OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 410/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

8mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Beschwerde ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein behauptetes Abschiebungshindernis begründet nicht ohne Weiteres ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn es sich um ein bloßes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 50 Abs. 3 AuslG handelt. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist hinreichend konkret darzulegen; pauschale Behauptungen genügen nicht (§ 146 Abs. 5 S. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln und bloßem Vollstreckungshindernis • Der Zulassungsantrag zur Beschwerde ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein behauptetes Abschiebungshindernis begründet nicht ohne Weiteres ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn es sich um ein bloßes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 50 Abs. 3 AuslG handelt. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist hinreichend konkret darzulegen; pauschale Behauptungen genügen nicht (§ 146 Abs. 5 S. 3 VwGO). Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig angesehen wurde. Er machte geltend, aufgrund eines angeblichen Abschiebungshindernisses bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und verwies auf ein Urteil des EGMR. Das Verwaltungsgericht hatte den Anspruch auf Verlängerung nicht berücksichtigt. Der Antragsteller rügte die fehlerhafte Bewertung des Streitgegenstands und behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründen und ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Es stellte fest, dass das behauptete Abschiebungshindernis keinen Bezug zum verfolgten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe. Der Antragsteller trug zudem nicht konkret vor, warum die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte. • Die vorgebrachten Gründe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die Rüge einer unrichtigen Bewertung des Streitgegenstands ist unbegründet. • Das vom Antragsteller behauptete Abschiebungshindernis steht nicht in Bezug zu dem mit dem unzulässigen § 80 Abs. 5 VwGO-Antrag verfolgten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und kann der Abschiebungsandrohung nicht entgegengehalten werden. • Ein derartiges Abschiebungshindernis ist allenfalls als Vollstreckungshindernis nach § 50 Abs. 3 AuslG relevant und betrifft den nachfolgenden Vollzug der Abschiebung, nicht hingegen den hier streitgegenständlichen Verwaltungsakt zur Verlängerung des Aufenthalts. • Die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend erläutert (§ 146 Abs. 5 S. 3 VwGO); es fehlt an einer Darstellung, warum die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses in der vorliegenden Konstellation entscheidungserheblich wäre. • Mangels Zulassungsgründe ist der Antrag auf Zulassung der Beschwerde einstimmig abzulehnen; weitere Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 2 VwGO unterlassen. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Senat begründet die Ablehnung damit, dass die vorgebrachten Argumente keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründen und das behauptete Abschiebungshindernis nicht den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berührt. Soweit ein Abschiebungshindernis vorgetragen wurde, betrifft es allenfalls ein Vollstreckungshindernis nach § 50 Abs. 3 AuslG und ist für den hier streitigen Anspruch nicht entscheidungserheblich. Die vom Antragsteller behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Zulassung der Beschwerde zu Recht versagt wurde. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten entsprechend den Vorschriften der VwGO und GKG.