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Beschluss

10 L 430/24

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1015.VG10L430.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. (Rn.18) 2. Die Gebühren sind jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt. (Rn.20) 3. Grundstücksanschluss sind (auch Anschlusskanal genannt) bei Niederschlagswasser die Verbindungskanäle und sonstige Verbindungsanlagen von den öffentlichen Straßenkanälen bis einschließlich zur Geländeoberkante am aufgehenden Frontmauerwerk, soweit die Einleitung über ein Niederschlagswasserfallrohr erfolgt. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 377,22 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. (Rn.18) 2. Die Gebühren sind jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt. (Rn.20) 3. Grundstücksanschluss sind (auch Anschlusskanal genannt) bei Niederschlagswasser die Verbindungskanäle und sonstige Verbindungsanlagen von den öffentlichen Straßenkanälen bis einschließlich zur Geländeoberkante am aufgehenden Frontmauerwerk, soweit die Einleitung über ein Niederschlagswasserfallrohr erfolgt. (Rn.22) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 377,22 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für die Entsorgung von Niederschlagswasser. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks I ...,K ... . Die Antragsgegnerin ist u.a. mit der Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers betraut. Für das Grundstück der Antragstellerin setzte die Antragsgegnerin mit Bescheiden der Berliner Wasserbetriebe vom 14. September 2023 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 17. März 2022 eine Gebühr in Höhe von 268,56 Euro (Bescheid Nr. 21000092478) und für den Zeitraum 18. März 2022 bis 3. März 2023 eine Gebühr in Höhe von 1.240,34 Euro (Bescheid Nr. 2100009...) fest. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch vom 22. September 2023, den sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Februar 2024 im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Grundstücke im I ... seien nach der Wiedervereinigung im Eigentum des Bezirks R ... bzw. des Landes Berlin gewesen. Im Zuge der Entwicklung des Gebiets als Gewerbegebiet in den 1990er Jahren habe das Land Berlin zunächst Erbbaurechte für die einzelnen Grundstücke an Unternehmen vergeben, zwischenzeitlich habe die Mehrzahl der dort ansässigen Unternehmen das Eigentum an den von ihnen genutzten Grundstücken erworben. Im Zuge der Entwicklung des Gewerbegebiets „I ... “ sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden, die die Straße und alle für die Erschließung notwendigen Infrastrukturanlagen errichtet habe. Dazu gehöre auch eine Anlage für die Ableitung des Regenwassers der Straße und der Grundstücke. Der Regenwassersammler und die Ableitung des Regenwassers der Grundstücke lägen nicht im Bereich der Straße und der Bürgersteige, sondern auf den Grundstücken I ... (sic!) und verlaufe über seine gesamte Länge parallel zur Straße. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten 1997/98 habe die GbR im Jahr 2000 die Straße und alle straßenseitigen Einrichtungen an das Land Berlin, sowie das Eigentum an den Leitungen für Frisch- und Abwasser sowie Regenentwässerung der Straße an die Berliner Wasserbetriebe übertragen. Diese hätten seinerzeit die Übernahme des Eigentums an der Anlage zu Ableitung des Regenwassers von den Grundstücken abgelehnt. Das Regenwasser fließe über einen Regenwassersammler zu einem Übergabeschacht, der sich auf dem Grundstück I ... befindet. Vom Übergabeschacht werde das Regenwasser über eine Leitung, welche ebenfalls nicht in öffentlichem Straßenland liege, die U ... entlang und unter der I ... in das nördlich der I ... gelegene Versickerungsgebiet „Q ... “ geführt. Die Wasserleitung ab dem Übergabeschacht auf dem Grundstück I ... stehe zwar im Eigentum der Berliner Wasserbetriebe. Die GbR und die Anlieger des I ... hätten jedoch auch eine unbefristete Genehmigung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Technologie und Umweltschutz vom 17. Februar 1999, die sie berechtigte, das angefallene Regenwasser in das Versickerungsgebiet „Q ... “ zu leiten. Zwischenzeitlich sei