren zu vergeben, wobei die bisherigen sechs Einschreibungen bestehen bleiben können. Die Kosten des Verfahrens sind anteilig aufzuteilen; der Streitwert wurde auf 6.000 DM festgesetzt.