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Beschluss

9 B 1826/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen. • Eine Klage gegen eine Sachentscheidung entfaltet Aufschiebende Wirkung nur für die Sachentscheidung selbst und ggf. unselbständige, mit ihr verbundene Gebührenfestsetzungen, nicht jedoch für von ihr trennbare Kostenanforderungen in Widerspruchsbescheiden. • Die Kostenanforderung in einem Widerspruchsbescheid ist als selbständige Kostenforderung i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu behandeln und unterliegt nicht dem in § 22 Abs. 1 GebG NRW geregelten Anfechtungsverbund.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Beschwerde: Keine aufschiebende Wirkung für Widerspruchsgebühren • Die Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen. • Eine Klage gegen eine Sachentscheidung entfaltet Aufschiebende Wirkung nur für die Sachentscheidung selbst und ggf. unselbständige, mit ihr verbundene Gebührenfestsetzungen, nicht jedoch für von ihr trennbare Kostenanforderungen in Widerspruchsbescheiden. • Die Kostenanforderung in einem Widerspruchsbescheid ist als selbständige Kostenforderung i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu behandeln und unterliegt nicht dem in § 22 Abs. 1 GebG NRW geregelten Anfechtungsverbund. Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der sich im Kern damit befasste, ob Klagen gegen Bauordnungsverfügungen aufschiebende Wirkung hinsichtlich von Widerspruchsgebührenfestsetzungen entfalten können. Die Widersprüche gegen die Gebührenbescheide wurden vom Antragsteller zurückgenommen, sodass allein die Frage verblieb, ob die Klagen gegen die Bauordnungsverfügungen die Widerspruchsgebühren beeinflussen. Der Antragsteller rügte zudem grundsätzliche Bedeutung verschiedener Auslegungsfragen des Gebührenrechts und machte eine mögliche Gehörsverletzung geltend. Der Senat nahm Bezug auf seine frühere Rechtsprechung und prüfte, ob Abweichungsgründe oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorlägen. • Zulassungsgründe nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, da weder grundsätzliche Bedeutung noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Verwaltungsgerichtsentscheidung dargetan sind. • Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Klage gegen eine Sachentscheidung aufschiebende Wirkung nur für die Sachentscheidung selbst und gegebenenfalls unselbständige, mit ihr verbundene Gebührenentscheidungen entfaltet, nicht jedoch für getrennte Kostenanforderungen in Widerspruchsbescheiden. • § 22 Abs. 1 GebG NRW verbindet die Sachentscheidung mit zugehörigen unselbständigen Kostenentscheidungen; sie erfasst nicht selbständige Kostenanforderungen i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Die Kostenanforderung im Widerspruchsbescheid ist selbständig, weil ihr Bestand nach § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW vom gerichtlichen Ausgang über den Widerspruchsbescheid abhängt und sie in bestimmten prozessualen Konstellationen unabhängig von der Sachentscheidung aufgehoben werden kann. • Nach nochmaliger Prüfung rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung; deshalb bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Erstentscheidung. • Die behauptete Gehörsverletzung führt nicht zur Zulassung, weil der Antragsteller nicht darlegt, welche entscheidungserheblichen Ausführungen er bei Gewährung des Gehörs noch vorgebracht hätte. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; die Beschwerde wird nicht zugelassen, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen und auch kein Gehörsverstoß darlegt ist. Die Rechtssache ist durch die gefestigte Rechtsprechung des Senats geklärt: Aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf von der Sachentscheidung trennbare Kostenanforderungen in Widerspruchsbescheiden, da diese als selbständige Kostenforderungen im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu behandeln sind. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind vom Antragsteller zu tragen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 200,00 DM festgesetzt.