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Beschluss

10 Nc 184/01

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2002:0307.10NC184.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin/Der Antragsteller begehrt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Wintersemester (WS) 2001/2002 an der X. X1. -V. N. (X2. ) im Studiengang Zahnmedizin einen Studienplatz des ersten Fachsemesters. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) hat für den Studiengang Zahnmedizin an der X2. durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2001/2002 vom 25. Juni 2001 (GV. NRW. S. 445), geändert durch Verordnung vom 16. November 2001 (GV. NRW. S. 832) die Zulassungszahl auf 48 und durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2002 vom 4. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 11), geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2002 (GV. NRW. S. 85) auf 57 festgesetzt. Dem stehen nach Mitteilung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 im Verfahren 10 NC 138/01) im WS 2001/2002 48 eingeschriebene Studierende des ersten Fachsemesters gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 10 NC 138/01 (Leitverfahren Zahnmedizin WS 2001/2002) ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin/der Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung zum erstrebten Studium oder auf Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung von Studienplätzen nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Soweit das Antragsbegehren auf einen Studienplatz des ersten Fachsemesters außerhalb der durch Verordnung festgesetzten Kapazität gerichtet ist, ist der geltend gemachte Anspruch der deutschen Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz und ein Anspruch der Antragstellerin des Verfahrens 10 NC 229/01 in Bezug auf diese türkische Antragstellerin unterstellt das Gericht, dass sie jedenfalls deshalb bei der Verteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität Gleichstellung mit Deutschen verlangen könnte, weil die Voraussetzungen des Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4 und InfAuslR 1982, 33 f.) erfüllt sind nicht gegeben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass an der X2. nach den Verhältnissen des WS 2001/2002 im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl von höchstens 48 aufzunehmenden Bewerbern ein freier Studienplatz zur Verfügung steht. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2001/2002 und damit für das WS 2001/2002 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732). Es bedarf im vorliegenden Streitfall keiner weiteren Erörterung, ob auf den hier in Rede stehenden Berechnungszeitraum (WS 2001/2002 und Sommersemester - SS - 2002) die KapVO in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 11. April 1996 (GV. NRW. S. 176) anzuwenden ist oder ob die Kapazität, wie das Ministerium im Erlass vom 11. Oktober 2001 321 - 6514.601.602 - vertreten hat, "im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Kapazitätsverordnung" nach der KapVO in der Fassung der erst heute verkündeten und morgen in Kraft tretenden Zweiten Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 (GV. NRW. S. 82) hat ermittelt werden dürfen. Denn die Kapazitätsermittlung nach der KapVO in Fassung der Ersten Änderungsverordnung führt, wenn sie nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und der beschließenden Kammer vorgenommen wird, unter den bei der X2. gegebenen Verhältnissen zu dem selben Ergebnis wie eine Kapazitätsermittlung nach der KapVO in Fassung der Zweiten Änderungsverordnung; dies bestätigt zugleich die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses. Der Festsetzung der Zulassungszahl nach der KapVO liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO und durch Überprüfung des Ergebnisses dieser Berechnung anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO führt bei Anwendung einer jeden der beiden erwähnten Änderungsfassungen der KapVO zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von 100 Studienplätzen. Die Berechnung unterscheidet sich nur darin, dass bei Anwendung der KapVO in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen (Zeitangestellte) vorläufig eine Regellehrverpflichtung von jeweils 5 Lehrveranstaltungsstunden (kapazitätsrechtlich: DS) anzusetzen ist und der Stellenabzug wegen des Personalbedarfs in der ambulanten Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO in der bis zum 7. März 2002 geltenden Fassung 36 vom Hundert der maßgeblichen Gesamtstellenzahl beträgt, während bei Anwendung der KapVO in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung, wie sie das Ministerium vorgenommen hat, für Zeitangestellte eine Regellehrverpflichtung von jeweils 4 DS anzusetzen ist und der Stellenabzug wegen des Personalbedarfs in der ambulanten Krankenversorgung 30 vom Hundert der maßgeblichen Gesamtstellenzahl beträgt (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO in der ab dem 8. März 2002 geltenden Fassung). Die Kammer beschränkt sich im Folgenden auf die Berechnung nach der KapVO in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung, die bis auf den erwähnten Unterschied mit der Berechnung des Ministeriums übereinstimmt, und verweist hinsichtlich der Berechnung nach der Zweiten Änderungsverordnung auf die zutreffende Darstellung in der letzten Kapazitätsermittlung des Ministeriums (Stand: 15. September 2001). Die Kammer geht aufgrund summarischer Prüfung der vom Antragsgegner zum Studienjahr 2001/2002 vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen vor dem Stellenabzug wegen des Personalbedarfs für die Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO von 86 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin mit einem Gesamtlehrdeputat von 461 DS aus. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals schlüsseln sich nach der Zuordnung zu Stellengruppen und dem jeweils zu erbringenden Lehrdeputat (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 KapVO) wie folgt auf: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen Summe in DS C 4 Universitäts-professor 8 6 48 C 3 Universitäts-professor 8 5 40 C 2 Oberassistent 6 1 6 C 1 Wiss. Assistent 4 24 96 BAT I-IIa Wiss. An-gestellter (befristet) = Zeitangestellter 5 43 215 BAT I-IIa Wiss. An-gestellter (unbefris-tet) = Dauerange-stellter 8 7 56 Summe ----- 86 461 Die Zahl der verfügbaren Stellen und die Zuordnung zu den Stellengruppen haben sich im Vergleich zu dem vorangegangenen Studienjahr 2000/2001 nicht geändert. Die Berücksichtigung einer Stelle C 2-Oberassistent in der Stellenübersicht des Antragsgegners statt einer fünfundzwanzigsten Stelle C 1-Wissenschaftlicher Assistent wirkt sich nicht zu Lasten der Antragstellerin/des Antragstellers aus. Dieser Vorgang, der nicht kapazitätsungünstig ist, beruht darauf, dass die Lehreinheit Zahnmedizin zwecks Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses aus der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin eine Stelle C 2-Oberassistent mit einem Deputat von 6 DS für die Dauer ihrer Besetzung mit Herrn E. . T. entliehen und hierfür im Gegenzug eine Stelle C 1Wissenschaftlicher Assistent mit einem Deputat von nur 4 DS an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin abgegeben hat. Für die 43 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen (Zeitangestellte) in der Lehreinheit Zahnmedizin ist im Wege vorläufiger richterlicher Ergänzung der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518) eine Regellehrverpflichtung von jeweils 5 und nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV von (höchstens) 4 Lehrveranstaltungsstunden (kapazitätsrechtlich: DS) anzusetzen. Diese differenzierte Regelung der Lehrverpflichtung der Zeitangestellten im Fach Zahnmedizin ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. den Beschluss vom 10. April 2001 – 13 C 21/00 – (X2. , Zahnmedizin SS 2000), der sich die Kammer angeschlossen hat, vgl. den Beschluss vom 3. Juli 2001 10 NC 119/01 - Seite 7 f. (Zahnmedizin SS 2001), geboten, weil andernfalls wegen teilweiser Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung und beruflicher Fort- und Weiterbildung der Zeitangestellten ein- und derselbe, das Lehrangebot zu Lasten der Studienbewerber verkürzende Umstand doppelt berücksichtigt würde, nämlich zum einen im Rahmen der Reduzierung der Regellehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV und zum anderen im Rahmen des pauschalen Stellenabzugs in Höhe von 36 vom Hundert der Gesamtstellenzahl wegen des Personalbedarfs in der ambulanten Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c (in der bis zum 7. März 2002 geltenden Fassung). Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem zitierten Beschluss des OVG NRW Bezug. Eine summarische Überprüfung der vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsvertragskopien der Zeitangestellten und der vorgelegten Stellenbesetzungsübersicht (Stand: 30. September 2001) hat ergeben, dass das Gesamtlehrdeputat von 461 DS nicht - etwa wegen höherer Lehrverpflichtung einer nicht stellenkonform geführten Lehrperson - weiter zu erhöhen ist. Ein etwaiges das Stellendeputat übersteigendes Deputat einer Lehrperson in einzelnen Fällen könnte jedenfalls auf geeignete vakante oder unterbesetzte Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin angerechnet werden. Das Gesamtlehrdeputat von 461 DS auf der Basis von 86 Personalstellen ist zur Berücksichtigung der Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO zu kürzen. Ein Stellenabzug für stationäre Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b KapVO) entfällt, weil die stationäre Krankenversorgung an der X2. von der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin vorgenommen wird. Der Stellenabzug wegen des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung beträgt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO in der bis zum 7. März 2002 geltenden Fassung (86 x 36/100 =) 30,96 Stellen. Damit verbleiben 86 - 30,96 = 55,04 Stellen. Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von gerundet 5,36 DS (461 : 86) beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit 295,01 (55,04 x 5,36) DS. Dieses Lehrdeputat ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen. Denn in der Lehreinheit Zahnmedizin sind im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2000 und WS 2000/2001) keine gemäß § 10 KapVO in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre zugehörigen Lehrauftragsstunden abgehalten worden (siehe Seite 3 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 6. Dezember 2001 im Verfahren 10 NC 138/01). Das ermittelte Angebot in Höhe von 295,01 DS ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Zahnmedizin für den nicht zugeordneten Studiengang Medizin/Klinischer Teil erbringt. Der insoweit vom Ministerium angesetzte Wert von gerundet 1,26 (0,01 x 126,0) DS ist nicht zu beanstanden. Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot von (295,01 DS - 1,26 DS =) 293,75 DS. Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von 5,85 zu Grunde. Zur Ermittlung dieses Eigenanteils vgl. den Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 1993 - 8 NC 275/92 u.a. - Seite 10 und 17. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 2 x 293,75 = 587,50 = 100,4273, 5,85 5,85 gerundet 100 Studienplätzen. Die auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 100 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage der vom Ministerium angesetzten Schwundquote von 1/0,95 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (100 : 0, 95 =) 105,26, gerundet 105 Studienplätze für das erste Fachsemester. Die angesetzte Schwundquote ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Wissenschaftsverwaltung hat sie nach dem allgemein anerkannten, so genannten Hamburger Modell rechnerisch zutreffend ermittelt. Die Kammer sieht im vorliegenden Verfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand auch keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass die Wissenschaftsverwaltung bei der Ermittlung der Schwundquote hinsichtlich des Verbleibeverhaltens der Studierenden der betrachteten früheren Semester von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Eine Verminderung der Studienplätze kommt wegen höherer ausstattungsbezogener Kapazität nicht in Betracht (vgl. § 19 Abs. 2 KapVO). Es verbleibt damit im Studienjahr 2001/2002 bei 105 Studienplätzen für das erste Fachsemester. Diese Studienplatzzahl hat das Ministerium in der Weise aufgeteilt, dass es für das WS 2001/2002 die Zulassungszahl auf 48 und für das SS 2002 auf 57 festgesetzt hat. Das ist nach überschlägiger Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann keine andere Aufteilung verlangen. Die KapVO sieht eine Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität vor und kennt keine semesterliche Kapazität. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO wird bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt. Diese Vorschrift gibt keine inhaltlichen Maßstäbe für die Aufteilung vor. Insbesondere ist nicht eine gleichmäßige oder bei einer geraden jährlichen Studienplatzzahl eine hälftige Aufteilung geboten. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1982 13 A 1549/81 u.a. - KMK-HSchR 1983, 512, 516 (X2. , Zahnmedizin SS 1980). Auch für den durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Zustand der erschöpfenden Kapazitätsnutzung kommt es allein darauf an, ob die Zulassungszahlen für die beiden Semester des Studienjahres zusammen der ermittelten Jahresaufnahmekapazität entsprechen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 7 B 82/89 NVwZ-RR 1990, 349. Das ist hier der Fall. Eine Festsetzung von unterschiedlich hohen Zulassungszahlen für zwei Semester kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit der V. (Art. 5 Abs. 3 GG) bedenklich sein. Dass die hier festgesetzten Zahlen von 48 Studienplätzen für das WS 2001/2002 und 57 Studienplätzen für das SS 2002 eine ordnungsgemäße Abwicklung des Lehrbetriebs nicht erlaubten, ist jedoch nicht ersichtlich. Es können vielmehr gerade Gründe der Studienorganisation für die Festsetzung der unterschiedlich hohen Zulassungszahlen bestimmend gewesen sein. Der Antragsgegner hat auf telefonische Nachfrage hin bestätigt, dass dies der Beweggrund des Ministeriums für die unterschiedliche Aufteilung der Studienplätze gewesen sei. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Antragstellerin/des Antragstellers, das eine für das WS 2001/2002 günstigere Aufteilung geböte, ist nicht erkennbar. Soweit einige Antragsteller einen Studienplatz im ersten Fachsemester hilfsweise auch innerhalb der für das WS 2001/2002 festgesetzten Zulassungszahl von 48 erstreben, scheidet ein Anspruch gegen den Antragsgegner gleichfalls aus, weil diese Studienplätze erfahrungsgemäß im Verlaufe der Vergabe durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen sämtlich besetzt werden und inzwischen auch besetzt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Festsetzung des Werts von 3.000,00 Euro entspricht der Wertstufe von bis zu 6.000,00 DM nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht und damit der bisherigen Streitwertrechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. den Beschluss vom 3. Juni 1996 13 C 40/96 JurBüro 1997, 88 f.) und der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art.