Beschluss
16 B 269/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt sind.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen ablehnenden Eilentscheidung im Sozialhilferecht bestehen nur, wenn die Verpflichtung zur Leistung durch die Zumutung der angebotenen gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen ist.
• Nachträglich eingetretene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründen im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung, wenn sie die Lage vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert infrage stellen.
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn der Betroffene darlegt, was er bei ordnungsgemäßer Gelegenheit vorgetragen hätte und dass das Gericht dadurch anders entschieden haben könnte.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Beschwerde gegen ablehnende Eilentscheidung im Sozialhilferecht • Die Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt sind. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen ablehnenden Eilentscheidung im Sozialhilferecht bestehen nur, wenn die Verpflichtung zur Leistung durch die Zumutung der angebotenen gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen ist. • Nachträglich eingetretene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründen im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung, wenn sie die Lage vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert infrage stellen. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn der Betroffene darlegt, was er bei ordnungsgemäßer Gelegenheit vorgetragen hätte und dass das Gericht dadurch anders entschieden haben könnte. Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung von Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem er angebotene gemeinnützige Arbeit abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Beschwerde. Er machte geltend, gesundheitliche Gründe hätten ihn an der Ableistung der Arbeit gehindert und rügte zudem Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil eine Frist zur Stellungnahme vor Ablauf nicht berücksichtigt worden sei. Der Amtsarzt und weitere Gutachter hatten zuvor wiederholt festgestellt, dass schwere Wirbelsäulenbelastungen zu vermeiden seien, der Antragsteller aber leichte, nicht wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten verrichten könne. Später vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beziehen sich auf Zeiträume nach dem angefochtenen Beschluss. Das OVG prüfte, ob die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorliegen. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit): Die vorgelegenen medizinischen Unterlagen und Befunde des Amts- und Facharztes belegen nicht, dass dem Antragsteller die Verrichtung der angebotenen leichten gemeinnützigen Arbeit bis zum Erlass des Beschlusses unzumutbar gewesen wäre. • Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW rechtfertigt die bloße Verweigerung angebotener gemeinnütziger Arbeit nur dann einstweiligen Rechtsschutz, wenn unzumutbare Folgen aus der Verrichtung erkennbar sind; das hat der Antragsteller nicht dargelegt. • Nachträglich eingetretene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen, soweit sie keine Auswirkungen auf die Sachlage bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses aufzeigen; eine gerichtliche Ablehnung wirkt regelmäßig nur bis zum Beschlussdatum. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO (Verfahrensmangel): Die Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör greift nicht durch, weil der Antragsteller nicht konkret darlegt, was er bei wahrgenommenem Gehör vorgetragen hätte und dass dies zu einem anderen Entscheidungsbild geführt hätte. • Verfassungsrechtliche Anforderungen (Art.103 Abs.1 GG) verlangen Beachtung gesetzter Äußerungsfristen; das Gericht wartete nicht bis zum Ablauf einer Frist, jedoch wäre nach dem vorgelegten Vortrag auch bei kurzer Fristverlängerung keine andere Entscheidung erkennbar gewesen. • Kostenentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens nach §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Beschwerde wird nicht zur Entscheidung zugelassen, weil weder ernste Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses noch ein auf den Entscheidungsgrund wirkender Verfahrensmangel dargetan sind. Die vorgelegenen ärztlichen Atteste und Befunde reichen nicht aus, die Zumutbarkeit der angebotenen leichten gemeinnützigen Arbeit bis zum Zeitpunkt des Beschlusses in Frage zu stellen. Nachträglich eingetretene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind im Zulassungsverfahren unbeachtlich, soweit sie die Lage vor Erlass des Beschlusses nicht substantiiert ändern. Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg, weil nicht vorgetragen wurde, was bei ordnungsgemäßem Gehör anders vorgebracht worden wäre und dass dies das Ergebnis beeinflusst hätte. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.