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Urteil

13 A 5574/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG ist erforderlich, dass der Bewerber eine außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und der dadurch erreichte Ausbildungsstand mit dem nach einem mindestens fünfjährigen Zahnmedizinstudium in Deutschland gleichwertig ist. • Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es vorrangig auf objektive Umstände des ausländischen Ausbildungsgangs an (Studiendauer, Vermittlungsart, Leistungskontrollen), daneben können jedoch verifizierbare Erfahrungswerte und fachliche Begutachtungen in die Gesamtbewertung einfließen. • Fachgespräche vor sachverständigen Kommissionen sind ein zulässiges und gebotenes Instrument der Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit, insbesondere zur praktischen Überprüfung des Ausbildungsstandes.
Entscheidungsgründe
Approbationsvoraussetzungen: Gleichwertigkeit ausländischer zahnmedizinischer Ausbildung • Zur Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG ist erforderlich, dass der Bewerber eine außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und der dadurch erreichte Ausbildungsstand mit dem nach einem mindestens fünfjährigen Zahnmedizinstudium in Deutschland gleichwertig ist. • Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es vorrangig auf objektive Umstände des ausländischen Ausbildungsgangs an (Studiendauer, Vermittlungsart, Leistungskontrollen), daneben können jedoch verifizierbare Erfahrungswerte und fachliche Begutachtungen in die Gesamtbewertung einfließen. • Fachgespräche vor sachverständigen Kommissionen sind ein zulässiges und gebotenes Instrument der Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit, insbesondere zur praktischen Überprüfung des Ausbildungsstandes. Die Klägerin, in Jugoslawien ausgebildete Zahnärztin (Studium 1986/87–1991/92, Diplom 1993), beantragte in Deutschland die Approbation. Die Behörde lehnte ab, weil nach den Erkenntnissen zur Ausbildung in Jugoslawien zum Studienabschluss ein anschließendes einjähriges Praktikum mit Fachprüfung gehört und Zweifel an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bestanden. Die Klägerin legte Bescheinigungen über eine Fachprüfung und die Anerkennung eines praktischen Jahres vor; die Echtheit und Aussagekraft dieser Urkunden wurden von der Behörde und dem ersten Gericht angezweifelt. Die Klägerin nahm an zwei Fachgesprächen vor der Sachverständigen-Kommission teil; diese ergaben überwiegend mangelhafte praktische Leistungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. • Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG: Erteilung der Approbation setzt v. a. voraus (1) Erwerb einer außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und (2) Gleichwertigkeit des dadurch erreichten Ausbildungsstandes mit dem nach einem mindestens fünfjährigen Studium in Deutschland. • Zur ersten Voraussetzung ist die Ausbildung in Jugoslawien als zweistufig zu würdigen: Hochschulstudium plus einjähriges Praktikum mit abschließender Fachprüfung; beide Teile sind für den Abschluss zu berücksichtigen. • Vorgelegte ausländische Urkunden genießen ohne Legalisation nur eingeschränkten Beweiswert; ihre Echtheit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Die Echtheitsfrage konnte hier offen bleiben, weil die materielle Gleichwertigkeitsprüfung negativ ausfiel. • Die Gleichwertigkeitsprüfung ist gerichtlich voll nachprüfbar und richtet sich primär nach objektiven Merkmalen: Studiendauer, Art der Vermittlung, Art und Aussagekraft der Leistungskontrollen; die offizielle Mindeststudiendauer ist ein wichtiges Indiz. • Bei der Klägerin führt der Vergleich des studienbezogenen Fächerkatalogs, der Prüfungsorganisation und der Prüfungsinhalte zu dem Ergebnis, dass das in B. absolvierte Studium (teilweise allgemeinmedizinisch ausgerichtet, andere Fächerverteilung, geringere Prüfungsintensität) nicht die Tiefe, Umfang und Nachhaltigkeit der deutschen Ausbildung erreicht. • Erfahrungswerte und fachliche Stellungnahmen (z. B. Prof. G.) bestätigen in zentralen Disziplinen wie Prothetik und Zahnerhaltungskunde Differenzen, die die Gleichwertigkeit verneinen; auch die Ergebnisse der Ersatz-Fachgespräche mit mangelhaften praktischen Leistungen stützen diese Bewertung. • Bundesrechtliche Vorgaben und der Patientenschutz rechtfertigen einen strengen Maßstab; die Durchführung von Fachgesprächen durch sachverständige Kommissionen ist ein zulässiges und gebotenes Mittel der Ermittlungen, ohne dass ihnen Prüfungscharakter im verfassungsrechtlichen Sinne zukommen muss. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG. Die aus Jugoslawien stammende Ausbildung der Klägerin erfüllt nicht die erforderliche Gleichwertigkeit mit dem Ausbildungsstand, der nach einem mindestens fünfjährigen Zahnmedizinstudium in Deutschland erreicht wird. Zweifel an Art, Tiefe und Prüfungsorganisation der ausländischen Ausbildung, bestätigte fachliche Hinweise auf Defizite in Kernbereichen sowie die überwiegend mangelhaften praktischen Leistungen in den durchgeführten Fachgesprächen begründen das Ergebnis. Die Ablehnung der Approbation ist damit rechtmäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.