Leitsatz: 1. Inhaberschaft und Reichweite des Totenfürsorgerechtes richten sich maßgeblich nach dem Willen des Verstorbenen. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen. Es genügt, wenn der entsprechende Wille aus den Umständen eindeutig zu entnehmen ist. 2. Der Inhaber des Totenfürsorgerechts ist grundsätzlich berechtigt, über Bestattungsort sowie Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Begrenzt ist dieses Recht durch den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Dazu gehören friedhofsrechtliche Gestaltungsvorschriften durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. 3. Eine Störung des Zwecks und der Würde des Friedhofs durch eine bestimmte Grabmalgestaltung setzt nicht notwendig ein strafbares oder auch rechtswidriges Verhalten voraus. Vielmehr kann eine Gefährdung dieser Schutzgüter – in Anlehnung an den Begriff der öffentlichen Ordnung – auch durch einen Verstoß gegen die ungeschriebenen Regeln begründet werden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung einer ungestörten Totenandacht und einer würdevollen Totenruhe angesehen wird. 4.Das ungestörte Totengedenken sowie die Würde des Friedhofs können auch durch die Verwendung von Symbolen beeinträchtigt werden, welche die Grenze zur Strafbarkeit nach § 86a StGB mangels erkennbaren Bezuges auf eine bestimmte nationalsozialistische Organisation zwar (noch) nicht überschreitet, aber gleichwohl in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus steht. Soweit der Kläger ursprünglich die Beisetzung der Totenasche von Herrn T. C. auf dem Hauptfriedhof E., H. BU 000, Grab Nr. 000 begehrt hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zustimmung zu dem unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung der bereits vorhandenen Grabplatte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Gegenstand des Verfahrens ist die Beisetzung des am 00.00.0000 verstorbenen Herrn T. C. auf dem Hauptfriedhof E. Der Verstorbene war bekannter Aktivist in der rechtsextremen Szene E1. Der Kläger, ebenfalls ein bekannter Aktivist dieser Szene, war mit dem Verstorbenen befreundet. Der Verstorbene wurde nach seinem Tod zunächst nach S. überführt, um dort eingeäschert zu werden. Der Kläger wandte sich dann mit seinem Begehren, die Totenasche des Verstorbenen auf dem Hauptfriedhof E. beisetzen zu lassen an die Beklagte. Am 00.00.0000 fand daher ein Grabvergabegespräch auf dem Hauptfriedhof E. statt. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, noch zu Lebzeiten von dem Verstorbenen mit der Bestattung bevollmächtigt worden zu sein. Außerdem legte er eine Erklärung der Mutter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Sohnes des Verstorbenen vor, laut der sie den Kläger bevollmächtigte, alle Entscheidungen und Kosten der Beerdigung zu tragen. Im Rahmen des Grabvergabegesprächs wählte der Kläger eine Urnenwahlgrabstätte auf dem H. BU 000, Grabnummer 000 aus. Die Grabauswahl sowie deren Entgegennahme wurden auf einem Formular der Beklagten dokumentiert. Mit Telefonat vom 00.00.0000 setzte die Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass zwischenzeitlich weitere Angehörige des Verstorbenen bekannt geworden seien und daher die Bestattungsberechtigung des Klägers weiter zu prüfen sei. Mit E-Mail vom 00.00.0000 übersandte der Bruder des Verstorbenen, Herr C1. C. daraufhin mehrere Erklärungen, laut denen er selbst sowie die weiteren Brüder I.-K. und N. C. den Kläger bevollmächtigten, alle Entscheidungen und Kosten der Beerdigung des Verstorbenen zu tragen. Eine Vollmacht des weiteren Bruders, Herrn S1. C., könne nicht vorgelegt werden, weil dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei und kein Kontakt zu ihm bestehe. Am 00.00.0000 holte die Beklagte bei dem Polizeipräsidium E. eine Gefährdungsbewertung zur Beisetzung des Verstorbenen ein. In dieser kam das Polizeipräsidium E. zu dem Ergebnis, dass die Beisetzung zwar von Seiten der rechtsextremen Szene voraussichtlich störungsfrei verlaufen werde, jedoch eine symbolische Verherrlichung um die Person des Verstorbenen als ehemaligem Führungsaktivisten der rechten Szene drohe. Denkbar seien zeit- und ortsabhängige Provokationen mit möglicher ordnungs- bzw. strafrechtlicher Relevanz, wie z. B. das Aufstellen oder Benutzen von Kerzen und Fackeln, lautstarke rechtsgesinnte Musik und/oder Gesang, formierende bzw. marschierende Trauergäste oder das Zeigen von Fahnen (Reichsflaggen. etc.). Ferner sei nicht auszuschließen, dass aufgrund der überregionalen Szenen-Relevanz des Verstorbenen die Grabstätte zukünftig zum „Wallfahrtsort“, Kundgebungsort von rechten Versammlungen oder auch zum „Tatort“ für Vandalismus oder Grabschändung