die GbR in die L ... umgewandelt worden, Gesellschafter seien die Anlieger des I ... . Auch die Regenwasseranlage sei in das Eigentum der GmbH übergegangen. Die Instandhaltungskosten für diesen Teil der Regenwasseranlage trügen die Eigentümer, darunter auch die Antragstellerin. Die wasserbehördliche Genehmigung vom 17. Februar 1999, die eine Gebührenpflicht für die Einleitung des Niederschlagswassers nicht erwähne, spreche dafür, dass keine Gebühren erhoben werden dürften. Bei der Ableitung des Regenwassers habe es sich seinerzeit, im Jahr 1999, um ein neues Konzept für die Nutzung von Regenwasser gehandelt. In der Folge habe die wasserbehördliche Genehmigung und insbesondere die daraus abgeleitete Nutzung der dafür notwendigen Leitungen auf Gegenseitigkeit beruht, die die Geltendmachung von gegenseitigen Gebühren- und/oder Kostenerstattungsansprüchen aus der Instandhaltung der Anlage ausgeschlossen habe. Dies gelte nach wie vor. Die Berliner Wasserbetriebe seien seit 1999 wegen der Zahlung von Regenwassergebühr nicht an die Unternehmen im Gewerbegebiet und auch nicht an die L ... herangetreten. Erstmals sei diese Frage im Mai 2023 erörtert worden. In einem damals stattgefundenen Gespräch zwischen den Mitarbeitern der Berliner Wasserbetriebe und u.a. dem Geschäftsführer der Gewerbehof I ... sei zugesagt worden, rückwirkend für die vergangenen Jahre keine Gebühren zu erheben. Da nahezu 25 Jahre lang keine Gebühren für die Regenwassereinleitung erhoben worden sein, sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Den gegen die Gebührenbescheide eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid der Berliner Wasserbetriebe vom 12. April 2024 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gebührenpflicht entstehe mit der Inbetriebnahme des jeweiligen Anschlusses an die Niederschlagswasserbeseitigung an die Einrichtungen der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen oder mit dem Beginn der tatsächlichen Nutzung. Das auf dem oben genannten Grundstück anfallende Niederschlagswasser werde in einen auf dem Grundstück der Antragstellerin und den benachbarten Grundstücken verlaufenden privaten, im Eigentum der L ... stehenden Regenwassersammelkanal eingeleitet. Dieser private Regenwassersammelkanal führe das Niederschlagswasser über die benachbarten Grundstücke in den auf dem Grundstück I ... gelegenen Grundstücksanschluss. Dieser Grundstücksanschluss sei im Jahr 1998 hergestellt und mit der zentralen öffentlichen Anlage zu Niederschlagswasserbeseitigung in der U ... verbunden. Die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen stünden seit der Errichtung von 1997/1998 im Eigentum der Berliner Wasserbetriebe. Zwischen dem Grundstück der Antragstellerin bestehe über die Verbindung mit dem privaten Regenwassersammelkanal und den Grundstücksanschluss auf den Grundstück I ... eine abwassertechnische Verbindung mit der zentralen öffentlichen Anlage zu Niederschlagswasserbeseitigung. Daher sei ein sogenannter mittelbarer Anschluss vorhanden, den die Antragstellerin auch dazu nutze, tatsächlich Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Anlage einzuleiten. Die Höhe der Niederschlagswassergebühren ergebe sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kosten Ersatz für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (AGKS). Nach § 5 AGKS sei die bebaute und befestigte Fläche des einleitenden Grundstücks maßgeblich für die Berechnung. Für die oben genannten Gebührenbescheide werde eine bebaute und befestigte Fläche von 507 m² Dachfläche und 206 m² versiegelte Fläche angesetzt. Hierfür wird 1,809 Euro pro Quadratmeter Gebühr pro Jahr festgesetzt. Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Gebühren sei nicht erfolgt. Durch die mittelbare Einleitung sei auch ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Berliner Wasserbetrieben entstanden. Die Genehmigung der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Technologie und Umweltschutz vom 17. Februar 1999 lasse bereits keinen Adressaten erkennen. Unabhängig davon beschränke sich die Genehmigung auf die Erlaubnis, ein Gewässer zu benutzen. Eine Regelung über das Entfallen von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Entgelten sei in der Genehmigung nicht enthalten. Die ausstellende Behörde wäre für die Festlegung und Erhebung solche Entgelte und Gebühren auch nicht zuständig. Für die Gebührenerhebung seien die Berliner Wasserbetriebe zuständig. Eine Erklärung der Berliner Wasserbetriebe über eine Nichterhebung von Gebühren sei nicht abgegeben worden, hierfür reiche die nicht erfolgte Erhebung von Entgelten und Gebühren in den vergangenen Jahren nicht. Für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 bis 3. März 2023 erhobenen Gebühren seien auch nicht festsetzungsverjährt, da die vierjährige Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen sei. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren mit der am 21. Mai 2024 erhobenen Klage (VG 10 K 293/24) und dem am 10. Juni 2024 anhängig gemachten Eilrechtsschutzantrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, § 2 der Abwasserbeseitigungssatzung (AWS) enthalte eine Definition des Grundstücksanschlusses, welche die Konstruktion eines mittelbaren Anschlusses nicht beinhalte. Als anschlussnehmende Person sei nur der Grundstückseigentümer genannt. Von dem Grundstück der Antragstellerin gebe es keine Verbindung zu dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 10 K 293/24) gegen die Bescheide der Berliner Wasserbetriebe vom 14. September 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie wiederholt und ergänzt die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ist der Ansicht, die Antragstellerin sei Gebührenschuldnerin, da sie Eigentümerin des Grundstücks sei, von dem Niederschlagswasser in die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gelange. Für die Eigenschaft als Gebührenschuldnerin spreche, dass nach der Regelung in § 2 Abs. 6 Nr. 4 AWS die Antragstellerin mittelbare Einleiter:in sei, weil das auf dem Grundstück der Antragstellerin anfallende Niederschlagswasser über einen privaten, über mehrere andere Grundstücke verlaufenden Regenwassersammelkanal in die öffentliche Anlage zu Niederschlagswasserbeseitigung eingeleitet werde. Später führt sie aus, dass der Begriff der mittelbaren Einleiter:in gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 4 AWS keine Voraussetzung des Niederschlagswassergebührentatbestandes sei. Die Definition der Gebührenschuldenden Person sei eindeutig, indem § 2 Abs. 1 Satz 1 AGKS auf § 2 Abs. 5 AWS verweise. Somit sei eindeutig und klar geregelt, dass gebührenschuldende Person der/die Grundstückseigentümer:in sei. Die Regelung entspreche der Regelungsstruktur von Gebührensatzungen im ganzen Bundesgebiet und sei anerkannt. Diese Festlegung sei für jedermann einleuchtend und im Bundesgebiet einheitlich. Die Definition der mittelbaren Einleiter:in in § 2 Abs. 6 Nr. 4 AWS sei für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr nicht relevant. Ein ausdrücklich erklärter Verzicht der Antragsgegnerin auf eine Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Niederschlagswasser liege nicht vor. Eine solche Gebührenverzicht lasse sich auch nicht aus den Umständen, insbesondere nicht aus einer 25 Jahre lang nicht Erhebung von Niederschlagswassergebühren ableiten. Die Antragsgegnerin erhebe erst mit Wirkung ab 1. Januar 2022 öffentlich-rechtliche Gebühren auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Satzungen statt privatrechtlicher Entgelte. Schon deshalb komme ein Gebührenverzicht für den Zeitraum davor nicht in Betracht. Ein Verzicht auf die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren erfordere eine gesetzliche bzw. satzungsgemäße Grundlage. Eine solche Verzichtserklärung gemäß § 16 Abs. 11 Satz 1 Berliner-Betriebe-Gesetz i.V.m. § 19 Satz 1 Gebühren und Beitragsgesetz i.V.m. § 59 Landeshaushaltsordnung hätte erst ab dem 1. Januar 2022 erfolgen können. Dies sei weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt. Schließlich sei angesichts der satzungsmäßigen hoheitlichen Grundlage für die Gebührenerhebung für eine Treuwidrigkeit kein Raum. Auch wenn die Antragstellerin mitverantwortlich für den Unterhalt und die Instandsetzung des privaten Regenwassersammelkanals sei, stelle die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Niederschlagswasser über