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Beschluss

18 B 1367/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.18B1367.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil eine Zulassung der Beschwerde nach der ständigen Senatsrechtsprechung dann ausscheidet, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist. 3 Vgl. nur den Senatsbeschluss vom 2. März 2000 - 18 B 192/00 - mit weiteren Nachweisen. 4 So ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. 5 Dies gilt zunächst mit Blick auf die von dem Antragsgegner versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 6 Dass sich für die Antragstellerin ein dahingehender Anspruch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 AuslG herleiten lässt, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht, bedarf vorliegend keiner weiteren Begründung, zumal die Antragstellerin diese Tatsache in der Antragsschrift selbst als "unstrei-tig" einräumt. 7 Auch der weiterhin allein noch in Betracht zu ziehende § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Der Senat kann insoweit offen lassen, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin als suizidgefährdet anzusehen war und/oder ist. Er braucht ferner nicht zu entscheiden, ob eine im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Abschiebung stehende oder eine sonstige krankheitsbedingte Suizidgefahr überhaupt auf eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der seit dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung führen kann. 8 Vgl. zum Begriff der besonderen Härte in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, EZAR 023 Nr. 23 = NVwZ-Beil. I 2001, 83 = DVBl. 2001, 1547 (Ls). 9 Denn § 19 AuslG trifft nur Regelungen für den Fall der "Aufhebung" der ehelichen Lebensgemeinschaft und kann somit hier von vornherein schon deswegen keine Anwendung finden, weil spätestens seit dem Zeitpunkt, in dem (auch) das gegen die Antragstellerin gerichtete Strafverfahren seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat, die der Verurteilung zu Grunde liegende Tatsache, dass zwischen ihr und Herrn C. S. von Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt werden kann. 10 Aus dem gleichen Grunde erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage, ob die von der Antragstellerin aufgezeigten Schwierigkeiten finanzieller und persönlicher Art, mit denen sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland u.a. auf Grund der dort noch herrschenden "archaischen Sitten" angeblich zu rechnen habe, als drohende Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG angesehen werden könnten. 11 Auch die Abschiebungsandrohung ist vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend als offensichtlich rechtmäßig erachtet worden. 12 Der Senat kann insoweit zunächst (wiederum) dahinstehen lassen, ob die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung akut suizidgefährdet - und damit möglicherweise reiseunfähig - ist, wie sie schon mit der Antragsschrift und zuletzt unter Vorlage eines am 24. August 2001 gefertigten nervenärztlichen Attestes geltend macht. Denn dieser Umstand könnte der Abschiebungsandrohung als solcher nicht entgegengehalten werden, sondern wegen der in § 50 Abs. 3 AuslG getroffenen Regelung allenfalls als von der Ausländerbehörde zu prüfendes Vollstreckungshindernis für den - im vorliegenden Aussetzungsverfahren nicht streitbefangenen - (nachfolgenden) Vollzug der Abschiebung von Bedeutung sein. 13 Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, AuAS 1998, 160, vom 24. Februar 2000 - 18 B 225/00 - und vom 3. August 2001 - 18 B 410/01 -. 14 Im Übrigen sprechen die Angaben des Kreisgesundheitsamtes in dessen Schreiben vom 7. November 2001, wonach die Antragstellerin zwei Termine zur Abklärung ihrer Reisefähigkeit unentschuldigt nicht wahrgenommen hat, dagegen, dass sich die Antragstellerin mit Erfolg auf ein solches Abschiebungshindernis berufen kann. 15 Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht darüber hinaus auch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht entgegen. Allerdings kann nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = AuAS 1997, 50 = InfAuslR 1997, 193 = JZ 1997, 508 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 5 = DVBl. 1997, 902 = EZAR 033 Nr. 10; Senatsbeschlüsse vom 3. September 1999 - 18 B 1365/99 -, vom 19. Juni 2001 - 18 A 1508/01 - und vom 1. August 2001 - 18 B 543/01 - 17 ein sich aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergebendes zwingendes Abschiebungshindernis über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus einer Abschiebungsandrohung entgegengehalten werden. Ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt aber voraus, dass das der Ausländerbehörde zustehende Ermessen auf Grund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, ausnahmsweise gebunden ist und deswegen die Behörde die Abschiebung aussetzen muss. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, a.a.O., m.w.N. 19 Der von der Antragstellerin unterbreitete Sachvortrag ist indes nicht geeignet, ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anzunehmen. Insofern mangelt es schon an der von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG tatbestandlich geforderten erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin, so dass sich die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null erst gar nicht stellt. 20 Zum Prüfungsansatz und Prüfungsmaßstab bei der Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24. 21 Für den Fall der Geltendmachung vermehrter gesundheitlicher Komplikationen sowie von Behandlungsproblemen nach der Rückkehr in das Heimatland ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 22 - vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284 = InfAuslR 1998, 189, vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409 = NVwZ 1998, 973 und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, JURIS Nr. WBRE410006003 - 23 und des erkennenden Gerichts 24 - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -, vom 24. Oktober 2000 - 19 B 555/00 - und vom 21. Dezember 2000 - 18 B 1904/00 - 25 geklärt, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nur dann begründet wird, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Senat hat weder nach dem Vorbringen der Antragstellerin noch in Würdigung der eingereichten Atteste hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin eine psychische Erkrankung vorliegt, auf die die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen könnten. Dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin tatsächlich zwei vom Kreisgesundheitsamt zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes bestimmte Termine unentschuldigt versäumt hat. 26 Schließlich vermag der Senat namentlich mit Blick darauf, dass die Antragstellerin inzwischen nahezu 23 Jahre alt ist, auch nicht zu erkennen, dass die - oben bereits angesprochenen - der Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im Übrigen angeblich drohenden Schwierigkeiten finanzieller und persönlicher Art ein solches Ausmaß haben könnten, wie dies der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG voraussetzt. 27 Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 29 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.