durch das linke Spektrum werden könnte. Der Leichnam des Verstorbenen wurde am 00.00.0000 eingeäschert. Sowohl der Kläger als auch das von ihm beauftragte Bestattungshaus setzten sich daraufhin mehrfach mit der Beklagten in Verbindung, um den Sachstand hinsichtlich der begehrten Beisetzung auf dem Hauptfriedhof E. zu erfragen. Die Beklagte beauftragte ihren Prozessbevollmächtigten, zu den rechtlichen Möglichkeiten einer Versagung der begehrten Beisetzung gutachterlich Stellung zu nehmen. Der Prozessbevollmächtigte gelangte in seinem Gutachten vom 00.00.0000 zu dem wesentlichen Ergebnis, eine Untersagung der Beisetzung in E. sei nur dann zulässig, wenn eine aktualisierte Gefahrenprognose zu dem Ergebnis käme, dass aufgrund zu erwartender Aufmärsche und Kundgebungen nahezu sicher Störungen der Totenruhe auf dem Friedhof zu erwarten seien. Daraufhin gab das gab das Polizeipräsidium E. am 00.00.0000 gegenüber der Beklagten eine aktualisierte Gefährdungsbewertung ab, in welche neuere Erkenntnisse zu verschiedenen Vorkommnissen bei ähnlich gelagerten Sterbefällen bzw. Beisetzungen von Personen der rechtsextremistischen Szene in E. und andernorts einbezogen wurden. Im Ergebnis stimmte die aktualisierte Gefährdungsbewertung weitgehend mit der vorherigen Gefährdungsbewertung vom 00.00.0000 überein. Es sei nicht auszuschließen und in Teilen anzunehmen, dass die Grabstätte des Verstorbenen zu einem Wallfahrts- bzw. Kundgebungsort werde und Gegenstand von Vandalismus und Grabschändung durch das linke Spektrum werde. Die Beklagte bot daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 an, die Urne in einer anonymen Grabstätte auf den Hauptfriedhof E. beizusetzen, um hierdurch die größtmögliche Sicherheit gegen eine Störung der Totenruhe zu gewährleisten. Dieses Angebot lehnte der Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 ab. Der Kläger hat am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben. Ursprünglich hat der Kläger schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Totenasche von Herrn T. C., geb. am 00.00.0000, verstorben am 00.00.0000 durch den Kläger auf dem Hauptfriedhof in E., H. BU 000, Grab Nr. 000 mit Steinzulassung bestatten zu lassen. Der Kläger hat zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er ebenfalls die Beisetzung des Verstorbenen in der genannten Grabstätte begehrte. Zur Erledigung des unter dem Aktenzeichen 14 L 1543/21 geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens haben sich die Beteiligten am 00.00.0000 vorläufig geeinigt, dass die Beklagte bis zum 00.00.0000 einen Termin für die Beisetzung der Totenasche auf dem Hauptfriedhof E. H. BU 000, Grabnummer 000 festsetzt und auf der Grabstätte nur Pflanzen und eine Grabplatte angebracht werden dürfen, die keinen Hinweis auf die politische Weltanschauung oder die Identität des Verstorbenen enthalte. Der Vergleich sieht weiter vor, dass die konkrete Gestaltung der Grabstätte vom Kläger mitzuteilen ist und der Zustimmung der Beklagten bedarf. Diese sei zu erteilen, wenn die Regelungen des Vergleichs und die Bestimmungen der Friedhofssatzung eingehalten werden. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 00.00.0000 eingestellt. Am 00.00.0000 wurde die Totenasche des Verstorbenen in der genannten Grabstätte beigesetzt. Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schriftsatz vom 00.00.0000 einen Gestaltungsentwurf für die Inschrift bzw. Gravur der Grabsteinplatte für die verfahrensgegenständliche Grabstätte, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 00.00.0000 ablehnte. Wegen des Inhalts des Gestaltungsentwurfs wird auf die Abbildung in der Gerichtsakte (Blatt 48 d.A.) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2023 hat die Beklagte erklärt, dass die zunächst nur vorläufig zur Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens getroffene Regelung vom 00.00.0000 als endgültiger Zustand und die Klage insoweit als erledigt zu betrachten sei. Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag dahingehend geändert, dass er nunmehr die Erteilung der Zustimmung durch die Beklagte zu dem eingereichten Gestaltungsvorschlag begehrt. Zur Begründung führt er aus, dass die Grabplatte, die mit der begehrten Inschrift bzw. Gravur versehen werden soll, bereits auf der streitgegenständlichen Grabstätte liege. Diese sei unmittelbar nach der Beisetzung des Verstorbenen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf dem Grab durch einen Fachbetrieb angebracht worden. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, die Zustimmung zu erteilen, dass der Grabstein des Grabes der Totenasche des Herrn T. C., geboren am 00.00.0000, verstorben am 00.00.0000 auf dem Hauptfriedhof in E., H. BU 000, Grab Nr. 000 mit dem Namenszug und Konterfei des Verstorbenen sowie dessen Geburts- und Todesdatum, versehen mit Lebens- bzw. Todesrune entsprechend von dem Kläger innerhalb des Verfahrens eingereichten grafischen Vorschlages beschriftet wird. Die Beklagte beantragt, den Antrag als unzulässige Klageänderung abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Gestaltung des Grabsteins bislang nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Die daher vorliegende Klageänderung sei unzulässig, weil die Beklagte ihr ausdrücklich widerspreche und auch keine Sachdienlichkeit vorliege. Der Rechtsstreit würde durch die Klärung der konkreten Gestaltung der Grabstätte unnötig verzögert. Der Kläger habe bisher keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung der Zustimmung der Beklagten nach § 21 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt E. vom 00.00.0000 (Friedhofssatzung) gestellt. In dem Antrag seien alle erforderlichen Angaben zu Form, Maßen, Material, Bearbeitung einschließlich Schrift, Ornamenten und Symbolen einzutragen und zu skizzieren. Bei Grabmalen, die gemäß § 23 der Friedhofssatzung fundamentiert werden sollen, sei der Antrag zudem von der entsprechenden Fachfirma abzuzeichnen. Ob überhaupt eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sei, lasse sich erst nach Durchführung des entsprechenden Prüfungsverfahrens sagen. Bisher sei unbekannt, auf welcher Art von Stein die begehrte Gestaltung überhaupt anzubringen sei. In der Sache wendet die Beklagte gegen den eingereichten Gestaltungsvorschlag ein, dass dieser nicht mit der Friedhofssatzung vereinbar sei. Sie schlage daher vor, die Regelung aus dem Eilverfahren, also die Verwendung einer unbeschrifteten Grabplatte, auch für das Hauptsacheverfahren zu übernehmen. Nach § 19 der Friedhofssatzung seien Grabstätten so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Friedhöfe in E. seien international sowie interkulturell aufgestellt und dazu bestimmt, einen öffentlichen Ort für eine angemessene Trauer- und Kulturarbeit zu bieten. Hierzu stehe der vorgelegte Gestaltungsvorschlag aber im Widerspruch. Sowohl die begehrte Abbildung der Runen als auch das Bildnis des Verstorbenen ließen sich mit wenig Mühe mit dem Unrechtsregime des Nationalsozialismus in Verbindung bringen. Bei der in Rede stehenden Rune handle es sich um die sog. Algiz Rune, die zu Beginn der völkischen Bewegung als Lebensrune gedeutet worden sei. Die Rune sei in der NS-Zeit als Zeichen des Lebensborn-Vereins genutzt worden, dessen Ziel gewesen sei, auf der Grundlage der nationalsozialistischen Rassenlehre und Gesundheitsideologie die Geburt „arischer“ Kinder zu fördern. Die Rune sei außerdem das Abzeichen im Sanitätsdienst der SA sowie des Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps und des Deutschen Frauenchors gewesen. Auf den Kopf gestellt werde das Zeichen als Todesrune interpretiert. Diese Runen würden heute insbesondere im rechtsextremen Spektrum verwendet. Die Verwendung der Zeichen sei zwar nicht strafbar, aber gerade auch im Zusammenhang mit der Person des Verstorbenen nicht akzeptabel. Ferner sei der Umstand, dass sich die Grabstätte des Verstorbenen nach den Kenntnissen der Beklagten bislang nicht zu einem Wallfahrtsort für Menschen mit rechter Gesinnung entwickelt habe, gerade darauf zurückzuführen, dass die Grabstätte bisher keinen Hinweis auf die Identität des Verstorbenen enthalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens 14 L 1543/21, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Gegenstand der Entscheidung ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, mit dem er die Zustimmung der Beklagten zu dem vorgelegten Gestaltungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Grabstätte begehrt. Die in dem neuen Antrag des Klägers liegende Klageänderung ist zulässig. Zur Klarstellung war das Verfahren hinsichtlich des ursprünglichen Verfahrensgegenstands einzustellen. Nach § 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zwar hat die Beklagte nicht in die Klageänderung eingewilligt. Die Kammer hält die Klageänderung jedoch für sachdienlich. Sachdienlich ist eine Klageänderung regelmäßig dann, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris Rn. 52; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 53. Die Voraussetzungen einer sachdienlichen Klageänderung sind vorliegend erfüllt. Der Rechtsstreit darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zu der begehrten Gestaltung der Grabstätte des Verstorbenen verlangen kann, lässt sich durch Einbeziehung in das Verfahren endgültig bereinigen, ohne dass dieses sich dadurch verzögert. Das Gericht und die Beteiligten sind mit dem (neuen) Streitstoff insbesondere deshalb vertraut, weil sowohl der Gestaltungsentwurf des Klägers, als auch die hierauf ergangene ausdrückliche Ablehnung durch die Beklagte – zunächst zum Zwecke einer möglichen gütlichen Streitbeilegung – im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ausgetauscht worden sind. