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Urteil

21 A 671/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Behörde kann nach § 28 Satz 1 i.V.m. § 26 BImSchG Messanordnungen zur Ermittlung bestimmter Emissionen einer genehmigungsbedürftigen Anlage treffen, auch wenn diese Emissionen im Genehmigungsverfahren nicht geprüft wurden. • Zur Anordnung nach § 28 BImSchG bedarf es keines konkreten Verdachts schädlicher Umwelteinwirkungen; die Vorschrift dient der routinemäßigen Überwachung und Vorsorge. • Messanordnungen zu Dioxinen und Furanen sind geeignet und verhältnismäßig, da nur emissionsbezogene Messungen endgültige Gewissheit über die Einhaltung des Minimierungsgebots gem. TA-Luft geben können. • Die Auswahl weniger, nach sachlichen Kriterien gewichteter Anlagen für ein Messprogramm verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit behördlicher Messanordnung zu Dioxin-/Furanemissionen • Die Behörde kann nach § 28 Satz 1 i.V.m. § 26 BImSchG Messanordnungen zur Ermittlung bestimmter Emissionen einer genehmigungsbedürftigen Anlage treffen, auch wenn diese Emissionen im Genehmigungsverfahren nicht geprüft wurden. • Zur Anordnung nach § 28 BImSchG bedarf es keines konkreten Verdachts schädlicher Umwelteinwirkungen; die Vorschrift dient der routinemäßigen Überwachung und Vorsorge. • Messanordnungen zu Dioxinen und Furanen sind geeignet und verhältnismäßig, da nur emissionsbezogene Messungen endgültige Gewissheit über die Einhaltung des Minimierungsgebots gem. TA-Luft geben können. • Die Auswahl weniger, nach sachlichen Kriterien gewichteter Anlagen für ein Messprogramm verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Die Klägerin betreibt in L. eine genehmigungsbedürftige Holzfeuerungsanlage (18,5 MW) zur Dampferzeugung; Genehmigungen gab es 1965 und 1996. Im Rahmen eines landesweiten Programms zur Ermittlung und Minderung von Dioxin- und Furanemissionen wies das Umweltministerium staatliche Stellen an, bestimmte größere Holzfeuerungsanlagen zu messen; die Anlage der Klägerin wurde ausgewählt. Der Beklagte ordnete mit Verfügung an, ein Messinstitut zur Bestimmung von PCDD/PCDF im Abgas zu beauftragen und Proben von Brennstoff, Asche und Filterstaub zu nehmen. Die Klägerin widersprach und bestritt erhebliche Emissionen wegen Feuerführung und Filterkonstruktion; sie hielt die Messanordnung für unverhältnismäßig und kostenbelastend. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG änderte und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage: § 28 Satz 1 i.V.m. § 26 BImSchG; diese erlaubt der Behörde, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Emissionsmessungen anzuordnen, auch wenn kein konkreter Verdacht schädlicher Umwelteinwirkungen besteht. • Tatbestandliche Voraussetzungen sind erfüllt: die Anlage ist genehmigungsbedürftig; es handelt sich um eine erstmalige, auf Dioxine/Furane gerichtete Messanordnung nach Inbetriebnahme bzw. Änderung; frühere Messanordnungen betrafen diese Stoffe nicht, sodass die Dreijahresregelung § 28 Satz 1 Nr.2 nicht greift. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Zweck der Anordnung ist Überwachung der Betreiberpflichten und der Vorsorge gem. § 5 BImSchG sowie Kontrolle der Einhaltung des Minimierungsgebots der TA-Luft (Nr. 3.1.7). Das Vorgehen war an die fachliche Bewertung (UMK-Beschluss, LAI-Erkenntnisse) angelehnt. • Geeignetheit und Erforderlichkeit: Emissionsbezogene Messungen sind erforderlich und geeignet, weil die komplexen Faktoren der Dioxin-/Furanbildung nicht zuverlässig aus anderen Parametern berechnet werden können; nur direkte Messungen geben Gewissheit über die Einhaltung des Zielwerts (0,1 ng TE/m3) und den Stand der Emissionsminderungstechnik. • Verhältnismäßigkeit: Das öffentliche Interesse an Kenntnis und Minimierung hochgefährlicher Dioxin-/Furanemissionen überwiegt die zu erwartenden Kosten der Klägerin; die Kostenhöhe wurde als zumutbar erachtet und ist in Anbetracht der Betriebsgröße verhältnismäßig. • Gleichbehandlung: Die Auswahl der zehn Anlagen des Programms erfolgte sachlich nach Feuerungswärmeleistung und Brennstoffeinsatz; damit liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. • Verfahrensfragen: Widerspruchs- und Zustellfragen berühren die materielle Entscheidung nicht, da die Widerspruchsbehörde inhaltsmäßig entschieden hat und die Klage damit materiell prüfbar blieb. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dahin geändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Messanordnung des Beklagten vom 9. Oktober 1995 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1996) ist rechtmäßig, stützt sich auf § 28 Satz 1 i.V.m. § 26 BImSchG und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die angeordneten Emissionsmessungen dienen der Überwachung der Vorsorgepflicht und sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil nur sie verlässlich Auskunft über das tatsächliche Ausmaß von Dioxin- und Furanemissionen und damit über den Bedarf weiterer Minderungsmaßnahmen geben können. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.