die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen keine zusätzliche Inanspruchnahme dar. Vielmehr seien die verschiedenen Leistungsabschnitte voneinander getrennt zu betrachten. Die wasserbehördliche Genehmigung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 17. Februar 1999 (Bl. 93 der Verwaltungsakte) bzw. aus dem Fehlen einer Gebührenregelung in dieser, ergebe sich ebenfalls kein Verzicht auf die streitgegenständlichen – erst im Jahr 2022 eingeführten – Niederschlagswassergebühren. Abgesehen davon, dass aus dem Nichtvorhandensein einer Gebührenregelung – wie auch sonst aus bloßem „Schweigen“ – bereits generell nicht auf eine rechtswirksame Verzichtserklärung geschlossen werden könne, könne sich ein solcher aus der wasserbehördlichen Genehmigung auch deshalb nicht ergeben, weil diese gar nicht an die Antragstellerin gerichtet sei; die Genehmigung also bereits kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin begründe. Schließlich sei die wasserbehördliche Genehmigung im Rahmen der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für die Wasserwirtschaft, insbesondere für die Benutzung von Gewässern (hier durch Niederschlagswassereinleitung in den Lerchengraben) nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. dem Berliner Wassergesetz (BWG) und damit in anderer Zuständigkeit ergangen. Einen Erklärungswert im Sinne eines Gebührenverzichts der Antragsgegnerin kann sich aus einer wasserbehördlichen Genehmigung der Senatsverwaltung somit auch aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten bzw. Regelungsgegenstände nicht ergeben. II. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid der Berliner Wasserbetriebe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt. Zu den öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählt auch die streitgegenständliche Widerspruchsgebühr (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn 21; OVG NW, B. v. 25. August 2014 – 9 B 622/14, juris bzgl. einer Widerspruchsgebühr; VG München, Beschluss vom 17. März 2016 – M 7 S 15.2557, juris Rn. 10, sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2001 – 9 B 1826/00, juris Rn. 7). Die Antragstellerin hat sinngemäß auch erfolglos bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2014 – 9 B 622/14, juris Rn. 11) oder die Vollziehung für den Abgabe- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Derartige Zweifel müssen jedoch im einstweiligen Rechtschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung trotz möglicherweise nicht völlig von der Hand zu weisenden Bedenken nicht zu erwarten ist. Andernfalls hat es bei der vom Gesetz grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Kosten- bzw. Gebührenbescheide zu verbleiben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2018 – 6 CS 18.1569, juris Rn. 8 m.w.N.). Wenn schwierige Rechtsfragen zu klären sind, die einer eingehenden und umfassenden rechtlichen Überprüfung bedürfen, muss eine solche Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wenn dessen Ausgang nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand offen erscheint. In solchen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten das Vollziehungsinteresse der öffentlichen Hand überwiegt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2014 – 9 B 622/14, juris Rn. 12). Zweifel an der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auslegung der Abgabensatzung bei müssen summarischer Kontrolle so offensichtlich und deutlich sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. VG Halle (Saale), Beschluss vom 13. Juni 2017 – 3 B 100/17 HAL, juris Rn. 38). Das ist hier nicht der Fall. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind wegen der im Folgenden ausgeführten Zweifel der Kammer an der hinreichenden satzungsmäßigen Bestimmung der Gebührenschuldnereigenschaft der Antragstellerin zwar offen. Jedoch hat der Eilrechtsschutzantrag nach den oben genannten Maßstäben keinen Erfolg. Denn die Frage, ob die Antragstellerin durch § 2 Abs. 1 Satz 1 AGKS i.V.m. § 2 Abs. 5 AWS hinreichend als Gebührenschuldnerin für die mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser bestimmt ist, ist eine schwierige Rechtsfrage, deren Klärung nur im Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung für die Niederschlagswasserentsorgung ist § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 11 Satz 1 bis 3 Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG). Gemäß §16 Abs. 1 und 3 BerlBG erheben die Berliner Wasserbetriebe (BWB) gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 im Bereich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 5 Gebühren, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen. Die Gebühren sind jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt (§ 16 Abs. 1). Insbesondere können die BWB für den Anschluss an Anlagen der Wasserversorgung und der Entwässerung Beiträge erheben oder bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2). Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 BerlBG ist die weitere Ausgestaltung der Regelungsinhalte der Sätze 1 bis 4 ist durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6 zu regeln. Gemäß § 16 Abs. 11 Satz 1 bis 3 BerlBG sind, wenn Gebühren oder Beiträge nach den Absätzen 1 und 3 erhoben oder öffentlich-rechtlicher Kostenersatz nach Absatz 3 geltend gemacht werden, insoweit die Vorschriften der §§ 3 Absatz 1, 9, 12 Absatz 2, 13, 14, 16, 17, 19 Satz 1, 20 und 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anwendbar, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Die Anstalten können neben den Gebühren nach Absatz 1 auch Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen nach § 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge erheben. Näheres regeln die Anstalten durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6. Im Übrigen ist das Gesetz über Gebühren und Beiträge nicht anwendbar. Die Berliner Wasserbetriebe haben in der Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung – AWS) die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung als Abwasser geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AWS ist Niederschlagswasser im Sinne dieser Satzung das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Im Übrigen hat sie die Gebührenerhebung durch die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (AGKS) geregelt. Gebührenschuldner ist die anschlussnehmende Person gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AGKS i.V.m. § 2 Abs. 5 AWS. Anschlussnehmende Person gemäß § 2 Abs. 5 AWS ist der oder die Grundstückseigentümer:in. Grundstückseigentümer:in im Sinne von Satz 1 sind auch Gesamthandseigentümer:innen und Miteigentümer:innen an einem Grundstück nach Bruchteilen im Sinne des § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer:innen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Grundstückseigentümer:innen gleichgestellt sind Erbbauberechtigte, Nießbrauchberechtigte oder ähnlich dinglich Nutzungsberechtigte eines Grundstücks. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet. Gemäß § 2 Abs. 7 AWS sind Grundstücke solche im grundbuchrechtlichen Sinn. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten auch räumlich zusammenhängende Teile eines oder mehrerer Grundstücke nach Satz 1, die mit zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut sind, wenn diese Teile eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden, insbesondere wenn die Gebäude über eine eigene Hausnummer verfügen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 AWS sind der Grundstücksanschluss (auch Anschlusskanal genannt) bei Niederschlagswasser die Verbindungskanäle und sonstige Verbindungsanlagen von den öffentlichen Straßenkanälen bis einschließlich zur Geländeoberkante am aufgehenden Frontmauerwerk, soweit die Einleitung über ein Niederschlagswasserfallrohr erfolgt (a); bis einschließlich zur ersten Reinigungsöffnung (Hauskasten) auf dem Grundstück, soweit die Einleitung über eine Grundleitung erfolgt (b), und diese für Niederschlagswasser-Anschlusskanäle erforderlich sind. Die Kammer hat nach summarischer Prüfung Zweifel daran, dass die Antragstellerin damit für das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser als Gebührenschuldners erfasst ist. Die Erhebung von Gebühren setzt einen eindeutig bestimmten Gebührentatbestand voraus; die teleologische Auslegung findet ihre Grenze an dem äußersten Wortsinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 – 8C 27/97, juris, Rn. 18). Die Antragstellerin verfügt über keinen unmittelbaren Anschluss i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 AWS. Das Niederschlagswasser, das auf den Grundstück der Antragstellerin (I ... Bogen 3, in 13088 Berlin) anfällt, wird – wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat – über einen im Eigentum der Gewerbehof I ... Bogen GmbH stehenden Regenwassersammelkanal, der über mehrere andere Grundstücke im Gewerbehof I ... Bogen verläuft, über den Übergabepunkt Ecke I ... Bogen-U ... Straße in die öffentliche Anlage zu Niederschlagswasserbeseitigung der Antragsgegnerin in der U ... Straße eingeleitet. Über diese öffentliche Anlage in der U ... Straße wird das Niederschlagswasser in den sogenannten Lerchengraben abgeleitet und beseitigt. In den oben genannten Vorschriften der Satzungen der Berliner Wasserbetriebe fehlt es an einer klaren Regelung für die hier vorliegende Situation. Denn § 2 Abs. 5 AWS bestimmt zwar, dass der oder die Grundstückseigentümer:in anschlussnehmende Person sei; die Vorschrift bestimmt nicht ausdrücklich, ob dies auch gilt, wenn ein Grundstücksanschluss nicht vorhanden ist. Dass die Grundstückseigentümereigenschaft, unabhängig von dem Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses im Sinne des § 2 Abs. 3 AWS die Gebührenschuldnereigenschaft begründen kann, ist denkbar. Der Wille auch mittelbar eingeleitetes Niederschlagswasser zu erfassen ergibt sich u.a. aus den Anzeigepflichten der gebührenschuldenden Person gemäß § 11 Abs. 2 AGKS. Dem steht indes entgegen, dass § 2 Abs. 6 AWS bei der Definition der Einleiter:in zwischen der anschlussnehmenden Person (Nr. 1) und u.a. demjenigen differenziert, der das auf seinem […] Grundstück anfallende Abwasser über ein oder mehrere andere Grundstücke tatsächlich in die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen einleitet (mittelbare Einleiter:in) (Nr. 4). Diese Differenzierung wäre nicht erforderlich, wenn der mittelbar einleitende Grundstückseigentümer bereits als anschlussnehmende Person i.S.v. § 2 Abs. 6 Nr. 1 AWS von der Regelung erfasst wäre. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass diese Definitionen im Zusammenhang mit dem Begriff des Gebührenschuldners beim Einleiten von Niederschlagswasser nicht relevant und nicht einschlägig seien, findet im Wortlaut der Begriffsbestimmungen nach § 2 AWS keine Stütze. Denn der Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 1 AGKS auf die anschlussnehmende Person gemäß § 2 Abs. 5 AWS lässt wie ausgeführt, die Frage offen, ob in der hier vorliegenden Konstellation der Eigentümer des mittelbar einleitenden Grundstücks erfasst ist. Soweit die Antragsgegnerin anführt, die Regelung sei klar und eindeutig, weil es sich um eine im Bundesgebiet einheitlich gehandhabte Regelung in Satzungen handele, besagt die Häufigkeit der Verwendung zunächst nichts über die Klarheit und Eindeutigkeit einer Regelung. Abgesehen davon regelt beispielsweise die Stadt Potsdam in ihrer seit dem 1. Januar 2023 gültigen Abwasserbeseitigungs- und -abgabensatzung (AWS) in § 27 Abs. 1 AWS zwar auch, dass die gebührenpflichtige Person der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks ist; regelt aber zugleich in § 27 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 AWS ausdrücklich, dass auch Hinterlieger Gebührenpflichtige sind (vgl. https://www.swppotsdam.de/content/wasser/pdf_8/satzung_fuer_die_oeffentlichen_abwasserbeseitigungsanlagen.pdf). Die Stadt Düsseldorf regelt in ihrer Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf unter § 2 Nr. 2.1. (zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2022) für die Ableitung von Niederschlagswasser, das ihm Sinne der Satzung auch diejenigen Grundstücksflächen als angeschlossen gelten, von den Niederschlagswasser aufgrund eines Gefälles oberirdisch in die Abwasseranlage gelangen kann (https://www.duesseldorf.de/stadtrecht/6/67/67-201). Die von der Antragsgegnerin als Beleg für die Eindeutigkeit der fehlenden Problematisierung in der Rechtsprechung einzig zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 20. August 2001 – 9 K 2157/00) betrifft einen Fall, in dem