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass im Hinblick auf die Grabmalgestaltung eine gütliche Einigung jedoch nicht erzielt werden konnte, wird deutlich, dass durch die Einbeziehung des neuen Streitstoffs im Wege der Klageänderung ein weiteres Verfahren vermieden wird. Die Beklagte kann der Zulässigkeit der Klageänderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger bislang noch keinen förmlichen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu der begehrten Grabmalgestaltung nach § 21 Abs. 1 Friedhofssatzung gestellt habe und daher die für eine Sachentscheidung erforderlichen Angaben fehlten. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten liegen alle erforderlichen Angaben für eine Entscheidung über die Zustimmung zur begehrten Grabmalgestaltung vor. Nach § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Friedhofssatzung der Beklagten ist vorgesehen, dass für den Antrag der bereitgehaltene Vordruck zu verwenden ist, in dem alle erforderlichen Angaben zu Form, Maßen, Material, Bearbeitung einschließlich Schrift, Ornamenten und Symbolen einzutragen und zu skizzieren sind. Vorliegend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 den grafischen Gestaltungsentwurf für die Inschrift bzw. Gravur übersandt und die Zustimmung der Beklagten begehrt. Zwar enthielt dieser Antrag neben dem grafischen Entwurf keine ausdrücklichen Angaben nach § 21 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung zu Form, Maßen und Material des Grabmals. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der übersandte Gestaltungsentwurf – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – auf die Grabplatte bezieht, die bereits unmittelbar nach der Beisetzung des Verstorbenen mit Zustimmung der Beklagten auf der Grabstätte angebracht worden war. Die Beklagte kann den Kläger daher vorliegend nicht darauf verweisen, dass die erforderlichen technischen Angaben zu dem begehrten Grabmal fehlten. Eine (erneute) Antragstellung des Klägers unter Nutzung des bereitgehaltenen Formulars wäre daher reine Förmlichkeit. Ungeachtet dessen wäre deren Einhaltung im Übrigen – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht geeignet, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Denn die Beklagte hat die Ablehnung des begehrten Gestaltungsentwurfs ausdrücklich nur auf dessen Inhalt gestützt, sodass selbst bei förmlicher Antragstellung eine andere Entscheidung der Behörde nicht zu erwarten wäre. Die geänderte Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. Die Klage ist zulässig. Da es sich bei der begehrten und nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofssatzung erforderlichen Zustimmung der Beklagten zu der Gestaltung der Grabsteinplatte um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft. Diese richtet sich als Versagungsgegenklage gegen die ablehnende Sachentscheidung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 00.00.0000. Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen, weil er Inhaber des Totenfürsorgerechts für den Verstorbenen ist. Das Totenfürsorgerecht ist das gewohnheitsrechtlich anerkannte private Recht der Hinterbliebenen, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte mit ein. Inhaberschaft und Reichweite des Totenfürsorgerechtes richten sich maßgeblich nach dem Willen des Verstorbenen. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen. Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der entsprechende Wille aus den Umständen eindeutig zu entnehmen ist. Ist nach dem erkennbaren Willen des Verstorbenen nicht zu erkennen, dass eine bestimmte Person mit der Ausübung der Totenfürsorge betraut ist, steht das Totenfürsorgerecht grundsätzlich den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu. Vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2019 – VI ZR 272/18 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 –, juris Rn. 51 ff.; VG München, Urteil vom 26. April 2012 – M 12 K 12.725 –, juris Rn. 28; Küpper, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1968 Rn. 7. Der Kläger hat vorgetragen, dass ihn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten mit der Totenfürsorge betraut habe. