Beschluss
13 A 4930/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.13A4930.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. September 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 13 A 4930/99 auf 138.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe iSd § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Da das Zulassungsvorbringen des Klägers in diesem Verfahren 13 A 4930/99 weitgehend wortgleich ist mit dem im Verfahren 13 B 1758/99, in dem der Kläger die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung der Approbation begehrt hat, wird - soweit dort nicht speziell das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffende Probleme (wie z. B. Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache, Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) behandelt worden sind - zur Begründung Bezug genommen auf den im Verfahren 13 B 1758/99 ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tage. In jenem Beschluss sind, u.a. unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats vom 11. Mai 2000 - 13 A 5574/97 -, die Kernpunkte wie die Unterschiede im Fächerkatalog der Studiengänge und in der Art der Leistungskontrollen genannt worden, die nach Auffassung des Senats der Annahme der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG nach einer zahnmedizinischen Ausbildung in B. und einer solchen nach einem fünfjährigen zahnmedizinischen Studium in Deutschland entgegenstehen. Das Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren veranlasst keine andere Wertung. 3 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. September 1999, der sich wegen des Bezuges zu diesem prozessualen Nebenverfahren ohnehin an der Versagung von Prozesskostenhilfe, nicht aber an der Entscheidung in der Hauptsache orientieren muss, 4 OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 1997, -Bs IV 15/97-, NVwZ 1997, 690; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 1997 - 22 E 327/97-, NWVBl. 1998, 30, vom 17. Juni 1997 - 16 E 380/97 -, NWVBl. 1998, 74, und vom 9. September 1999 - 13 E 621/99 -, 5 hat danach ebenfalls keinen Erfolg. 6 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, die unter Berücksichtigung der Erwägungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1999 erfolgte Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 8