Hofflächen ohne gesonderte Anschlussleitung über die öffentliche Straße infolge des natürlichen Gefälles über die öffentliche Straße in die Kanalisation entwässert worden sind. Nach dieser Entscheidung hatte die einschlägige Satzung eine Bestimmung, wonach auch diejenigen Grundstücksflächen als angeschlossen gelten, von denen aus Niederschlag über Straßeneinläufe in die Abwasseranlage gelangen könne. Das Verwaltungsgericht Minden grenzt sich in dieser Entscheidung von einer Situation ab, in der in der Gebührensatzung Flächen, von denen Regenwasser aufgrund des natürlichen Gefälles in die Kanalisation gelangen, nicht ausdrücklich einbezogen gewesen seien. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, inwiefern diese Entscheidung als Beleg für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin dienen kann. Vielmehr spricht auch sie dafür, dass Gebührentatbestände genauer gefasst werden müssten, um die Gebührenschuld auch bei einem fehlenden direkten Anschluss an die Kanalisation zu begründen. Während die Antragsgegnerin in der ursprünglichen Antragserwiderung noch selbst damit argumentiert hat, dass die Antragstellerin Gebührenschuldnerin sei, weil sie nach der Regelung in § 2 Abs. 6 Nr. 4 AWS mittelbare Einleiterin ist, distanzierte sie sich von ihrer eigenen Argumentation im weiteren Schriftsatz vom 25. September 2024 und trägt selbst vor, dass die Regelung des Gebührenschuldners in § 2 Abs. 1 AGKS nur auf § 2 Abs. 5 AWS verweist und nicht zugleich auf § 2 Abs. 6 Nr. 4 AWS. Es wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die Antragstellerin als Gebührenschuldnerin bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin erfasst ist, oder ob eine eindeutige satzungsmäßige Einbeziehung von mittelbar Niederschlagswasser einleitenden Personen, wie sie etwa § 27 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 der Abwasserbeseitigungs- und -abgabensatzung der Stadt Potsdam vorsieht, für eine rechtmäßige Gebührenerhebung erforderlich ist. Das Vollziehungsinteresse der öffentlichen Hand überwiegt auch deswegen, weil nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung die Antragsgegnerin einen Verzicht auf eine zukünftige Gebührenerhebung für die Einleitung von Niederschlagwasser nicht ausgesprochen hat. Die wasserbehördliche Genehmigung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 17. Februar 1999 (Bl. 93 der Verwaltungsakte) bzw. aus dem Fehlen einer Gebührenregelung in dieser, ergibt sich kein Verzicht auf die streitgegenständlichen – erst im Jahr 2022 eingeführten – Niederschlagswassergebühren. Aus bloßem „Schweigen“ kann bereits generell nicht auf eine rechtswirksame Verzichtserklärung geschlossen werden. Die wasserbehördliche Genehmigung vom 17. Februar 1999 ist außerdem gar nicht an die Antragstellerin gerichtet. Darüber hinaus regelt die wasserbehördliche Genehmigung, welche im Rahmen der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für die Wasserwirtschaft erteilt worden ist, die Benutzung von Gewässern (hier durch Niederschlagswassereinleitung in den Lerchengraben) nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. dem Berliner Wassergesetz (BWG). Einen Erklärungswert im Sinne eines Gebührenverzichts der Antragsgegnerin kann sich aus einer wasserbehördlichen Genehmigung der Senatsverwaltung somit auch aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten bzw. Regelungsgegenstände nicht ergeben. Die Antragstellerin konnte auch angesichts der bei der Entwicklung des Gewerbegebietes eingerichteten getrennten Ableitung des Niederschlagswasser von sonstigem Abwasser nicht darauf vertrauen, dass die Inanspruchnahme des von der Antragstellerin bereitgestellten Abwassernetzes für sie zukünftig kostenfrei bleiben würde. Es mag sein, dass die Antragstellerin mitverantwortlich für den Unterhalt und die Instandsetzung des privaten Regenwassersammelkanals ist, indes werden die streitgegenständlichen Gebühren für die Beseitigung von Niederschlagswasser über die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Dabei hat das Gericht gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Streitwert auf ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmen Streitwertes festgesetzt.