Beschluss
17 L 1840/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0901.17L1840.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der bei der Rechtsantragsstellte des Verwaltungsgerichts gestellte Antrag, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1. für die Zeit ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats der Entscheidung, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des maßgeblichen Regelsatzes ohne weitere Kürzungen zu gewähren, 3 hat keinen Erfolg. 4 Die Kammer fasst den Antrag ungeachtet des von der Rechtsantragsstelle nach Belehrung aufgenommenen Rubrums, in dem neben dem Antragsteller auch die Ehefrau und die Kinder des Antragstellers aufgeführt waren, nur als solchen des Antragstellers auf, weil das Begehren erkennbar nur auf die Erhöhung der dem Antragsteller gekürzten Leistungen gerichtet ist. 5 Soweit der Antrag des Antragstellers danach zulässig ist, erweist er sich als unbegründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier. 7 Für den allein entscheidungserheblichen Zeitraum vom 18. August 2004 bis zum 31. September 2004 hat der Antragsteller zu 1. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht; dies gilt sowohl für die ihn betreffenden kopfteilmäßigen Kosten der Unterkunft als auch für seine auf 80 % reduzierten Regelsatzleistungen eines Haushaltungsvorstandes. 8 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung laufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anordnungsgrund (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage rechnen muss. Das setzt voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom 20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = NJW 2000, 2523. 10 Der Antragsteller hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist die Wohnung der Antragsteller zu groß; sie sind vom Antragsgegner auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, sich eine kleinere, billigere Wohnung zu suchen. 11 Hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt im Übrigen hat der Antragsteller ebenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer sich angeschlossen hat, besteht in dem hier vorliegenden Fall des Ausschlusses bzw. der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ein Anordnungsgrund zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen nur dann, wenn dem Antragsteller aus der (vorläufigen) Verrichtung einer Tätigkeit unzumutbare Folgen erwachsen würden. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2001 - 16 B 269/01 - m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 29. April 2002 - 17 L 764/02 - und vom 8. März 2004 - 17 L 3216/03 -. 14 Gemessen hieran hat der Antragsteller ausreichende Gründe, die ihn hindern würden, die vom Antragsgegner im Januar mit Schreiben vom 21. Januar 2004 und im Mai mit Schreiben vom 07. Mai 2004 unterbreiteten und mit dem zweiten Kürzungsbescheid vom 29. Juli 2004 nochmals wiederholten Arbeitsangebote des Antragsgegners anzunehmen, nicht glaubhaft gemacht. 15 Demnach kann der Antragsteller einen eventuellen finanziellen Engpass - dessen tatsächliches Vorhandensein aufgrund seiner undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse zweifelhaft ist - dadurch abwenden, dass er das Arbeitsangebot des Antragsgegners annimmt. 16 Vgl. ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), z. B. Beschlüsse vom 11. Juni 1980 - 8 B 706/80 - und vom 22. März 1991 - 8 B 325/91 -. 17 Darauf könnte der Antragsteller nur dann nicht verwiesen werden, wenn das Arbeitsansinnen offensichtlich rechtswidrig wäre und durch die Arbeitsannahme unzumutbare Folgen für die Antragsteller eintreten würden. Beides, insbesondere das Vorliegen derartiger unzumutbarer Folgen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. 18 Mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2004 ist die weitere Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01. August 2004 aufgrund § 25 Abs. 1 BSHG im Regelsatz um 50 % gekürzt worden, nachdem bereits zuvor mit Bescheid vom 29. Juni 2004 mit Wirkung ab dem 01. Juli 2004 eine Kürzung des Regelsatzes um 25 % erfolgt war. Die 25 %-ige Kürzung ist hier nicht Streitgegenstand. Dass dem Antragsteller hinsichtlich § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen, soweit es um die Kürzung der Sozialhilfe und mehr um 25 % geht, 19 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2002 - 16 B 4272/00 -; Krahmer in Lehr- und Praxiskommentar, Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. 2003 (LPK-BSHG), § 25 Rdnr. 7, 20 hat der Antragsgegner bei dem die weitere Kürzung der Hilfeleistung betreffenden Bescheid vom 29. Juli 2004 ausgeübt. Dieser wie auch der erste, mit dem Widerspruch angefochtene Kürzungsbescheid ist nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft. Der Antragsteller kann trotz seiner Rückenkrankheit grundsätzlich vollschichtig arbeiten (vgl. mehrfache amtsärztliche Untersuchungen und Stellungnahmen des amtsärztlichen Dienstes des Kreises S. - Untersuchungsstelle E. -), hat bei den Firmen Teich Immobilien und I. & N. Immobilien E1. , wie sein Schreiben vom 18. August 2004 verdeutlicht, keine auskömmliche Arbeit und verweigert die ihm bei freier Zeiteinteilung durchaus mögliche halbtägige Arbeitsaufnahme hartnäckig und mit allen Mitteln (vgl. die Äußerung: Sonst lasse ich mich krank schreiben.). Die Kürzung vom 29. Juli 2004 um weitere 25 % erscheint demnach nicht ermessensfehlerhaft und das Ermessen nicht dahin geschrumpft, in der zweiten Stufe eine geringfügigere weitere Kürzung, nämlich eine solche um weniger als weitere 25 % vorzunehmen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 22