Beschluss
19 A 3966/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Satzungsregelung, die auf einem Friedhof generell die Verwendung von Porzellanbildern mit Lichtbild verbietet, kann gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen und damit unwirksam sein.
• Das Recht der Angehörigen, über Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, ist Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit und nur durch verfassungsgemäße Vorschriften beschränkbar.
• Gibt der Friedhofsträger besondere ästhetische Vorschriften vor, muss er ausreichend gestaltungsfreie Friedhofsflächen vorhalten; fehlt dies, ist das Ermessen in der Regel zugunsten der Gestattungsentscheidung zugunsten des Nutzungsberechtigten auszuüben.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Verbote von Porzellan-Lichtbildern auf Friedhöfen; Gestaltungsfreiheit der Angehörigen • Eine Satzungsregelung, die auf einem Friedhof generell die Verwendung von Porzellanbildern mit Lichtbild verbietet, kann gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen und damit unwirksam sein. • Das Recht der Angehörigen, über Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, ist Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit und nur durch verfassungsgemäße Vorschriften beschränkbar. • Gibt der Friedhofsträger besondere ästhetische Vorschriften vor, muss er ausreichend gestaltungsfreie Friedhofsflächen vorhalten; fehlt dies, ist das Ermessen in der Regel zugunsten der Gestattungsentscheidung zugunsten des Nutzungsberechtigten auszuüben. Die Klägerin begehrte die Zustimmung zur Anbringung eines Porzellanbildes mit dem Foto ihres verstorbenen Ehemannes auf dem Grabmal auf dem Ostfriedhof der Stadt R. Die Friedhofssatzung der Stadt verlangt schriftliche Zustimmung des Garten- und Friedhofsamtes und enthält für den Ostfriedhof ein Verbot, Porzellan und Lichtbilder zu verwenden. Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstätte; der Friedhofsträger verweigerte die Zustimmung. Die Klägerin focht die Versagung gerichtlich an. Streitgegenstand ist, ob die Satzungsvorschriften mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Gestaltungsfreiheit der Angehörigen vereinbar sind und ob der Beklagte sein Ermessen zutreffend ausgeübt hat. • Rechtliche Grundlage ist die Friedhofssatzung der Stadt R., insbesondere die Zustimmungspflicht für Änderungen an Grabmälern (§ 23 Nr.1) und die besonderen Gestaltungsvorschriften für den Ostfriedhof (§§19,22). • Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG) schützt das Recht der Angehörigen, über Bestattungsort sowie Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden; Beschränkungen bedürfen verfassungsmäßiger Grundlage. • Nicht alle Satzungsregeln sind durch den allgemeinen Friedhofszweck (geordnete und würdige Bestattung, ungestörtes Totengedenken, ungehinderte Leichenverwesung) gedeckt; ein pauschales Verbot von Porzellan-Lichtbildern gehört nicht zu den notwendigen allgemeinen Gestaltungsvorschriften. • Ein Verbot kann zwar zulässig sein, wenn es mit dem Friedhofszweck vereinbar ist oder um besondere ästhetische Vorstellungen durchzusetzen; dann muss der Träger aber ausreichende gestaltungsfreie Friedhofsflächen vorhalten. • Die Satzung der Stadt R. lässt auf den als gestaltungsfrei vorgesehenen Flächen dennoch zahlreiche besondere Einschränkungen gelten (§20), sodass die Pflicht zur Ausweisung gestaltungsfreier Flächen nicht hinreichend erfüllt ist. • Mangels hinreichender sachlicher Rechtfertigung und fehlender Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Friedhofszwecks ist §22 Nr.3.3 (Verbot von Porzellan/Lichtbild) im vorliegenden Falle unwirksam. • Da das Ermessen des Beklagten aufgrund der Unwirksamkeit der einschränkenden Satzungsbestimmungen und der Tatsache, dass die Klägerin ein besonders zu berücksichtigendes Interesse am Ostfriedhof (nächstgelegener Friedhof) hat, auf die Erteilung der Zustimmung reduziert ist, überwiegt die Erteilungspflicht. Der Senat hält ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und lässt die Berufung zu. Er erachtet die Regelung, die Porzellan-Lichtbilder auf dem Ostfriedhof generell untersagt, als mit Art.2 Abs.1 GG unvereinbar und daher unwirksam; insoweit stehen keine gewichtigen öffentlichen Interessen einer Zustimmung der Klägerin zur Anbringung eines kleinen Porzellanbildes entgegen. Außerdem hat der Friedhofsträger nicht in ausreichendem Maße gestaltungsfreie Flächen ausgewiesen, so dass das Ermessen zugunsten der Klägerin auszuüben ist. Ergebnis ist, dass der Klägerin die beantragte Zustimmung zur Anbringung des Porzellanbildes zu erteilen ist, weil die Satzungsbeschränkungen nicht greifen und ihr Gestaltungswunsch mit dem allgemeinen Friedhofszweck vereinbar ist.