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger und der Verstobene innerhalb der rechtsextremen Szene in E. gerichtsbekannt nahestanden, zumindest plausibel. Ob damit bereits der Wille des Verstorbenen, den Kläger mit der Totenfürsorge zu betrauen, hinreichend dargelegt ist, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn auch wenn ein solcher Wille nicht anzunehmen wäre, so hätte das Totenfürsorgerecht zunächst den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, namentlich seinem Sohn und seinen Brüdern – unter Berücksichtigung der § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz NRW zu entnehmenden Reihenfolge – zugestanden, die wiederum erklärt haben, dieses Recht auf den Kläger zu übertragen. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Übertragung hat die Kammer keine Bedenken, da einer solchen angesichts des tatsächlichen Näheverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen jedenfalls der mutmaßliche Willen des letzteren nicht entgegenstehen dürfte, sondern eine solche wahrscheinlich sogar gedeckt hätte. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Soweit die Beklagte die Ablehnung der nach § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung erforderlichen Zustimmung in ihrem Schriftsatz vom 00.00.0000 darauf stützt, dass sämtliche Bestandteile des klägerischen Gestaltungsvorschlags, also auch die Angabe des Namens des Verstorbenen, seines Geburts- und Todesdatums sowie die Abbildung seines Konterfeis mit § 19 der Friedhofssatzung nicht vereinbar seien, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger ist als Inhaber des Totenfürsorgerechts grundsätzlich berechtigt, über Bestattungsort sowie Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Bei diesem Recht handelt es sich um eine Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001 – 19 A 3966/99 –, n.v. unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2000 – 3 B 156.00 –, 7. Dezember 1990 – 7 B 160.90 –, Buchholz 408.2, Friedhofsbenutzung, Nr. 14, S. 4 (4 f.) und 31. Mai 1990 – 7 CB 31.80 –, BayVBl. 1991, 220 sowie Urteile vom 26. September 1986 – 7 C 27.85 –, NVwZ 1987, 679 (679) und 8. November 1963 – VII C 148.60 –, BVerwGE 17, 119 (121); OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 – 19 A 2015/99 –, juris und Beschluss vom 11. April 1997 – 19 A 1211/96 –, NVwZ 1998, 869 (869); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 14 K 3668/01 –, juris Rn. 20; VG Münster, Urteil vom 16. Januar 2017 – 1 K 1652/15 –, juris Rn. 27. Die Personen, denen die Ehrung des Verstorbenen obliegt, sind grundsätzlich frei, die Grabstätte nach ihren eigenen Anschauungen von Pietät, Ästhetik und Zweckmäßigkeit zu gestalten. Begrenzt ist dieses Recht durch den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. durch jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht. Dazu gehören friedhofsrechtliche Gestaltungsvorschriften durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, die bereits erforderlich sind, um eine der Würde des Ortes entsprechende Gestaltung der Grabstätten sicherzustellen und den Friedhofsbenutzern die ungestörte Totenandacht zu ermöglichen. Regelungen dieser Art sind, soweit sie durch den allen Friedhöfen gemeinsamen Zweck geboten sind, in sämtlichen Abteilungen eines oder mehrerer Friedhöfe zu beachten und werden üblicherweise als allgemeine Gestaltungsvorschriften bezeichnet. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 – und Beschluss vom 11. April 1997 – 19 A 1211/96 –, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Oktober 1996 – 1 S 3164/95 –, DVBl. 1997, 1278 (1278) = NVwZ- RR 1997, 359 (359) und 26. September 1989 – 1 S 3401/88 –, NVwZ-RR 1990, 308 (308); OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. September 1995 – 8 L 1219/93 –, NVwZ 1996, 810 (811); Hessischer VGH, Urteil vom 17. September 1984 – 11 UE 671/84 –, ESVGH 35, 45 (46 f.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 14 K 3668/01 –, juris Rn. 21) Das in der Satzung statuierte grundsätzliche Zustimmungserfordernis dient der Umsetzung dieses notwendigerweise recht abstrakt und offen formulierten Friedhofszecks und räumt der Beklagten einen Bewertungsspielraum ein, der jedoch - wie auch sonst bei unbestimmten Rechtsbegriffen - der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Soweit der Kläger begehrt, dass die verfahrensgegenständliche Grabplatte mit dem Namen des Verstorbenen, seinem Geburts- und Todesdatum sowie der Abbildung seines Konterfeis versehen wird, stehen dem öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere auch solche der Friedhofssatzung der Beklagten, nicht entgegen. Nach § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Beklagten unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, sofern die Vorschriften des Anhangs zu § 20 sowie der §§ 19 und 26 der Friedhofssatzung gewahrt bleiben. Die Gestaltungsfreiheit der Totenfürsorgeberechtigten wird insofern insbesondere durch die in § 19 der Friedhofssatzung der Beklagten festgelegten allgemeinen Gestaltungsgrundsätze eingeschränkt. Nach der Vorschrift ist jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Der allgemeine Friedhofszweck besteht in der geordneten und würdigen Bestattung der Toten, einem ungestörten Totengedenken sowie in der Gewährleistung einer ungehinderten Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001 – 19 A 3966/99 –, Urteil vom 26. Mai 2000 – 19 A 2015/99 – und Beschluss vom 11. April 1997 – 19 A 1211/96 –, a.a.O. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 14 K 3668/01 –, juris Rn. 22. Die Beklagte kann die Versagung der Zustimmung zu der begehrten Grabmalgestaltung nicht darauf stützen, dass andernfalls die Entstehung eines Wallfahrtsortes auf dem Friedhof einschließlich damit verbundener Störungen drohten. Für die Ablehnung einer bestimmten Grabmalgestaltung wegen einer Gefährdung des Friedhofszwecks bedarf es einer rechtsfehlerfreien und auf Tatsachen beruhenden Prognose. Bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente vermögen eine Versagung der Zustimmung nach § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung und den damit verbundenen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Totenfürsorgeberechtigten nicht zu rechtfertigen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass infolge der begehrten Grabmalgestaltung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Störungen durch dem Verstorbenen ideologisch nahestehende Personen oder aber auch politische Gegner zu erwarten sind, nicht ersichtlich. Insbesondere auch die von der Beklagten eingeholte aktualisierte Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums E. vom 00.00.0000 vermag eine solche Gefährdung des Friedhofszwecks nicht zu begründen. Soweit sich die Gefährdungsbewertung darauf stützt, dass die rechtsextreme Szene in E. in der Vergangenheit insbesondere am Volkstrauertag Trauer- bzw. Fackelmärsche und Kranzniederlegungen unter anderem an dem Ehrenmal auf dem Hauptfriedhof E. veranstaltet hat, lässt dies zwar ein allgemeines Bestreben der Szene erkennen, durch Trauer- und Gedenkveranstaltungen zu bestimmten Anlässen die eigene politische Gesinnung – unter Umständen provokativ – zur Schau zu stellen. Allein daraus folgt jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass – gerade aufgrund der begehrten Grabmalgestaltung – auch an der Grabstätte des Verstorbenen derartige Veranstaltungen zu erwarten sind, die zudem nach der konkreten Art ihrer Durchführung eine Störung des Friedhofszwecks zu befürchten geben. Entsprechendes gilt für die in Bezug genommenen vereinzelten Vorkommnisse im Zusammenhang mit andernorts in Deutschland durchgeführten Beisetzungen verstorbener Aktivisten der rechtsextremen Szene. Auch die Gefährdungsbewertung des Polizeipräsidiums E. vom 00.00.0000 kommt dementsprechend lediglich zu dem Ergebnis, dass nicht auszuschließen und in Teilen anzunehmen sei, dass die Grabstätte zukünftig zu einem Wallfahrtsort für Kundgebungen oder Gedenkveranstaltungen bzw. Tatort für Vandalismus durch das linke Spektrum werde, und geht damit selbst kaum über die Annahme bloßer Verdachtsmomente hinaus. Gegen die Annahme einer Gefährdung des Friedhofszwecks infolge von Gedenkveranstaltungen bzw. Sabotageakten an der verfahrensgegenständlichen Grabstätte spricht im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zudem, dass die Totenasche des Verstorbenen bereits am 00.00.0000 beigesetzt wurde und es bisher nicht zu Störungen gekommen ist. Der Einwand der Beklagten, das Ausbleiben von Störungen sei gerade darauf zurückzuführen, dass das streitgegenständliche Grabmal bislang unbeschriftet gewesen sei, greift nicht durch. Denn es ist davon auszugehen, dass (informierte) Angehörige der rechtsextremen Szene oder aber politische Gegner, von denen potenzielle Störungen auf dem Friedhof denkbar wären, den Ort der Grabstätte wenn nicht ohnehin bereits kennen so jedenfalls ohne größeren Aufwand in Erfahrung bringen könnten, da auch das Fehlen jeglicher Grabinschriften ein Erkennungsmerkmal für die Grabstätte ist. Im Übrigen kann die Beklagte, soweit sich nach Beschriftung des Grabmals wesentliche Änderungen der Prognoselage ergeben sollten, die Situation jederzeit neu bewerten und ggfs. erforderliche Gefahrenabwehrmaßnahmen – gegen die ordnungspflichtigen Adressaten – einleiten. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, wäre selbst bei Annahme einer Gefährdung des Friedhofszwecks durch zu erwartende Gedenkveranstaltungen bzw. Sabotageakte zu berücksichtigen, dass derartige Gefahren lediglich mittelbar durch die begehrte Grabmalgestaltung ausgelöst würden. Behördliche Maßnahmen wären daher primär gegen die unmittelbaren Störer zu richten. Dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des totenfürsorgeberechtigten Klägers als Nichtstörer vorliegen, hat die Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit der Kläger begehrt, die verfahrensgegenständliche Grabplatte mit dem Namen des Verstorbenen, seinem Geburts- und Todesdatum sowie der Abbildung seines Konterfeis zu versehen, folgt eine Beeinträchtigung des Friedhofszwecks oder seiner Würde auch nicht unmittelbar aus der Grabmalgestaltung selbst. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei dem Verstorbenen um eine innerhalb der rechtsextremen Szene in E. hervorgehobene und zumindest regional bekannte Person handelte. Gleichwohl ist die bloße Angabe des Namens des Verstorbenen sowie seines Geburts- und Todesdatums nicht geeignet, die geordnete und würdige Bestattung der Toten oder das ungestörte Totengedenken auf dem Friedhof zu beeinträchtigen. Angaben dieser Art sind auf Grabmälern üblich und ermöglichen die Identifizierung der Grabstätte zum Zwecke der Erinnerung und des Gedenkens der verstorbenen Person. Sie dienen daher gerade typischerweise der Verwirklichung des Friedhofszwecks. Auch bei Personen, die in der Bevölkerung mehrheitlich kritisch gesehen werden, kann die – insoweit rein sachliche – Erinnerung an den Verstorbenen eine Störung des Friedhofszwecks grundsätzlich nicht begründen. Entsprechendes gilt für die begehrte Abbildung des Konterfeis des Verstorbenen. Zwar sind bildliche Darstellungen der Verstorbenen auf Grabmalen nicht gleichermaßen verbreitetet wie die Angabe von Namen und Geburts- bzw. Sterbedatum. Sie sind jedoch nach der Friedhofssatzung nicht ausgeschlossen und dienen ebenso erkennbar der Erinnerung und dem Andenken an die verstorbene Person. Auch vorliegend lässt sich der bildlichen Erinnerung an den Verstorbenen für sich genommen kein weitergehender Bedeutungsgehalt beimessen als der bloßen Angabe seines Namens. Insbesondere enthält die stilisierte Darstellung des Verstorbenen entgegen der Auffassung der Beklagten keine sichtbare Bezugnahme auf die Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus. Die Beklagte geht allerdings zu Recht davon aus, dass die nach dem klägerischen Gestaltungsvorschlag begehrte Abbildung der Runen auf der Grabplatte mit § 19 der Friedhofssatzung nicht vereinbar ist. Denn insoweit liegt eine Beeinträchtigung des Friedhofszwecks sowie der Würde des Friedhofs vor. Bei der Rune, deren Abbildung der Kläger auf dem Grabmal begehrt, handelt es sich um die sogenannte Algiz-Rune, welche ursprünglich aus dem frühhistorischen Runenalphabet des sog. älteren Futharks stammt. Im Nationalsozialismus wurde sie als „Lebensrune“ bzw. in gestürzter Form als „Todesrune“ gedeutet und verwendet. Die Rune war Zeichen des Lebensborn-Vereins und wurde als Abzeichen der "NS-Frauenschaft", des "Deutschen Frauenwerks" und des "Reichsbund Deutsche Familie" verwendet. Daneben wurde sie auch zum Dienstrangabzeichen des SA-Sanitätswesens und mitunter (inoffiziell) zum Zeichen nationalsozialistischer Apotheker. Zudem wurde das Symbol zur Markierung von Geburts- und Todesdaten an Grabstätten von SS-Angehörigen angebracht. Auch heute werden die Runen in der rechtsextremen Szene verwendet, um Geburts- und Todesdaten zu kennzeichnen. Vgl. Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern (Abteilung Verfassungsschutz), Rituale und Symbole der rechtsextremistischen Szene, 2015 (abrufbar unter https://www.verfassungsschutz-mv.de/static/VERF/ Dateien/Broschueren/Rituale_und_Symbole_der_rechtsex-tremistischen_Szene_2016.pdf); Bundesamt für Verfassungsschutz, Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen, 2022 (abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/ SharedDocs/publikati-onen/DE/rechtsextremismus/2022-02-rechtsextremismus-symbole-zeichen-organisationen.html); Simek , Runen gestern, heute, morgen, 2017, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/257816/runen-gestern-heute-morgen/. Zwar ist die Verwendung dieses Symbols, solange es isoliert verwendet wird und damit keinen erkennbaren Bezug auf eine bestimmte verfassungswidrige Organisation enthält, nicht strafbar nach § 86a Strafgesetzbuch (StGB). Vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 2. August 2007 – 2 Ss 97/06 und Urteil vom 18. September 2007 – 2 Ss 43/07, beide juris. Eine Störung des Zwecks und der Würde des Friedhofs durch eine bestimmte Grabmalgestaltung setzt jedoch nicht notwendig ein strafbares oder auch rechtswidriges Verhalten voraus. Vielmehr kann eine Gefährdung dieser Schutzgüter – in Anlehnung an den Begriff der öffentlichen Ordnung – auch durch einen Verstoß gegen die ungeschriebenen Regeln begründet werden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung einer ungestörten Totenandacht und einer würdevollen Totenruhe angesehen wird. Vgl. zum Begriff der öffentlichen Ordnung BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 27 m.w.N. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Gestaltungsfreiheit des Totenfürsorgeberechtigten, welche primär der freien Verwirklichung der Erinnerung und des Andenkens an den Verstorbenen dient, keinen gesteigerten Schutz für politische und weltanschauliche Meinungskundgaben bei der Gestaltung der Grabstätte umfasst, so dass Maßnahmen zum Schutz des Friedhofszwecks und seiner Würde – anders als Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zum Schutz der öffentlichen Ordnung –, Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 30 ff. keinen besonderen Einschränkungen unterliegen. Das ungestörte Totengedenken sowie die Würde des Friedhofs können daher auch durch die Verwendung von Symbolen beeinträchtigt werden, welche die Grenze zur Strafbarkeit nach § 86a StGB mangels erkennbaren Bezuges auf eine bestimmte nationalsozialistische Organisation zwar (noch) nicht überschreitet, aber gleichwohl in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus steht. Nach diesen Maßstäben spricht Einiges dafür, dass schon die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Runen an sich zur Kennzeichnung von Geburts- und Sterbedatum auf einem Grabmal eine Gefährdung des Friedhofswecks und seiner Würde begründet. Denn bereits durch die Abbildung als „Lebens- bzw. Todesrunen“ auf einem Grabmal werden die Zeichen gerade mit demjenigen Bedeutungsgehalt verwendet, der ihnen speziell unter der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus beigemessen worden ist. Schon insofern wird eine erkennbare Verbindung zum damaligen Unrechtsregime geschaffen. Jedenfalls aber unter Berücksichtigung der anhand der Grabinschrift erkennbaren Person des Verstorbenen und dessen zumindest regional bekannter politischen Aktivität zu Lebzeiten wird für den Betrachter offenbar, dass es sich bei den Runen um nationalsozialistisch geprägte Symbole handelt. Aufgrund der insofern sichtbaren Verbindung zum Unrechtsregime des Nationalsozialismus ist die begehrte Verwendung der Runen mit dem Zweck des Friedhofs, für sämtliche Besucher eine ungestörte Totenandacht zu gewährleisten, sowie mit seiner Würde als Ort stiller Trauer und Andacht nicht zu vereinbaren. Da die allein auf die in der vorgeschlagenen Gestaltung des Grabmals gesehene Verbindung mit der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft gestützte umfassende Ablehnung sämtlicher Elemente des klägerischen Gestaltungsvorschlags sich insofern nur teilweise als im Ergebnis rechtmäßig erweist, liegt eine Rechtsverletzung des Klägers vor, welche eine vollständige Abweisung der Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO ausschließt. Der Kläger hat insofern ein schützenswertes Interesse daran, dass die Ablehnung der Zustimmung nicht (zu Unrecht) auch auf die Bestandteile der begehrten Grabmalgestaltung – namentlich die Angabe des Namens des Verstorbenen, seines Geburts- und Todesdatums sowie die Abbildung seines Konterfeis – gestützt wird, welche die Friedhofssatzung nicht verletzen. Da sich die Ablehnung hinsichtlich der Verwendung der Runen aber als rechtmäßig erweist, liegt aber auch keine Spruchreife dahingehend vor, dass dem Klageantrag in vollem Umfang stattzugeben und die Beklagte durch Urteil zu verpflichten wäre, die begehrte Zustimmung zu dem Gestaltungsvorschlag uneingeschränkt zu erteilen. Es steht der Kammer im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der hier streitgegenständlichen Ablehnung nicht zu, den Gestaltungsvorschlag des Klägers inhaltlich so zu modifizieren, dass er nicht mehr gegen die Friedhofssatzung verstößt. Denn insoweit ist die Antragstellung als Ausfluss der aus Art. 2 GG folgenden Totenfürsorge nicht teilbar. Andererseits verbleibt der Beklagten im Rahmen der Neubescheidung die Möglichkeit zu prüfen, ob sie eine Genehmigung unter Auflagen erteilen kann oder aber im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, z.B. im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG versucht, mit dem Kläger eine Einigung zu erzielen, indem dieser z.B. seinen Antrag reduziert oder abändert, oder aber, falls der Kläger auf seinem Gestaltungsvorschlag auch hinsichtlich der Runen besteht, den Antrag rechtsfehlerfrei erneut abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.